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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 09.02.2005
Aktenzeichen: 2Z BR 223/04
Rechtsgebiete: BGB, WEG


Vorschriften:

BGB § 1922
WEG § 10
Bei einer Teilung nach § 8 WEG kann der Aufteilende, wenn er Alleineigentümer geblieben ist, ein von ihm begründetes Sondernutzungsrecht auch wieder aufheben. Die Aufhebung kann auch durch letztwillige Verfügung geschehen. Die erforderliche Außenwirkung tritt jedenfalls mit Testamentseröffnung durch das Nachlassgericht ein. Die Eintragung der Begründung oder Aufhebung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch ist nur wegen ihrer Wirkung für und gegen Sonderrechtsnachfolger von Bedeutung. Für einen Gesamtrechtsnachfolger stellt sich nie ein Eintrittsproblem, da er kraft Gesetzes in alle Rechte und Pflichten eintritt, vgl. § 1922 BGB für den Erben.
Gründe:

I.

Der Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Die Mutter der Beteiligten war Alleineigentümerin eines Grundstücks. Mit Teilungserklärung vom 3.3.1983 begründete sie daran nach § 8 WEG Wohnungseigentum. Es wurden die beiden im Aufteilungsplan mit Nr. 1 und Nr. 2 bezeichneten Wohnungen gebildet. Bis zu ihrem Tod am 25.9.1999 blieb sie Eigentümerin der Wohnungen.

In § 4 der Teilungserklärung ist bestimmt, dass dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung Nr. 1 u.a. die Sondernutzung an den Gewächshäusern, dem Wirtschaftsgebäude und Nebengebäude mit der darin befindlichen Garage Nr. 1 sowie an dem Gärtnereigelände zusteht.

In ihrem Testament vom 6.7.1998 verfügte die Mutter der Beteiligten u.a.:

Meine ... Kinder sollen aus dem Grundstück (= Grundstück der Wohnanlage) erhalten:

... (= Antragsteller) die Eigentumswohnung Nr. 2 und die Hälfte der Nebengebäude.

... (= Antragsgegner) die Eigentumswohnung Nr. 1 und die Hälfte der Nebengebäude.

In der Zeit von April 2001 bis August 2003 erzielte der Antragsgegner aus der Vermietung der Nebengebäude Mieteinnahmen von jeweils 511,30 EUR monatlich. Der Antragsteller ist der Auffassung, das Sondernutzungsrecht an diesen Nebengebäuden sei mit Testament vom 6.7.1998 aufgehoben worden. Ein Sondernutzungsrecht stehe dem Antragsgegner deshalb nicht zu. Folglich gebühre ihm die Hälfte der erzielten Mieteinnahmen.

Der Antragsteller hat, soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist, beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von 7.413,85 EUR nebst Zinsen zu verpflichten. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 9.7.2004 dem Antrag stattgegeben. Das Landgericht hat am 29.11.2004 auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners den Beschluss des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner zur Zahlung von 766,95 EUR nebst Zinsen verpflichtet und der Zahlungsantrag im Übrigen abzuweisen ist. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Dem Antragsteller stehe nur ein Zahlungsanspruch in Höhe von 766,95 EUR nebst Zinsen hinsichtlich der Mieteinnahmen für die Monate Juni bis August 2003 zu; im Übrigen sei der Antrag unbegründet.

Ein Zahlungsanspruch für die Zeit von April 2001 bis Mai 2003 bestehe nicht. In diesem Zeitraum habe nämlich ein Sondernutzungsrecht des Antragsgegners an den Nebengebäuden bestanden. Dieses Sondernutzungsrecht sei durch § 4 der Teilungserklärung vom 3.3.1983 für den jeweiligen Eigentümer der Wohnung Nr. 1 begründet worden. Durch das Testament vom 6.7.1998 sei das Sondernutzungsrecht nicht aufgehoben worden; das Testament wahre nicht die Form des § 29 GBO. Der Antragsteller habe lediglich einen Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung durch das Testament erlangt. Durch Urteil des Landgerichts München I vom 30.11.2001 sei der Antragsgegner verurteilt worden, seine Zustimmung zur ersatzlosen Aufhebung der Regelung in § 4 der Teilungserklärung zu erteilen. Erst mit Rechtskraft dieses Urteils im Mai 2003 gelte die Zustimmungserklärung als abgegeben. Folglich ergebe sich ein auf § 812 BGB gestützter Zahlungsanspruch erst ab Juni 2003.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Der Antragsgegner ist nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, an den Antragsteller über den vom Landgericht zuerkannten Betrag von 766,95 EUR hinaus weitere 6.646,90 EUR zu bezahlen.

Der Antragsgegner ist um den in der Zeit von April 2001 bis August 2003 aus Mieteinnahmen erzielten Betrag in Höhe von insgesamt 7.413,85 EUR ungerechtfertigt bereichert. Dem Antragsgegner stand nämlich in dieser Zeit ein Sondernutzungsrecht an den Nebengebäuden nicht zu.

Bei einer Teilung nach § 8 WEG kann der Alleineigentümer Sondernutzungsrechte einseitig begründen. Dies ist hier in der Teilungserklärung vom 3.3.1983 geschehen; dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung Nr. 1 wurde die Sondernutzung an den Gewächshäusern, dem Wirtschaftsgebäude und Nebengebäude, der Garage Nr. 1 und dem Gärtnereigelände eingeräumt.

Die Aufhebung von Sondernutzungsrechten folgt denselben Rechtsregeln wie ihre Begründung (Staudinger/Kreuzer WEG § 15 Rn. 82); somit kann der Alleineigentümer ein Sondernutzungsrecht auch wieder aufheben.

Ein Sondernutzungsrecht kann in Form einer Vereinbarung begründet werden. Das Sondernutzungsrecht entsteht dann mit Zustandekommen der Vereinbarung der Wohnungseigentümer. Die Eintragung des Sondernutzungsrechts im Grundbuch ist nicht konstitutiv, wohl aber von Bedeutung wegen seiner Wirkung für und gegen Sonderrechtsnachfolger (§ 10 Abs. 2 WEG). Wird ein Sondernutzungsrecht im Zusammenhang mit einer Aufteilung nach § 8 WEG begründet, bedarf die Erklärung einer Außenwirkung; in der Regel wird dies die Eintragung im Grundbuch sein (Staudinger/Kreuzer § 15 Rn. 85).

Bei einer Aufteilung nach § 8 WEG kann ein Sondernutzungsrecht vom Aufteilenden allein auch wieder aufgehoben werden, solange er noch Alleineigentümer ist. Die Aufhebung kann auch in einem Testament erfolgen. Für die erforderliche Außenwirkung genügt die Testamentseröffnung durch das Nachlassgericht.

Gegenüber einem Sondernachfolger ist die Begründung oder Aufhebung eines Sondernutzungsrechts nur wirksam, wenn sie im Grundbuch eingetragen ist. Ist dies nicht der Fall, kommt es auf die Kenntnis oder Nichtkenntnis des Sondernachfolgers nicht an (Bärmann/Pick WEG 9. Aufl. § 10 Rn. 61). Unter Sondernachfolger ist jeder Erwerber zu verstehen, der nicht im Erbgang, durch Vereinbarung von Gütergemeinschaft, Verschmelzung oder ähnliche Fälle der Gesamtrechtsnachfolge erwirbt, insbesondere also der rechtsgeschäftliche Erwerber (Käufer, Beschenkter, sonstiger kraft Vertrags Erwerbender) und der Erwerber kraft Hoheitsakts. Für den Gesamtrechtsnachfolger stellt sich nie ein Eintrittsproblem, da er kraft Gesetzes in alle Rechte und Pflichten eintritt, vgl. § 1922 BGB für den Erben (Staudinger/Kreuzer § 10 Rn. 71).

Nach dem Testament erhält der Antragsteller die Wohnung Nr. 2 und die Hälfte der Nebengebäude. Diese Vermögenswerte sind dem Antragsteller ohne Einschränkung zu übertragen. Das der Wohnung Nr. 1 zugeordnete Sondernutzungsrecht ist folglich durch das Testament aufgehoben worden, und zwar mit Wirkung für den Todesfall. Am 25.10.1999 ist das Testament vom Nachlassgericht eröffnet worden. Der Antragsgegner hat somit im Zeitraum von April 2001 bis August 2003 eine Rechtsstellung beansprucht, die ihm nicht zusteht.

Der Ausspruch über die Zinsen beruht auf §§ 286, 288 BGB.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die Geschäftswertfestsetzung auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.

Ende der Entscheidung

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