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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 06.03.2003
Aktenzeichen: 2Z BR 27/03
Rechtsgebiete: WEG, ZPO


Vorschriften:

WEG § 46a
ZPO § 696
Erklärt der Antragsteller nach Widerspruch gegen den antragsgemäß erlassenen Mahnbescheid im Antrag auf Abgabe des Verfahrens an das Wohnungseigentumsgericht im Hinblick auf Zahlungen des Antragsgegners nach Zustellung des Mahnbescheids die Hauptsache teilweise für erledigt, ist darin in der Regel die teilweise Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens zu sehen.
Gründe:

I.

Die Antragstellerin erwirkte am 17.1.2002 gegen den Antragsgegner einen Mahnbescheid über einen Hauptsachebetrag von 3948,52 EUR, der dem Antragsgegner am 24.1.2002 zugestellt wurde. Nach Einlegung eines Widerspruchs durch den Antragsgegner beantragte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 4.4.2002 die Abgabe an das Wohnungseigentumsgericht. Wegen Zahlungen des Antragsgegners vom 31.1. und 25.2.2002 erklärte die Antragstellerin die Hauptsache wegen eines Betrags von 2696,35 EUR für erledigt und beantragte unter gleichzeitiger Erweiterung des Antrags Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung eines Betrags von 3390,93 EUR.

Das Amtsgericht hat am 10.7.2002 dem Zahlungsantrag wegen eines Betrags von 2615,93 EUR stattgegeben und den Antrag im Übrigen abgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht durch Beschluss vom 11.12.2002 den Antragsgegner zur Zahlung eines weiteren Betrages von 775 EUR verpflichtet. Den Geschäftswert hat es für das Verfahren vor dem Amtsgericht auf 3390,93 EUR festgesetzt.

Gegen die Geschäftswertfestsetzung haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin Beschwerde eingelegt mit dem Ziel einer Festsetzung des Geschäftswerts auf 6087,28 EUR.

II.

Das zulässige Rechtsmittel (§ 31 Abs. 3 KostO, § 9 Abs. 2 BRAGO) hat keinen Erfolg.

Nach den Zahlungen des Antragsgegners auf den Mahnbescheid hat sich die darin liegende Zahlungsaufforderung (vgl. § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) in Höhe der geleisteten Zahlungen erledigt. Für eine Durchführung des streitigen Verfahrens im Sinn des § 696 Abs. 1 ZPO vor dem Wohnungseigentumsgericht, um dessen Geschäftswert es hier geht, war insoweit kein Raum mehr, weil die Antragstellerin erreicht hatte, was sie mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids erreichen wollte und auch nur erreichen konnte. Das Landgericht hat daher zu Recht in der Teilerledigterklärung der Antragstellerin eine teilweise Rücknahme des Antrags auf Durchführung des Verfahrens vor dem Wohnungseigentumsgericht (vgl. § 46a Abs. 1 WEG) gesehen (ebenso Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 696 Rn. 2 m. w. N. zu der umstrittenen Frage). Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens ist die nächstliegende Bedeutung der Teilerledigterklärung. Um die Zurücknahme des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids geht es dabei nicht. Dieser Antrag und die Berechtigung des erlassenen Mahnbescheids werden nicht in Frage gestellt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 31 Abs. 4 KostO).

Ende der Entscheidung

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