Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 26.08.1999
Aktenzeichen: 2Z BR 72/99
Rechtsgebiete: GBO, RPflG, BGB, BauGB, FGG


Vorschriften:

GBO § 71
GBO § 78
GBO § 71 Abs. 2 Satz 2
GBO § 73 Abs. 2
GBO § 80 Abs. 1 Satz 1 Abs. 3
GBO § 53 Abs. 1 Satz 1
RPflG § 24 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 505 Abs. 2
BGB § 1098 Abs. 2
BGB § 873
BGB § 925
BauGB § 24
BauGB § 25
BauGB § 28 Abs. 2 Satz 2
FGG § 13a Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerisches Oberstes Landesgericht

Beschluß

2Z BR 72/99

LG München II - 6 T 1388/99 AG - Grundbuchamt - Ebersberg

Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Richter Lehr, Demharter und Dr. Delius

am 26. August 1999

in der Grundbuchsache

Widerspruch gegen die Eintragung von Eigentümern,

beschlossen:

Tenor:

I. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 werden der Beschluß des Landgerichts München II vom 17. Mai 1999 und der Beschluß des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Ebersberg vom 29. April 1998 aufgehoben.

II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, in die zweite Abteilung des Grundbuchs einen Widerspruch zugunsten des Beteiligten zu 1 gegen die Eintragung der Beteiligten zu 2 und 3 als Miteigentümer zu 7/10 und 3/10 einzutragen.

I.

Der Beteiligte zu 1 war im Grundbuch als Eigentümer zweier Grundstücke eingetragen, die er zu notarieller Urkunde vom 2.6.1995 verkaufte. Mit Bescheid vom 31.7.1995 übte das Landratsamt an den beiden Grundstücken das gesetzliche Vorkaufsrecht nach Art. 34 des Bayerischen Naturschutzgesetzes zugunsten des Beteiligten zu 2, des Landkreises, und der Beteiligten zu 3, einer Gemeinde, aus; sie sollten Miteigentumsanteile von 7/10 und 3/10 erhalten. Am 2.9.1997 beantragte der Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt, die Beteiligten zu 2 und 3 in dem angegebenen Verhältnis als neue Eigentümer der Grundstücke in das Grundbuch einzutragen, da die Ausübungserklärung bestandskräftig geworden sei. Das Grundbuchamt nahm die beantragte Eintragung am 28.11.1997 vor; als Grundlage der Eintragung ist "Eigentumserwerb aufgrund der Ausübung des Vorkaufsrechts gem. Art. 34 BayNatSchG durch Ausübungserklärung vom 31.7.1995" angegeben.

Der Beteiligte zu 1 hat die Eintragung eines Widerspruchs gegen diese Eintragung verlangt; die Ausübungserklärung vom 31.7.1995 habe keinen Vorkaufsrechtsanspruch an den Grundstücken, einem Fischgewässer, begründet. Das Grundbuchamt hat den Antrag am 29.4.1998 zurückgewiesen. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Beteiligten zu 1, dem Grundbuchrechtspflegerin und -richterin nicht abgeholfen haben, hat das Landgericht mit Beschluß vom 17.5.1999 zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1 hat dagegen weitere Beschwerde eingelegt.

II.

1. Gegen die Ablehnung der Anregung, einen Amtswiderspruch in das Grundbuch einzutragen, sind Beschwerde und weitere Beschwerde gemäß §§ 71, 78 GBO statthaft (vgl. § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO; Demharter GBO 22. Aufl. § 53 Rn. 32 und § 71 Rn. 26).

In der Begründung der gemäß § 73 Abs. 2, § 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GBO, § 24 Abs. 1 Nr. 1 RPflG formgerecht zur Niederschrift des Rechtspflegers beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegten weiteren Beschwerde beruft sich der Beteiligte zu 1 in erster Linie auf ein selbständiges Fischereirecht an einem der Grundstücke, das ihm seiner Ansicht nach daran nach wie vor zustehe und das im Grundbuch zu buchen sei. Die Begründung läßt aber erkennen, daß er auch das Ziel des Widerspruchs gegen die Eintragung der Beteiligten zu 2 und 3 als neue Eigentümer weiter verfolgt.

2. Das Landgericht hat, weitgehend durch Bezugnahme auf den Beschluß des Grundbuchamts, ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs seien nicht gegeben; bei der Eintragung habe das Grundbuchamt keine gesetzlichen Vorschriften verletzt. Die Ausübungserklärung des Landratsamts vom 31.7.1995 sei bestandskräftig geworden. Durch den unanfechtbaren Bescheid und die Eintragung im Grundbuch seien die Beteiligten zu 2 und 3 Eigentümer der Grundstücke geworden. Daß der Beteiligte zu 1 die Satzung des Landkreises, mit der eines der Grundstücke zum Naturdenkmal erklärt worden sei, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten habe, reiche für die Eintragung eines Widerspruchs gegen die auf der Ausübungserklärung beruhenden Eintragung der neuen Eigentümer nicht aus. Das gleiche gelte für die vom Beteiligten zu 1 erklärte Anfechtung oder "Nichtigerklärung" des notariellen Kaufvertrags.

3. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach § 71 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO ist das Grundbuchamt anzuweisen, einen Widerspruch zugunsten des Beteiligten zu 1 gegen die Eintragung der Beteiligten zu 2 und 3 als neue Eigentümer der Grundstücke in das Grundbuch einzutragen.

a) Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen, wenn das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Grundbuchamt hat die neuen Eigentümer eingetragen, ohne daß die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen dafür (insbesondere § 20 GBO) vorgelegen haben. Durch die Eintragung ist das Grundbuch unrichtig geworden, denn die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß Art. 34 des Bayerischen Naturschutzgesetzes ist keine Rechtsgrundlage für den Eigentumserwerb an Grundstücken.

(1) Nach Art. 34 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG, BayRS 791-1-U, zuletzt neu bekanntgemacht am 18.8.1998, GVBl S. 593) steht dem Freistaat Bayern sowie den Bezirken, Landkreisen, Gemeinden und kommunalen Zweckverbänden an Grundstücken unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorkaufsrecht zu. Nach Art. 34 Abs. 6 Satz 1 BayNatSchG kommt "in den Fällen der Absätze 3 und 5" der Kauf zwischen dem Begünstigten (vgl. Art. 34 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 1) und dem Verpflichteten zustande. Gemäß § 505 Abs. 2 BGB, der nach Art. 34 Abs. 7 Satz 2 BayNatSchG zusammen mit anderen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf das Vorkaufsrecht des Naturschutzgesetzes anzuwenden ist, kommt mit der Ausübung des Vorkaufsrechts gleichfalls der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, die der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat. Der bestandskräftig gewordene Ausübungsbescheid vom 31.7.1995, ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt (vgl. BayVGH MittBayNot 1996, 324/326; Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle Naturschutzrecht in Bayern [Stand April 1999] Art. 34 Rn. 26), hat somit bewirkt, daß zwischen den Beteiligten zu 2 und 3 einerseits und dem Beteiligten zu 1 andererseits ein Kaufvertrag mit dem Inhalt des notariellen Vertrags vom 2.6.1995 zustande gekommen ist. Eine dingliche Wirkung kommt dem Vorkaufsrecht und der Ausübungserklärung, abgesehen von der Vormerkungswirkung gemäß Art. 34 Abs. 4 Satz 2, Abs. 7 Satz 2 BayNatSchG i.V.m. § 1098 Abs. 2 BGB, nicht zu. Die Bezugnahme auf § 1098 Abs. 2 BGB bestätigt zugleich, daß noch eine Auflassung zwischen dem Beteiligten zu 1 sowie den Beteiligten zu 2 und 3 erforderlich ist. Es gilt hier nichts anderes als bei der Ausübung eines rechtsgeschäftlich vereinbarten Vorkaufsrechts (vgl. Palandt/Putzo BGB 58. Aufl. § 505 Rn. 4 bis 6; BayVGH MittBayNot 1995, 334/335; 1996, 324/326). Zum Erwerb des Eigentums an dem vom Vorkaufsrecht betroffenen Grundstück bedarf es außer der Eintragung gemäß §§ 873, 925 BGB der Auflassung zwischen dem Verpflichteten und dem Vorkaufsberechtigten bzw. Begünstigten (vgl. OLG Nürnberg NJW-RR 1997, 699; Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle Art. 34 Rn. 30). Eine Auflassung zwischen den Beteiligten zu 1 und Beteiligten zu 2 und 3 ist auch dann erforderlich, wenn die Auflassung zwischen dem Beteiligten zu 1 und dem Dritten in dem notariellen Vertrag vom 2.6.1995 schon erklärt worden war. Denn durch die Ausübungserklärung kam nur der Kaufvertrag mit den Beteiligten zu 2 und 3 zustande (Art. 34 Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 BayNatSchG i.V.m § 505 Abs. 2 BGB), nicht aber der dingliche Vertrag gemäß §§ 873, 925 BGB.

(2) Daß die Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz allein keine Rechtsgrundlage für die Eintragung und den Erwerb des Eigentums ist und die Auflassung des Grundstücks nicht zu ersetzen vermag, wird durch einen Blick auf das Baugesetzbuch (§§ 24 bis 28) verdeutlicht. Auf das gemeindliche Vorkaufsrecht der §§ 24, 25 BauGB ist nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB gleichfalls § 505 Abs. 2 BGB anzuwenden; auch hier hat das Vorkaufsrecht demgemäß keine dingliche Wirkung, bedarf es zum Erwerb des Eigentums durch den Vorkaufsberechtigten der Auflassung zwischen dem Verpflichteten und der Gemeinde (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg BauGB [Stand November 1995] § 28 Rn. 27; Battis/Krautzberger/Löhr BauGB 7. Aufl. § 28 Rn. 8). Abweichend davon enthält § 28 Abs. 4 i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.8.1997 (BGBl I S. 2141) i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eine Regelung, nach der das Eigentum an dem vom Vorkaufsrecht betroffenen Grundstück auf die Gemeinde übergeht, wenn der Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts unanfechtbar geworden und der Übergang des Eigentums auf Ersuchen der Gemeinde in das Grundbuch eingetragen worden ist. Hier ist der Ausübungsbescheid selbst im Zusammenhang mit der Eintragung des neuen Eigentümers Rechtsgrundlage für den Eigentumserwerb (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg § 28 Rn. 53). Die Regelung in Art. 34 BayNatSchG hat der Ausübungserklärung diese Rechtswirkung ebensowenig beigelegt wie § 28 Abs. 1 und 2 BauBG. Es kann hier offenbleiben, ob der Landesgesetzgeber zu einer den § 28 Abs. 4 BauBG entsprechenden gesetzlichen Regelung überhaupt befugt wäre.

(3) Das Grundbuchamt hat durch die Eintragung gesetzliche Vorschriften verletzt, da es die Beteiligten zu 2 und 3 entgegen § 20 GBO ohne Nachweis der Einigung zwischen ihnen und dem Beteiligten zu 1 eingetragen hat. Da auch die materiell-rechtliche Grundlage für den Eigentumserwerb, die Auflassung gemäß §§ 873, 925 BGB fehlt, ist das Grundbuch durch die Eintragung unrichtig geworden; es ist ein Widerspruch zugunsten des Beteiligten zu 1, der weiterhin Eigentümer der Grundstücke ist, zu buchen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind aufzuheben und das Grundbuchamt ist entsprechend anzuweisen.

4. Die Anordnung einer Kostenerstattung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG ist nicht veranlaßt.

Ende der Entscheidung

Zurück