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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 10.10.2002
Aktenzeichen: 2Z BR 59/02
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 3 Abs. 2
WEG § 14 Nr. 1
WEG § 45
Es handelt sich regelmäßig um keinen unvermeidlichen Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG, wenn bei zwei benachbarten Wohnungen aus einer Wohnung die Küche entfernt wird und beide Wohnungen von einer Familie genutzt werden.
Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus fünf Wohnungen bestehenden Anlage. Die Antragstellerin ist die Eigentümerin der Wohnung Nr. 4, die Antragsgegner sind die Eigentümer der Wohnungen Nr. 1, 2, 3 und 5.

Die Antragsgegner beabsichtigen, die Wohnungen Nr. 2und 3 zusammen zu legen und zu diesem Zweck eine Trennmauer zu durchbrechen. Mit Beschluss des Senats vom 17.7.1996 (AZ. 2 Z BR 58/96) wurde dem Rechtsvorgänger der Antragsgegner untersagt, bauliche Veränderungen zur Verbindung seiner Sondereigentumseinheiten Nr. 2 und 3 vorzunehmen, insbesondere die im Dielenbereich befindliche Trennmauer zu durchbrechen.

Die Antragstellerin möchte nunmehr verhindern, dass die Antragsgegner aus einer der Wohnungen Nr. 2 und 3 die Küche entfernen oder entfernen lassen. Die Antragstellerin will damit erreichen, dass die beiden Wohnungen nicht nur durch eine Familie genutzt werden.

Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht beantragt, den Antragsgegnern zu untersagen, ohne Zustimmung der Antragstellerin aus einer Wohnung im ersten Stock (Nr. 2 oder 3) die Küche zu entfernen, entfernen zu lassen, die Zustimmung zur Entfernung zu geben oder die Entfernung zu dulden.

Das Amtsgericht hat am 24.10.2001 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht München I hat die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts am 17.5.2002 zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihren ursprünglichen Antrag weiterverfolgt.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Antragstellerin erwachse durch die Entfernung einer Küche kein über das unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG. Es gehe lediglich um die Nutzung der Räume innerhalb der Sondereigentumseinheiten. Dass durch die Entfernung der Küche eine vermehrte oder störende Nutzung der Räumlichkeiten selbst oder des Treppenhauses erfolgen würde, sei nicht der Fall. Die Rechtskraft des Beschlusses des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 17.7.1996 stehe der Entfernung der Küche aus einer Wohnung nicht entgegen, da es vorliegend nicht um bauliche Veränderungen zur Verbindung der Wohnungen, sondern um die Nutzung innerhalb der Wohnungen gehe. Ob einer der Wohnungen durch die Entfernung der Küche die Abgeschlossenheit fehle, bedürfe keiner Erörterung, da der Verlust der Abgeschlossenheit nicht schon für sich einen für die anderen Wohnungseigentümer nicht hinnehmbaren Nachteil darstelle.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 146, 241 ff.) stellt allein der Umstand, dass ein der Teilungserklärung und der Abgeschlossenheitsbescheinigung widersprechender Zustand geschaffen wird, noch keinen unvermeidlichen Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG dar. Das Landgericht hat es deshalb zu Recht dahingestellt sein lassen, ob die Entfernung einer Küche zum Verlust der Eigenschaft "Wohnung" führt.

b) An die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts, dass durch die Entfernung einer Küche eine vermehrte oder störendere Nutzung der Räumlichkeiten selbst oder des Treppenhauses nicht erfolgt, ist der Senat gebunden (§ 27 FGG).

c) Aus dem Beschluss des Senats vom 17.7.1996 kann die Antragstellerin für das vorliegende Verfahren nichts herleiten. In Rechtskraft erwachsen sind nicht die Gründe, sondern nur die getroffene Entscheidung selbst. Streitgegenständlich waren im damaligen Verfahren bauliche Veränderungen zur Verbindung der Sondereigentumseinheiten Nr. 2 und 3. Um derartige bauliche Veränderungen geht es im vorliegenden Verfahren nicht. Durch die Entfernung einer Küche aus einer der beiden Wohnungen wird keine Verbindung der beiden Einheiten durch bauliche Veränderungen hergestellt. Es bleiben vielmehr die getrennten Zugänge vom Treppenhaus aus. Ein unmittelbarer Durchgang von einer Wohnung zur anderen wird nicht geschaffen.

d) Da sich somit der Antrag der Antragstellerin unter jedem Gesichtspunkt als unbegründet erweist, bedarf es keiner weiteren Konkretisierung des Antrags dahingehend, was die Antragstellerin unter der Entfernung einer Küche im einzelnen verstanden haben will. Dass die Antragsgegner im Zuge der Entfernung einer Küche einen rechtswidrigen Eingriff in das Gemeinschaftseigentum, etwa durch Blockierung von Leitungen, vornehmen würden, ist vom Landgericht nicht festgestellt, dem Sachvortrag der Antragstellerin nicht zu entnehmen und auch sonst nicht feststellbar.

3. Es entspricht der Billigkeit, der in allen Rechtszügen unterlegenen Antragstellerin die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen und die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner anzuordnen (§ 47 WEG).

Die in Überstimmung mit den Vorinstanzen erfolgte Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.

Ende der Entscheidung

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