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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 21.09.2000
Aktenzeichen: 2Z BR 62/00
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 45 Abs. 1
Spart der Wohnungseigentümer bei einem für ihn günstigen Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft jährlich 128 DM, so wird bei einer nachteiligen Entscheidung der für die Rechtsmittelbeschwer maßgebende Wert nicht überschritten.
Beschluß BayObLG

LG Nürnberg-Fürth 14 T 8118/99; AG Nürnberg 1 UR II 142/99

2Z BR 62/00

21.09.00

Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Reichold sowie der Richter Werdich und Dr. Delius

am 21. September 2000

in der Wohnungseigentumssache

wegen Abmeldung eines Kabelanschlusses,

beschlossen:

Tenor:

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Mai 2000 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahren zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 450 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Die Wohnanlage ist aufgrund eines bestandskräftigen Eigentümerbeschlusses vom 17.5.1988 an das Kabelfernsehnetz angeschlossen.

Die Antragsteller haben in der Eigentümervollversammlung vom 30.4.1999 beantragt, den Kabelanschluß für ihre Wohnung abmelden zu dürfen und von der Erhebung von Kabelgebühren freigestellt zu werden. Der Antrag wurde abgelehnt.

Die Antragsteller haben beantragt festzustellen, dass der "Eigentümerbeschluss" nichtig sei. Hilfsweise haben sie beantragt, ihn für ungültig zu erklären. Außerdem haben sie den weiteren Hilfsantrag gestellt, die Antragsgegner zu verpflichten, den Kabelanschluß für die Wohnung der Antragsteller unter entsprechender Kostenübernahme durch die Antragsteller abzumelden. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 9.9.1999 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat am 22.5.2000 die sofortige Beschwerde der Antragsteller als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands zulässig, weil. das Landgericht die Erstbeschwerde wegen Nichterreichens der erforderlichen Beschwer als unzulässig verworfen hat (BGHZ 119, 216/217; BayObLG WuM 1999, 130/131 m.w.N.).

2. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die sofortige Beschwerde sei unzulässig, weil die Beschwer der Antragsteller unter 1500 DM liege.

Den Antragstellern gehe es nicht darum, dass der Kabelanschluß für die gesamte Wohnanlage aufgehoben werde; die Antragsteller wollten vielmehr nur erreichen, dass - bei entsprechender Kostenbefreiung - der Kabelanschluß für ihre Wohnung abgemeldet werde. Die jährliche Belastung der Antragsteller durch den Kabelanschluß betrage rund 128 DM. Lege man als vermögenswertes Interesse der Antragsteller den dreieinhalbfachen Jahresbetrag zugrunde, ergebe dies eine Beschwer von nur rund 450 DM.

3. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die Rechtsmittelbeschwer bemißt sich nicht nach dem Geschäftswert des Verfahrens, sondern allein nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung. Der Wert des Beschwerdegegenstands kann insgesamt nicht höher, wohl aber niedriger sein als der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens (BGHZ 119, 216/218 f.; BayObLGZ 1990, 141/143 f. und ständige Rechtsprechung). Da allein das vermögenswerte Interesse des Beschwerdeführers an einer Änderung der angefochtenen Entscheidung maßgebend ist, bleiben die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer und die Bedeutung der Sache für die Gemeinschaft insgesamt unberücksichtigt (BGHZ 119, 216/219; BayObLG ZMR 1999, 348).

b) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass bei einer jährlichen Belastung der Antragsteller durch den Kabelanschluß von rund 128 DM deren Beschwer weit unter dem nach § 45 Abs. 1 WEG maßgebenden Wert von 1500 DM liegt. Mit Erwägungen über die Bedeutung einer Rechtsfrage im allgemeinen läßt sich eine höhere Beschwer nicht begründen. Das gleiche gilt für die Behauptung der Antragsteller, ihnen würden durch den Kabelanschluß "Informationen aufgezwungen", zumal nicht ersichtlich ist, weshalb die Antragsteller "gezwungen" sind, ihr Fernsehgerät in Betrieb zu nehmen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG und übereinstimmend mit der Wertfestsetzung des Landgerichts auf 450 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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