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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 04.02.2004
Aktenzeichen: 2Z BR 182/03
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 23
WEG § 44 Abs. 1
1. In Wohnungseigentumssachen ergeht die Entscheidung nicht aufgrund der mündlichen Verhandlung. An ihr müssen deshalb nicht alle Richter mitwirken, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben.

2. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses über eine bestimmte Sanierungsmaßnahme entfällt, wenn von der beschlossenen Sanierungsmaßnahme Abstand genommen wird, weil es nichts zu sanieren gibt.


Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die bis zum 31.12.2002 von der weiteren Beteiligten zu 1 verwaltet wurde. Die weitere Beteiligte zu 2 ist seit dem 1.1.2003 Verwalterin.

Die Wohnungseigentümer erteilten durch Beschluss vom 3.7.2002 unter Tagesordnungspunkt (TOP) 4 der Beteiligten zu 1 Entlastung; diese bezog sich allerdings nicht auf die Jahresabrechnung 2001, die neu gefasst werden sollte. Unter TOP 6 haben die Wohnungseigentümer über anstehende Reparaturmaßnahmen, unter anderem über eine in dem erholten Angebot nicht enthaltene Erweiterung der Kiesaufschüttung, beschlossen, um eine Durchfeuchtung der Außenwand des Hauses zu verhindern. Von der Durchführung dieser Maßnahme haben die Wohnungseigentümer zwischenzeitlich aber abgesehen.

Der Antragsteller hat, soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist, beantragt, die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 4 und zu TOP 6 für ungültig zu erklären. Außerdem hat er beantragt, die Niederschrift über die Eigentümerversammlung vom 3.7.2002, die vom Geschäftsführer der Beteiligten zu 1 und dessen Ehefrau als Versammlungsleiterin und Protokollführerin unterzeichnet ist, an zwei Stellen zu berichtigen.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 4.12.2002 die Anträge abgewiesen. Das Landgericht hat am 6.8.2003 den Beschluss des Amtsgerichts, soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist, insoweit abgeändert, dass der Eigentümerbeschluss zu TOP 4 für ungültig erklärt worden ist; im Übrigen hat es die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Gegen den Beschluss des Landgerichts hat der Antragsteller sofortige weitere Beschwerde eingelegt und beantragt, den Eigentümerbeschluss zu TOP 6 für ungültig zu erklären und die Niederschrift über die Eigentümerversammlung zu berichtigen. Die Antragsgegner haben unselbständige Anschlussrechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss des Landgerichts dahin abzuändern, dass der Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 4 abgewiesen wird.

II.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Auch die unselbständige Anschlussrechtsbeschwerde ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Zulässigkeit einer unselbständigen weiteren Anschlussbeschwerde allgemein anerkannt (vgl. Bärmann/Merle WEG 9. Aufl. § 45 Rn. 108 f.).

Die Antragsgegner sind im Rechtsbeschwerdeverfahren ordnungsgemäß vertreten. Durch die von der weiteren Beteiligten zu 2 unterzeichnete Verfahrensvollmacht vom 29.10.2003 ist bewiesen, dass die für die Antragsgegner auftretende Rechtsanwältin mit Vollmacht handelt.

2. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Eigentümerbeschluss zu TOP 4 sei für ungültig zu erklären, weil ein Eigentümerbeschluss, durch den dem Verwalter Entlastung erteilt werde, grundsätzlich ordnungsmäßiger Verwaltung nicht entspreche.

Der Eigentümerbeschluss zu TOP 6 sei nicht zu beanstanden. Der Gegenstand der Beschlussfassung sei in der Einladung zur Eigentümerversammlung ausreichend bezeichnet worden. Der Beschluss entspreche auch ordnungsmäßiger Verwaltung. Ein gesondertes Kostenangebot für die untergeordneten Abdichtungs- und Sanierungsarbeiten zur Beseitigung der Durchfeuchtung des Sockels der Außenwand habe nicht erholt werden müssen, zumal der Kostenrahmen für sämtliche in der Eigentümerversammlung beschlossenen Reparaturmaßnahmen auf 5.000 EUR begrenzt worden sei.

Der Antrag auf Berichtigung des Protokolls sei schon deshalb unbegründet, weil die Antragsgegner nicht passivlegitimiert seien. Verfasserin des Protokolls sei allein die Ehefrau des Geschäftsführers der Beteiligten zu 1. Abgesehen davon werde durch die Niederschrift weder das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers verletzt noch komme ein Protokollberichtigungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der ordnungsmäßigen Verwaltung in Betracht.

3. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung zum Teil stand.

a) In Wohnungseigentumssachen ergeht die Entscheidung nicht aufgrund der mündlichen Verhandlung. An ihr müssen deshalb nicht alle Richter mitwirken, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben (BayObLGZ 2002, 369).

b) Der Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 4 (Entlastung der Beteiligten zu 1) wird abgewiesen. Fehlen wie hier jegliche Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung des amtierenden Verwalters und für Schadensersatzansprüche gegen diesen, widerspricht ein Entlastungsbeschluss der Wohnungseigentümer nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung (BayObLGZ 2003 Nr. 54).

c) Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für die Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 6 ist entfallen, weil die beschlossene Sanierungsmaßnahme nicht durchgeführt wurde und nicht durchgeführt werden soll. Der Antragsteller trägt mit der Rechtsbeschwerde selbst vor, dass die Antragsgegner den Beschluss gar nicht ausführen lassen wollten und nur zum Schein auf ihm beharrten. Der Beschluss hat sich erledigt, nachdem die Gesamtsanierungsmaßnahmen abgeschlossen sind, wobei die beschlossene Kiesaufschüttung unterblieben ist. Die Antragsgegner tragen dazu vor, dies sei deshalb der Fall, weil die vorhandene Kiesaufschüttung noch völlig funktionsfähig gewesen sei.

d) Der Antrag auf Berichtigung der Niederschrift über die Eigentümerversammlung ist unbegründet, weil die Antragsgegner nicht passivlegitimiert sind. Das Protokoll ist von der Ehefrau des Geschäftsführers der Beteiligten zu 1 erstellt und unterschrieben worden. Auch der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1 hat das Protokoll unterschrieben. Die Unterschrift eines Wohnungseigentümers befindet sich nicht unter der Niederschrift. Eine Passivlegitimation der Antragsgegner ist somit nicht gegeben. Unerheblich ist die Behauptung des Antragstellers, die Antragsgegner hätten sich aber die von ihm beanstandeten Stellen in der Niederschrift zu Eigen gemacht. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnten die Antragsgegner aber das Protokoll nicht berichtigen, da sie nicht dessen Aussteller sind.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die Geschäftswertfestsetzung auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.

Ende der Entscheidung

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