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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 29.12.2003
Aktenzeichen: 2Z BR 190/03
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 43
WEG § 48 Abs. 3 Satz 1
1. Erledigt sich ein Verfahren auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses in der Hauptsache, ist ein Antrag, die Rechtswidrigkeit des Beschlusses festzustellen, in der Regel unzulässig.

2. Der Geschäftswert für ein solches Verfahren entspricht dem Geschäftswert der Hauptsache.


Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind die Eigentümerbeschlüsse zu Tagesordnungspunkt (TOP) 1, 4 und 5 der Eigentümerversammlung vom 16.10.1997.

Die Wohnungseigentümer beschlossen zu TOP 1 die Verlängerung des Verwaltervertrags, zu TOP 4 die Wahl eines dritten Mitglieds des Verwaltungsbeirats und zu TOP 5 die Fortsetzung der Verwaltertätigkeit der bisherigen Verwalterin, für den Fall der Bestellung eines Notverwalters durch das Gericht den Vorschlag, die bisherige Verwalterin zur Notverwalterin zu bestellen.

Das Amtsgericht bestellte am 19.3.1998 die weitere Beteiligte zur Notverwalterin. In der Eigentümerversammlung vom 30.7.1999 wurde ein neuer Verwaltungsbeirat bestellt.

Der Antragsteller hat beim Amtsgericht unter anderem beantragt, die zu TOP 1, 4 und 5 in der Eigentümerversammlung vom 16.10.1997 gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat am 15.1.2002 diese Anträge des Antragstellers mit der Begründung abgewiesen, dass Erledigung der Hauptsache eingetreten sei und der Antragsteller seinen Antrag nicht auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache umgestellt habe. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt und im Beschwerdeverfahren die Feststellung beantragt, dass die noch verfahrensgegenständlichen Eigentümerbeschlüsse nichtig sind. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Feststellungsantrag weiter und beantragt hilfsweise die Feststellung, dass die noch verfahrensgegenständlichen Eigentümerbeschlüsse ungültig waren.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Soweit der Antragsteller rügt, dass die dem Beschluss des Landgerichts beigefügte Eigentümerliste unrichtig ist, kann er damit nicht mehr gehört werden. Der Antragsteller hatte im Erstbeschwerdeverfahren Gelegenheit, zu der von der Verwalterin erstellten Eigentümerliste, die seinen Verfahrensbevollmächtigten übersandt wurde, Stellung zu nehmen. Da er die Liste unbeanstandet ließ, hatte das Landgericht auch im Hinblick auf § 12 FGG keinen Anlass, die Richtigkeit der Liste zu überprüfen.

2. Das Landgericht hat ausgeführt:

Zu TOP 1 sei Erledigung der Hauptsache dadurch eingetreten, dass das Amtsgericht die Verwalterin zur Notverwalterin bestellt habe. Mit der gerichtlichen Bestellung sei die im angefochtenen Beschluss vorgesehene Amtszeit beendet worden. Hinsichtlich der Wahl des dritten Beiratsmitglieds (TOP 4) sei Erledigung eingetreten, weil ein neuer Verwaltungsbeirat bestellt worden sei. Der Beschluss, die weitere Beteiligte als Notverwalterin vorzuschlagen (TOP 5), habe sich mit dem amtsgerichtlichen Bestellungsbeschluss vom 19.3.1998 erledigt. Die Feststellungsanträge seien nicht begründet, da für diese drei Beschlüsse Nichtigkeitsgründe nicht vorlägen.

3. Die Entscheidung des Landgerichts hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

Der Haupt- und der Hilfsantrag sind unzulässig. Wie auch vom Antragsteller nicht mehr in Zweifel gezogen wird, ist hinsichtlich der Beschlüsse zu den TOP 1, 4 und 5 Erledigung der Hauptsache eingetreten. Es kann deshalb weder festgestellt werden, dass diese Beschlüsse nichtig waren noch dass sie ungültig waren.

Das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sieht einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht vor. Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften anderer Prozessordnungen kommt nicht in Betracht (vgl. Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler FGG 15. Aufl. § 19 Rn. 86). Eine schwere Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers, insbesondere ein tiefgreifender Grundrechtseingriff, der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu Kahl aaO) ein rechtliches Interesse an einer Feststellung begründen würde, liegt offensichtlich nicht vor. Auch sonstige Umstände, die ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit begründen könnten, sind nicht ersichtlich.

Davon abgesehen wären die Feststellungsanträge auch unbegründet. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass Nichtigkeitsgründe nicht vorliegen. Die Ungültigkeit (im Gegensatz zur Nichtigkeit) eines Beschlusses kann schon deshalb nicht festgestellt werden, weil ein nicht nichtiger Beschluss nur dann ungültig ist, wenn er gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG für ungültig erklärt ist (§ 23 Abs. 4 Satz 1 WEG).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG. Der Senat erachtet in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen zu TOP 1 einen Geschäftswert von 10.522,39 EUR, zu TOP 4 und 5 einen Geschäftswert von je 500 EUR für angemessen. Da der Antragsteller die Hauptsache weiterverfolgt, kommt keine Beschränkung auf das Kosteninteresse in Betracht. Auch kann ein Abschlag nicht deshalb gemacht werden, weil nur Feststellungsanträge gestellt sind. Mit seinem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit stellt der Antragsteller die Wirksamkeit der Beschlüsse in vollem Umfang zur gerichtlichen Überprüfung.



Ende der Entscheidung

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