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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 23.03.2001
Aktenzeichen: 2Z BR 6/01
Rechtsgebiete: BGB, WEG


Vorschriften:

BGB § 667
BGB § 675
WEG § 26
Der ehemalige Verwalter, der zugleich Bauträger war, hat auch die Bauunterlagen herausgeben, die für die Geltendmachung von Gewährleistungs- und sonstige Ansprüche gegenüber den am Bau Beteiligten relevant sind.
BayObLG Beschluss

LG München I - 1 T 17783/00; AG München 481 UR II 238/00

2Z BR 6/01

23.03.01

Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Reichold sowie der Richter Demharter und Dr. Delius

am 23. März 2001

in der Wohnungseigentumssache

wegen Herausgabe von Verwaltungs- und Bauunterlagen durch den Verwalter,

beschlossen:

Tenor:

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 14. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragsgegnerin ließ als Bauträgerin die Wohnanlage errichten; sie war die erste Verwalterin; inzwischen wurde sie abberufen.

Die Antragsteller haben von der Antragsgegnerin die Herausgabe "sämtlicher bei ihr vorhandener Verwaltungsunterlagen" verlangt, wobei beispielhaft zahlreiche Verwaltungs- und Bauunterlagen näher bezeichnet wurden. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 22.8.2000 dem Antrag weitgehend stattgegeben. Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller den Antrag auf Herausgabe einiger näher bezeichneter Unterlagen zurückgenommen; außerdem wurde die Hauptsache in einem Punkt übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht hat am 14.12.2000 die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Zur Klarstellung hat es die jetzt noch herauszugebenden Unterlagen im Tenor im einzelnen aufgeführt; es handelt sich um folgende Gegenstände:

Jeweils zumindest in Fotokopie:

- die Teilungserklärung einschließlich etwaiger Nachträge,

- die Abgeschlossenheitserklärung,

- Baubeschreibung sowie Werk- und Detailpläne,

- Bestandszeichnungen für Entwässerung, Schmutzwasser und Heizungsinstallation,

- Abnahmeprotokoll des Gemeinschaftseigentums mit Datenangaben und Aufstellung nach laufenden Gewährleistungszeiträumen aus der Bauerstellung,

- Handwerkerverzeichnis.

Jeweils im Original:

- Sämtliche Unterlagen betreffend den Hausmeister,

- Bescheide wegen Ver- und Entsorgung betreffend Strom, Wasser, Be- und Entwässerung und Müll,

- Heizkostenabrechnung,

- Buchhaltung mit allen Belegen und Kontenplänen,

- Unterlagen zum Mahnverfahren,

- Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne,

- Einladungen zu Eigentümerversammlungen,

- Versammlungsprotokoll mit Vollmachten,

- Schriftverkehr mit Verwaltungsbeirat und Eigentümern.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin. Das Rechtsmittel wurde nicht begründet.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.

Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Antragsgegnerin sei nach §§ 675, 667 BGB zur Herausgabe solcher Bauunterlagen verpflichtet, ohne die eine ordnungsmäßige Verwaltung nicht möglich sei. Herauszugeben seien deshalb die Werkzeichnungen und übrigen Ausführungsunterlagen hinsichtlich des Baues, da nur so festgestellt werden könne, ob Gewährleistungsansprüche gegen die Antragsgegnerin als Bauträger bestünden. Außerdem müsse die Antragsgegnerin ein Handwerkerverzeichnis vorlegen, da die am Bau beteiligten Handwerker für eventuelle spätere Reparatur- oder Wartungsarbeiten bekannt sein müssten. Schließlich müsse die Antragsgegnerin eine Aufstellung nach laufenden Gewährleistungszeiträumen bezüglich der Abnahme des Gemeinschaftseigentums herausgeben. Nur so könne der Beginn der Gewährleistungsfristen festgestellt werden.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Nach Beendigung der Verwaltertätigkeit haben die Wohnungseigentümer gegen den Verwalter gemäß §§ 675, 667 BGB einen Anspruch auf Herausgabe aller Gegenstände, die dieser aufgrund seiner Verwaltertätigkeit erlangt hat. Dazu gehören alle Unterlagen, die aus der Geschäftsbesorgung für die Wohnungseigentümer entstanden sind (BayObLG WuM 1996, 661 f. m.w.N.). Darüber hinaus muss der ausgeschiedene Verwalter, der zugleich Bauträger war, auch die Bauunterlagen herausgeben, soweit sie die Errichtung der Wohnanlage betreffen und insbesondere für Gewährleistungs- und sonstige Ansprüche gegenüber den am Bau Beteiligten von Bedeutung sind (OLG Hamm NJW-RR 1988, 268; Staudinger/Bub WEG § 26 Rn. 403a).

Das Landgericht hat diese Grundsätze beachtet. Die Antragsgegnerin hat dagegen im einzelnen auch keine Einwendungen erhoben; sie hat ihr Rechtsmittel nicht begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die Geschäftswertfestsetzung auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.

Ende der Entscheidung

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