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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 07.03.2002
Aktenzeichen: 2Z BR 186/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 490
In Wohnungseigentumssachen können in entsprechender Anwendung der §§ 485 - 494,a ZPO selbständige Beweisverfahren durchgeführt werden, da es sich bei den Wohnungseigentumssachen in der Regel um echte Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (BayObLG NJW-RR 1996, 528 m. w. N.).
Gründe:

I.

Der Antragsteller und der Antragsgegner sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Der Antragsteller hat den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen den Antragsgegner gestellt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15.10.2001 den Antrag auf Erholung eines Ergänzungsgutachtens abgelehnt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 29.11.2001 den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Es hat das Amtsgericht angewiesen, einen Ergänzungsbeweisbeschluss zu erlassen, der dem Antrag des Antragstellers auf Erholung eines Ergänzungsgutachtens Rechnung trägt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

In Wohnungseigentumssachen können in entsprechender Anwendung der §§ 485 - 494,a ZPO selbständige Beweisverfahren durchgeführt werden, da es sich bei den Wohnungseigentumssachen in der Regel um echte Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (BayObLG NJW-RR 1996, 528 m. w. N.).

Nach § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist der Beschluss, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, nicht anfechtbar. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts ist ein stattgebender Beschluss in diesem Sinn. Daran ändert nichts, dass erst das Amtsgericht auf Anweisung des Landgerichts den Beschluss über die Erholung eines Ergänzungsgutachtens erlassen soll.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die Festsetzung des Geschäftswerts auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.

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