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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 14.12.2000
Aktenzeichen: 2Z BR 19/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 158 Abs. 1
BGB § 1113
BGB § 1115
Der im Grundbuch eintragungsfähige Zinsbeginn für eine durch eine Buchhypothek gesicherte Darlehensforderung muß ausreichend bestimmbar sein.
BayObLG Beschluß

LG Bamberg 3 T 210/99; AG - Grundbuchamt - Barnberg

2Z BR 19/00

14.12.00

Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Reichold sowie der Richter Werdich und Lorbacher am 14. Dezember 2000 in der Grundbuchsache Eintragung einer Buchhypothek

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden die Beschlüsse des Landgerichts Bamberg vom 18. Januar 2000 und des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Bamberg vom 3. Dezember 1999 aufgehoben.

II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragung gemäß Nr. 2 des Antrags der Beteiligten vom 11. Oktober 1999 vorzunehmen.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 kaufte am 1.7.1999 ein Wohnungseigentum und einen schlichten Miteigentumsanteil an einem weiteren Grundstück; sie wurde zwischenzeitlich als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

An dem Grundbesitz bestellte die Beteiligte zu 1 zugunsten des Beteiligten zu 2, der ihr zur Finanzierung des Kaufpreises ein Darlehen von 50000 DM gewährte, zu notarieller Urkunde vom 1.7.1999 eine Hypothek. Gemäß § 2 der Urkunde vereinbarten die Beteiligten für dieses Darlehen, dass es grundsätzlich unverzinslich sowie zu Lebzeiten des Darlehensgebers und seiner Ehefrau gläubigerseits grundsätzlich nicht kündbar sei. Das Darlehen könne jedoch gläubigerseits gekündigt werden, wenn das Pfandobjekt ohne Zustimmung des Darlehensgebers ganz oder teilweise veräußert werden sollte, wenn die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Pfandobjekts angeordnet werden sollte oder wenn über das Vermögen der Eigentümerin die Eröffnung des Insolvenz- oder des Vergleichsverfahrens angeordnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt werden sollte. Im Fall der Kündigung sei das Darlehen in seiner jeweiligen Höhe ab Zugang der Kündigung bis zur Rückzahlung mit 5 % im Jahr zu verzinsen.

Gemäß § 3 der Urkunde bestellte die Beteiligte zu 1 zur Sicherung der vorbezeichneten Forderung zugunsten des Beteiligten zu 2 an dem Grundbesitz eine Buchhypothek mit der Maßgabe, dass für die Hypothek als Beginn der Verzinsung der 1.7.1999 gelten solle. Sie bewilligte und beantragte die Eintragung dieser Hypothek im Grundbuch.

Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag mit Beschluss vom 3.12.1999 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Hypothek sei streng akzessorisch und daher abhängig von der zugrunde liegenden Forderung, die sich aus dem Darlehensvertrag ergebe; bezüglich des Zinsbeginns liege aber eine Divergenz zwischen dem Darlehensvertrag und der Eintragungsbewilligung vor. Die Beschwerde der Beteiligten hat das Landgericht am 18.1.2000 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Eintragung stehe die Divergenz zwischen dem im Darlehensvertrag vereinbarten und dem in der Eintragungsbewilligung genannten Zinsbeginn entgegen, denn es sollten Zinsen abgesichert werden, die schuldrechtlich nicht entstanden seien und bei Einhaltung der Vereinbarungen des Darlehensvertrags, insbesondere der dortigen Kündigungsregelung, auch nicht entstehen könnten. Für die Eintragung einer Hypothek und das Entstehen eines dinglichen Rechts sei zwar nicht Voraussetzung, dass bei der Eintragung eine Fremdforderung als gegenwärtige und unbedingte bestehe. Die Verzinsung teile aber das Schicksal der Forderung; sie könne nicht eingetragen werden, obwohl sie im Gegensatz zur Hauptforderung nicht entstanden sei.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Eintragung der Hypothek mit dem von der Beteiligten zu 1 bewilligten Inhalt steht kein Hindernis entgegen.

a) Der Inhalt eines dinglichen Rechts muß bestimmt oder eindeutig bestimmbar sein. Bei einer Hypothek zur Sicherung einer verzinslichen Forderung gehört zum Inhalt des einzutragenden dinglichen Rechts außer dem Zinssatz auch der Zeitpunkt des Beginns der Verzinsung. Dieser kann grundsätzlich auch vor der Eintragung der Hypothek im Grundbuch liegen (BGHZ 129, 1/4; BayObLGZ 1995, 271/273). Gemäß § 1113 Abs. 2 BGB kann eine Hypothek auch für eine bedingte Forderung bestellt werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es für die Bestimmbarkeit des Umfangs einer Grundstücksbelastung ausreichend, dass die höchstmögliche Belastung aus dem Eintragungsvermerk selbst oder in Verbindung mit der Eintragungsbewilligung für jeden Dritten ohne weiteres erkennbar ist. Dann genügt es, dass der Umfang der tatsächlichen Belastung in einem bestimmten Zeitpunkt aufgrund jederzeit feststellbarer objektiver Umstände bestimmbar ist (BGHZ 35, 22/26 und 130, 342/345 f.; BayObLGZ 1999, 198/200 und 2000, 60/63).

b) Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall der Zinsbeginn ausreichend bestimmbar. Nach den Vereinbarungen der Beteiligten ist das Darlehen in seiner jeweiligen Höhe ab Zugang der Kündigung zu verzinsen. Damit ist die Verzinsung von einer aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) abhängig gemacht, nämlich der Kündigung seitens des Darlehensgebers, die an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. Die Regelungen des Darlehensvertrags schließen eine Kündigung des Darlehens zum 1.7.1999 nicht aus, daher kommt dieser Zeitpunkt als frühestmöglicher Beginn der Verzinsung in Betracht. Damit ist der höchstmögliche dinglich gesicherte Zinsbetrag festgelegt. Ob und ab wann Zinsen tatsächlich geschuldet sind, ist anhand der in der notariellen Urkunde niedergelegten Vereinbarungen objektiv feststellbar (vgl. BayObLGZ 1999, 198/200 und 2000, 60/63).

c) Die Bedenken der Vorinstanzen gegen die Sicherung des aufschiebend bedingten Zinsanspruchs durch eine unbedingte Hypothek vermag der Senat nicht zu teilen. Denn für aufschiebend bedingte Nebenleistungen entsteht kein Eigentümergrundpfandrecht; wenn feststeht, dass sie nicht mehr zu erbringen sind, weil die aufschiebende Bedingung nicht mehr eintreten kann, erlischt die Hypothek entsprechend § 1178 Abs. 1 Satz 1 BGB (RGZ 136, 74/78 f.; Staudinger/Wolfsteiner BGB 13. Aufl. Rn. 8, MünchKomm/Eickmann BGB 3. Aufl. Rn. 4, jeweils zu § 1178).

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