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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 04.02.2004
Aktenzeichen: 2Z BR 257/03
Rechtsgebiete: GBV, GBO


Vorschriften:

GBV § 15 Abs. 1 Buchst. a
GBO § 13
1. Auch bei größeren Wohnungseigentümergemeinschaften sind als Gläubiger einer Zwangshypothek sämtliche Wohnungseigentümer mit Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum oder statt letzterem Beruf und Wohnort als Berechtigte zu bezeichnen.

2. Der Antrag ist kein Erfordernis der Rechtsänderung. Diese wird, falls ihre sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, durch die Eintragung auch dann herbeigeführt, wenn dem Antragsteller die Antragsberechtigung gefehlt oder überhaupt kein Antrag vorgelegen hat.


Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer einer Wohnung. Im Wohnungsgrundbuch wurden zu Gunsten der Beteiligten zu 2, der übrigen Wohnungseigentümer der Wohnanlage, zwei Zwangssicherungshypotheken eingetragen.

Der Beteiligte zu 1 hat beantragt, die Zwangssicherungshypotheken zu löschen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 6.11.2003 das Grundbuchamt angewiesen, die Eintragung des Beteiligten zu 1, des Eigentümers der Wohnung, als Mitgläubiger der Zwangssicherungshypotheken zu löschen. Außerdem hat es das Grundbuchamt angewiesen, bei drei der eingetragenen Gläubiger einen Amtswiderspruch einzutragen, weil sie nicht Gläubiger der titulierten Forderungen, sondern Rechtsnachfolger von im Titel bezeichneten Wohnungseigentümern seien. Im Übrigen hat das Landgericht die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Eintragung der Zwangssicherungshypotheken zurückgewiesen. Den Geschäftswert hat es auf 11.590 EUR festgesetzt. Mit Beschluss vom 8.12.2003 hat das Landgericht seinen Beschluss vom 6.11.2003 dahin ergänzt, dass der Geschäftswert für den Teil der Beschwerde, in dem der Beschwerdeführer unterlegen ist, auf 9.934,26 EUR festgesetzt wird. Gegen beide Beschlüsse hat der Beteiligte zu 1 Rechtsmittel eingelegt. Seine Beschwerden hat er nicht begründet.

II.

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat in dem Beschluss vom 6.11.2003, soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist, ausgeführt:

Eine weitergehende Löschung oder Eintragung von Amtswidersprüchen auf Grund der übrigen Einwendungen des Beteiligten zu 1 komme nicht in Betracht.

Die Zwangssicherungshypotheken seien im Grundbuch eingetragen "für die Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohnanlage ...." unter Angabe des jeweiligen Vor- und Nachnamens sowie des Geburtsdatums der Wohnungseigentümer. Dies entspreche den gesetzlichen Vorschriften.

Mit dem Antrag auf Eintragung der Zwangssicherungshypotheken zu Gunsten der Beteiligten zu 2 sei von deren Verfahrensbevollmächtigten eine von der für die Beteiligten zu 2 als Vertreterin aufgetretenen Verwalterin unterzeichnete, aber nicht öffentlich beglaubigte, Vollmacht vorgelegt worden. Es könne offen bleiben, ob insoweit ein Mangel der Antragstellung vorliege, weil ein solcher nach Eintragung nicht mehr gerügt werden könne.

Ohne Bedeutung sei, dass für eine der als Gläubiger eingetragenen Wohnungseigentümerin zusätzlich eine Vollmacht für die Rechtsanwälte vorgelegt worden sei, die die Beteiligten zu 2 einschließlich dieser Wohnungseigentümerin vertreten hätten.

In den Vollstreckungstiteln werde die Verwalterin als Vertreterin der Beteiligten zu 2 aufgeführt. Die Behauptung des Beteiligten zu 1, die Verwalterbestellung sei nichtig gewesen, werde aber nicht näher begründet.

2. Im Beschluss vom 8.12.2003 hat das Landgericht ausgeführt:

Auf Antrag der Kostenbeamtin sei der Geschäftswert für den Teil der Beschwerde zu bestimmen gewesen, in dem der Beschwerdeführer unterlegen sei. Der Beteiligte zu 1 sei zu 6/7 unterlegen, weshalb ausgehend von einem Gesamtbetrag der Zwangssicherungshypotheken in Höhe von 11.590 EUR der Geschäftswert für den Teil der Beschwerde, in dem der Beschwerdeführer unterlegen sei, auf 9.934,26 EUR festzusetzen gewesen sei.

3. Die Entscheidungen des Landgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Auch bei größeren Wohnungseigentümergemeinschaften wie hier sind als Gläubiger einer Zwangshypothek sämtliche Wohnungseigentümer mit Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum oder statt letzterem Beruf und Wohnort als Berechtigte zu bezeichnen (§ 15 Abs. 1 Buchst.a GBV; BayObLG NZM 2001, 775).

b) Die übrigen Einwendungen des Beteiligten zu 1 gegen die Eintragung der Zwangssicherungshypotheken beziehen sich auf behauptete Mängel bei der Antragstellung. Der Antrag ist aber kein Erfordernis der Rechtsänderung. Diese wird, falls ihre sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, durch die Eintragung auch dann herbeigeführt, wenn dem Antragsteller die Antragsberechtigung gefehlt oder überhaupt kein Antrag vorgelegen hat (Demharter GBO 24. Aufl. § 13 Rn. 8 m.w.N).

c) Hinsichtlich der Geschäftswertbeschwerde wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Landgerichts vom 8.12.2003 Bezug genommen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass zwei Geschäfte i.S. von § 18 Abs. 1 KostO vorliegen, wenn wie hier einem Antrag nur teilweise stattgegeben und er im Übrigen zurückgewiesen wird; es sind dem gemäß auch zwei Werte festzustellen (Demharter § 77 Rn. 33 m.w.N.; Korintenberg/Lappe KostO 14. Aufl. vor § 1 Rn. 27; vgl. ferner Rohs/Wedewer KostO § 18 Rn. 3 a).

4. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der weiteren Beschwerde auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. Im Verfahren der Geschäftswertbeschwerde werden Kosten nicht erstattet, § 31 Abs. 4 KostO.

Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 131 Abs. 2, § 30 KostO.



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