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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 10.08.2000
Aktenzeichen: 2Z BR 41/00
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 4 Abs. 1
WEG § 4 Abs. 2
WEG § 10 Abs. 1 Satz 2
Eine Vereinbarung, wonach im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Räume in einem zu errichtenden Gebäude in Sondereigentum umgewandelt werden, ist unwirksam.
Beschluss

LG München I - 1 T 3428/00 AG - Grundbuchamt - München

2Z BR 41/00

10.08.00

Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Richter Demharter, Werdich und Dr. Delius am 10. August 2000 in der Grundbuchsache Unterteilung von Wohnungseigentum

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 15. März 2000 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 ist im Grundbuch als Eigentümerin des aus einem 8/1000 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen des Hauses Nr. 55 bestehenden Wohnungseigentums eingetragen. Das Haus Nr. 55 ist einer von insgesamt acht selbständigen Baukörpern, aus denen die Wohnanlage besteht.

Gemäß der im Grundbuch als Inhalt des Sondereigentums eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) vom 28.7.1971, die in der Folgezeit wiederholt geändert wurde, ist mit dem Wohnungseigentum Nr. 55 das Sondernutzungsrecht an einem bestimmten Gartenanteil verbunden.

§ 2 Abs. 10 GO lautet auszugsweise wie folgt:

Diese Sondernutzung schließt insbesondere auch das Recht ein, unter Einhaltung des öffentlichen Baurechts die betroffenen Flächen in beliebiger Weise baulich auszunutzen, Gebäude zu errichten und abzureißen, einschließlich des bestehenden Villengebäudes selbst, Bäume zu fällen, Aufgrabungen vorzunehmen und überhaupt in jeder Weise diese Fläche wie ein Alleineigentümer zu nutzen. Dies gilt überhaupt für das gesamte auf dieser Fläche befindliche Gemeinschaftseigentum einschließlich des Grund und Bodens.

Die Beteiligte zu 1 unterteilte am 19.4.1999 ihr Wohnungseigentum und verkaufte einen Miteigentumsanteil von 4,88/1000 an die Beteiligte zu 2; dieser Miteigentumsanteil sollte weiter unterteilt werden; die entsprechenden Miteigentumsanteile sollten jeweils mit neu zu bildendem Sondereigentum in den Gebäuden verbunden werden, die auf einem Teil der Sondernutzungsfläche des Wohnungseigentums Nr. 55 errichtet werden sollten.

Zu notarieller Urkunde vom 23.7.1999 wurde das Wohnungseigentum Nr. 55 in insgesamt vier Wohnungseigentumsrechte unterteilt. Mit einem Miteigentumsanteil wurde das Sondereigentum an den Räumen in dem Haus Nr. 55 verbunden; mit weiteren drei Miteigentumsanteilen wurde das neu gebildete Sondereigentum an Räumen in erst noch zu errichtenden weiteren drei Gebäuden verbunden.

Den Antrag der Beteiligten, die Unterteilung im Grundbuch zu vollziehen, hat das Grundbuchamt am 24.9.1999 abgewiesen. Das Landgericht hat die Beschwerde der Beteiligten durch Beschluss vom 15.3.2000 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die für die nachträgliche Begründung von Sondereigentum erforderliche Mitwirkung aller Wohnungseigentümer sei auch bei einem bestehenden Sondernutzungsrecht erforderlich. Die notwendige Einigung aller Wohnungseigentümer sei nicht in der erforderlichen Auflassungsform nachgewiesen. Es fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Sondernutzungsberechtigte gemäß § 2 Abs. 10 GO Sondereigentümer der Räume in neu zu errichtenden Gebäuden habe werden sollen. Diese Bestimmung der Gemeinschaftsordnung enthalte auch keine wirksame Ermächtigung, Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum überzuführen. Sie begründe lediglich ein uneingeschränktes Nutzungsrecht. Schließlich fehle es auch an der Mitwirkung dinglich Berechtigter.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Jeder Wohnungseigentümer kann sein Wohnungseigentum grundsätzlich in mehrere Wohnungseigentumsrechte unterteilen, ohne dass er hierzu der Mitwirkung anderer Wohnungseigentümer oder Dritter bedarf (BGHZ 49, 250/251; BayObLG Rpfleger 1991, 455). Da Wohnungseigentum nur dergestalt entstehen kann, dass mit einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum Sondereigentum an bestimmten, zu Wohnzwecken oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen verbunden wird (§ 1 Abs. 2, 3 WEG), werden bei einer Unterteilung im Regelfall mit einem von dem ursprünglichen Miteigentumsanteil abgespaltenen Anteil einzelne bisher im Sondereigentum stehende Räume verbunden. Dabei muß jeder der neu entstehenden Miteigentumsanteile mit Sondereigentum verbunden sein. Die Schaffung eines isolierten Miteigentumsanteils, also eines Miteigentumsanteils ohne Sondereigentum, ist ebensowenig zulässig, wie die eines isolierten Sondereigentums ohne damit verbundenen Miteigentumsanteil (BGHZ 109, 179; 130, 159; BayObLGZ 1995, 399/403). Bei einer Unterteilung müssen daher sämtliche bisher im Sondereigentum stehende Räume mit dem Miteigentumsanteilsanteil eines der neu entstandenen Wohnungseigentumsrechte verbunden werden; andererseits dürfen auch nur solche Räume als Sondereigentum mit einem Miteigentumsanteilsanteil verbunden werden (BayObLGZ 1998, 70).

b) Hier soll mit einem von dem Miteigentumsanteil von 8/1000 abgespaltenen Miteigentumsanteil das gesamte, bisher vorhandene Sondereigentum des Wohnungseigentums Nr. 55 verbunden werden. Mit drei weiteren, aus dem bisherigen Miteigentumsanteil gebildeten Miteigentumsanteilen soll dagegen Sondereigentum verbunden werden, das derzeit noch nicht vorhanden ist und daher erst begründet werden soll. Zu der damit notwendigen nachträglichen Einräumung von Sondereigentum ist die Einigung aller Wohnungseigentümer in der für die Auflassung vorgeschriebenen Form erforderlich sowie die Eintragung im Grundbuch (§ 4 Abs. 1, 2 WEG; BayObLGZ 1998, 70/74). Daran ändert auch das Bestehen eines Sondernutzungsrechts eines Wohnungseigentümers an den im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Räumen, die zum Sondereigentum werden sollen, nichts (BayObLG Rpfleger 1993, 488). Ob für die Eintragung in das Grundbuch der Nachweis der Auflassung erforderlich ist oder bloße Eintragungsbewilligungen genügen (vgl. dazu Demharter GBO 23. Aufl. Anhang zu § 3 Rn. 28 m.w.N.), braucht nicht entschieden zu werden. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler sowohl das Vorliegen von Auflassungserklärungen als auch von Eintragungsbewilligungen verneint.

(1) Solche Erklärungen können § 2 Abs. 10 GO nicht entnommen werden. In dieser Bestimmung ist der Beteiligten zu 1 als Eigentümerin des Wohnungseigentums Nr. 55 lediglich ein - allerdings umfassendes - Nutzungsrecht an einem Teil der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücksfläche eingeräumt, das auch die Errichtung eines Gebäudes einschließt.

Dieses Nutzungsrecht verschafft der Beteiligten zu 1 aber nicht das Sondereigentum an den Räumen eines solchen Gebäudes. Diese sind vielmehr gemeinschaftliches Eigentum und können nur nach Maßgabe des § 4 WEG unter Mitwirkung aller Wohnungseigentümer in Sondereigentum umgewandelt werden.

(2) § 2 Abs. 10 GO kann nicht einmal eine Ermächtigung entnommen werden, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Räume in einem zu errichtenden Gebäude in Sondereigentum umzuwandeln. Dafür gibt die Einräumung eines, auch umfassenden, Sondernutzungsrechts nichts her. Eine Vereinbarung (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG) mit einem solchen Inhalt wäre im übrigen unwirksam. Der Senat hat dies wiederholt entschieden (BayObLGZ 1997, 233; 2000, 1; s. dazu auch Häublein DNotZ 2000, 442). Diese Ansicht wird vom Kammergericht und Teilen des Schrifttums geteilt (s. dazu die Nachweise in BayObLGZ 2000, 1/2). In seiner Entscheidung vom 5.1.2000 (BayObLGZ 2000, 1/3) hat sich der Senat mit den Einwendungen gegen seine Rechtsprechung auseinandergesetzt und an ihr festgehalten. Er sieht auch jetzt keine Veranlassung, von ihr abzuweichen.

Ende der Entscheidung

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