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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 15.12.2004
Aktenzeichen: 2Z BR 203/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, WEG


Vorschriften:

BGB § 260 Abs. 2
ZPO § 889
WEG § 28
1. Hat das Gericht den früheren Verwalter zur Auskunft darüber verpflichtet, welche Verwalterunterlagen sich in seinem Besitz befinden, so kann im Wege des Stufenantrags verlangt werden, dass der Verwalter die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben eidesstattlich versichert, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde.

2. Das über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung entscheidende Gericht hat den Inhalt der eidesstattlichen Versicherung genau festzulegen. Dabei kann eine Bezugnahme auf bei den Akten befindliche Schriftstücke ausreichend sein.


Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Obersten Landesgericht Dr. Reichold sowie des Richters am Obersten Landesgericht Lorbacher und der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Deneke-Stoll am 15. Dezember 2004 in der Wohnungseigentumssache

wegen Auskunftserteilung und anderem,

beschlossen:

Tenor:

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Teilbeschluss des Landgerichts Landshut vom 8. Oktober 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der in dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2003 enthaltenen Angaben in Bezug auf die nach dem Beschluss des Landgerichts Landshut vom 17. Juni 2003 bestehenden Auskunftspflichten bezieht.

II. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller, diese als Gesamtschuldner, sowie die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten sind im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 800 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; die Antragsgegnerin war bis zum 31.12.1999 deren Verwalterin.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 21.3.2002 die Antragsgegnerin unter anderem verpflichtet, sämtliche Buchhaltungsunterlagen, die die Wohnanlage betreffen, an die Antragsteller herauszugeben und näher bezeichnete Abrechnungslisten zu erstellen. Ferner hat es die Antragsgegnerin verpflichtet, durch Erstellung einer Schlussrechnung zum 31.12.1999 Rechnung zu legen. Im Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller ihre Anträge geändert und unter anderem im Wege eines Stufenantrags beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Auskunft darüber zu erteilen, welche Buchhaltungsunterlagen sich noch in ihrem Besitz befinden, eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der erteilten Auskunft zu geben und die noch vorhandenen Unterlagen herauszugeben. Ferner haben sie beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, durch Erstellung einer Schlussabrechnung zum 31.12.1999 nach einer näher bezeichneten Maßgabe Rechnung zu legen. Das Landgericht hat mit Teilbeschluss vom 17.6.2003 die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragstellern in näher beschriebener Weise Auskunft zu erteilen. Die hiergegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin hat der Senat durch Beschluss vom 11.9.2003 (2Z BR 146/03= OLG-Report 2004, 48) zurückgewiesen.

Durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 29.10.2003 hat die Antragsgegnerin zur Erfüllung ihrer nach dem Teilbeschluss vom 17.6.2003 bestehenden Auskunftspflichten verschiedene Erklärungen abgegeben.

Die Antragsteller halten die Auskunftserteilung für unvollständig.

Durch Beschluss vom 8.10.2004 hat das Landgericht auf entsprechenden Antrag hin die Antragsgegnerin verpflichtet, über ihre auf Grund des Beschlusses vom 17.6.2003 erteilten Auskünfte die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat im Ergebnis nur insoweit Erfolg, als der Gegenstand der eidesstattlichen Versicherung durch den Senat näher festgelegt wird.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergebe sich aus § 260 Abs. 2 BGB. Die Auskunftspflicht sei bestandskräftig festgestellt. Insbesondere auf Grund des Bestehens von Aufbewahrungspflichten sei die Behauptung der Antragsgegnerin, weitere Unterlagen seien auch EDV-mäßig nicht vorhanden, unglaubwürdig.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung im Wesentlichen stand.

a) Wie der Senat in seinem Beschluss vom 11.9.2003 (2Z BR 146/03) festgestellt hat, haben die Antragsteller gegen die Antragsgegnerin nach Beendigung von deren Verwaltertätigkeit einen Auskunftsanspruch aus §§ 675, 667, 666 BGB i.V.m. § 260 BGB. § 260 Abs. 2 BGB enthält die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Angaben des Auskunftspflichtigen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden sind (vgl. BayObLGZ 1975, 327/329; Staudinger/Bub WEG § 26 Rn. 403 b).

b) Rechtsfehlerfrei kommt das Landgericht auf Grund tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts zu dem Ergebnis, es bestünden Zweifel, dass es der Antragsgegnerin nicht möglich sei, weitere Auskünfte über das Vorhandensein von Unterlagen zu erteilen.

c) Durch reine Bezugnahme auf die gemäß der Entscheidung vom 17.6.2003 erteilten Auskünfte in dem angefochtenen Beschluss vom 8.10.2004 ist der Gegenstand der eidesstattlichen Versicherung allerdings, wie die Antragsgegnerin zu Recht beanstandet, nicht hinreichend bestimmt.

Da die eidesstattliche Versicherung ihrer Natur nach inhaltlich an eine vorangegangene Auskunft anknüpft, soll schon das Prozessgericht dementsprechend die Formel der Versicherung genau festlegen (BGH BGHR § 260 Abs. 2 BGB Bestimmtheit 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 61. Aufl. § 889 Rn. 3; Stein/Jonas/Brehm ZPO 21. Aufl. § 889 Rn. 3). Hier hat die Antragsgegnerin erklärt, mit den im Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 29.10.2003 enthaltenen Angaben ihren Auskunftspflichten nachkommen zu wollen. Daher war in der Entscheidungsformel festzuhalten, dass die Verpflichtung zur eidesstattlichen Versicherung sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der in diesem Schriftsatz enthaltenen Erklärungen bezieht. Diese Klarstellung kann durch das Rechtsbeschwerdegericht vorgenommen werden, da es insoweit weiterer Sachaufklärung nicht bedarf. Eine vollständige Wiedergabe des Inhalts des Schriftsatzes im Tenor des Beschlusses ist entbehrlich. Denn die Bezugnahme auf ein bei den Akten befindliches Schriftstück (nebst etwaiger Anlagen und gegebenenfalls sonstiger Unterlagen, auf die verwiesen wird) ist konkret genug, um den Gegenstand der eidesstattlichen Versicherung für das Vollstreckungsgericht ausreichend zu bestimmen.

d) Nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist die von der Antragsgegnerin angesprochene Frage, welches Gericht für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zuständig ist. Einschlägig ist hier § 889 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 17 ZPO.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht der Billigkeit, den Beteiligten die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 47 Satz 1 WEG). Der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand der fehlenden Bestimmtheit des angefochtenen Beschlusses hat sich zwar als berechtigt erwiesen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis bestätigt wird. Von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 47 Satz 2 WEG sieht der Senat ab.

Die Festsetzung des Geschäftswerts ergibt sich aus § 48 Abs. 3 WEG.



Ende der Entscheidung

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