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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 08.05.2003
Aktenzeichen: 2Z BR 48/03
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 48 Abs. 3
Für die Bestimmung des Geschäftswerts eines Verfahrens über die Ungültigkeitserklärung eines Eigentümerbeschlusses ist das Motiv für die Anfechtung des Beschlusses ohne Relevanz.
Gründe:

I.

Gegenstand des Hauptverfahrens war ein Umlaufbeschluss vom 16.9.1999 betreffend den Einbau einer Heizung.

Der Antragsteller hat beantragt, diesen Beschluss für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 7.3.2,001 abgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht am 3.3.2003 festgestellt, dass ein wirksamer Umlaufbeschluss nicht zustande gekommen ist. Die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers hat das Landgericht den Antragsgegnern auferlegt und den Geschäftswert auf 23900 EUR festgesetzt.

Mit ihrer Geschäftswertbeschwerde erstreben die Antragsgegner die Herabsetzung des Geschäftswerts in Anlehnung an § 30 Abs. 2 Satz 2 KostO auf 3000 EUR.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Für die Festsetzung des Geschäftswerts sei nach § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG das Interesse der Beteiligten maßgeblich. Dieses bestehe im Wesentlichen in der Steigerung des Wohnwerts durch den Einbau der Heizung. Mangels anderer Anhaltspunkte könne es etwa mit den Kosten gleichgesetzt werden, die der Einbau der Heizung verursacht habe.

2. Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass nach § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG das Interesse aller Beteiligten maßgeblich ist. § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG hat als spezialgesetzliche Regelung Vorrang vor der allgemeinen Regelung des § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO. Dass bei baulichen Maßnahmen für die Bestimmung des Geschäftswerts auf die Einbau- und Beseitigungskosten abgestellt werden kann, entspricht der Rechtsprechung des Senats (BayObLG WuM 1998, 688/689).

Unerheblich ist es, aus welchem Motiv der Antragsteller die Ungültigerklärung beantragt hat. Es kann der Beschwerde deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, dass der Antragsteller erklärt hat, es gehe ihm in der Hauptsache um eine ordnungsmäßige Verwaltung, sprich um eine ordnungsmäßige Beschlussfassung.

Für eine Herabsetzung des Geschäftswerts nach § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG besteht keine Veranlassung. Eine übermäßige Kostenbelastung der Beteiligten tritt bei dem festgesetzten Geschäftswert nicht ein.

Eine Entscheidung über Kostentragung und Geschäftswert ist nicht veranlasst (§ 31 Abs. 4 KostO).

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