Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 07.07.2004
Aktenzeichen: 2Z BR 77/04
Rechtsgebiete: KostO, WEG


Vorschriften:

KostO § 31
WEG § 16
1. Ist eine Tiefgarage Gegenstand einer einzigen Teileigentumseinheit, handelt es sich bei den Versicherungs- und Stromkosten der Tiefgarage nicht um Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums; diese Kosten betreffen ausschließlich die Miteigentümer des Teileigentums Tiefgarage und dürfen nicht anteilig auf andere Wohnungseigentümer umgelegt werden.

2. Das Rechtsmittelgericht kann den vom Gericht der unteren Instanz festgesetzten Geschäftswert auch dann insgesamt ändern, wenn nur ein Teil der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz schwebt.


Gründe:

I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer größeren Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Die Wohnanlage besteht aus einem "Altbestand" und einem "Neubestand". Zum "Altbestand" gehören Wohnungen, Hobbyräume, oberirdische Duplex-Parker sowie eine Sammelgarage, die Gegenstand einer einzigen Teileigentumseinheit ist. Der Antragstellerin gehören im "Altbestand" 54 Wohnungen und 54 oberirdische Duplex-Parker.

In der Eigentümerversammlung vom 17.5.2001 genehmigten die Wohnungseigentümer die Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen 2000. In die Jahresabrechnung sind bei den Ausgaben unter der Rubrik "Altbestand" die Positionen "Strom Tiefgarage alt" mit 3.735,69 DM, "Versicherungen Tiefgarage alt" mit 2.171,89 DM und "Rep. Garagen alt" mit 8.232,02 DM eingestellt. Bei den Einzelabrechnungen der Antragstellerin werden diese Positionen anteilig auf sie umgelegt.

Die Antragstellerin hat beantragt, den Eigentümerbeschluss für ungültig zu erklären, weil sie in den sie betreffenden Einzelabrechnungen anteilig mit Kosten aus diesen drei Positionen belastet worden sei, obwohl sie nur das Teileigentum beträfen. Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 30.1.2002 abgewiesen. Das Landgericht hat am 5.3.2004 die sofortige Beschwerde der Antragstellerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Eigentümerbeschluss über die Einzelabrechnungen der Antragstellerin insoweit für ungültig erklärt wird, als die Kosten für "Strom Tiefgarage alt" und "Versicherung Tiefgarage alt" anteilig auf die Antragstellerin umgelegt worden sind. Gegen diesen Beschluss haben sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegner (beide am 26.3.2004) jeweils zur Fristwahrung sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Die Antragstellerin hat ihr Rechtsmittel am 16.4.2004 zurückgenommen.

II. 1. Die Antragstellerin hat ihr Rechtsmittel wirksam zurückgenommen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegner bedarf es einer Einwilligung der anderen Beteiligten nicht (Bärmann/Merle WEG 9. Aufl. § 45 Rn. 64).

Das Rechtsmittel der Antragsgegner ist zulässig, insbesondere wird der Beschwerdewert von 750 EUR (§ 45 Abs. 1 WEG) überschritten. Unter Heranziehung der vorgelegten Einzelabrechnung für die Einheit der Antragstellerin mit der Nr. 142, die eine anteilige Belastung der Antragstellerin für "Strom Tiefgarage alt" in Höhe von 18,69 DM und für "Versicherung Tiefgarage alt" in Höhe von 10,86 DM enthält, schätzt der Senat die durch die Entscheidung des Landgerichts entstandene Beschwer der Antragsgegner hinsichtlich der 54 Wohnungen der Antragstellerin auf 1.000 EURO.

2. Das Landgericht hat, soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist, ausgeführt:

Der Eigentümerbeschluss über die Einzelabrechnungen der Antragstellerin sei hinsichtlich der Positionen "Strom Tiefgarage alt" und "Versicherung Tiefgarage alt" für ungültig zu erklären. Bei den Strom- und Versicherungskosten für das Teileigentum Tiefgarage handle es sich nämlich nicht um Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums; diese Kosten beträfen ausschließlich die Miteigentümer des Teileigentums Tiefgarage und dürften deshalb nicht anteilig auf andere Wohnungseigentümer umgelegt werden.

3. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Die Tiefgarage ist Gegenstand einer Teileigentumseinheit. Bei den Versicherungs- und Stromkosten handelt es sich deshalb nicht um Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums (BayObLG WE 1992, 138; Staudinger/Bub WEG § 16 Rn. 187, 190 und 192). Zu Recht hat deshalb das Landgericht den Eigentümerbeschluss über die Einzelabrechnungen der Antragstellerin in den beiden noch verfahrensgegenständlichen Positionen für ungültig erklärt (vgl. KG NJW-RR 1992, 845).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Die Antragstellerin und die Antragsgegner haben unter Berücksichtigung u.a. von § 48 Abs. 1 Satz 3 WEG jeweils 1/2 der Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Antragstellerin hat ihr Rechtsmittel nur zur Fristwahrung eingelegt und alsbald zurückgenommen. Die Antragsgegner haben im Hinblick auf die unterschiedlichen Entscheidungen der Vorinstanzen in den beiden verfahrensgegenständlichen Positionen der Einzelabrechnungen außergerichtliche Kosten der Antragstellerin nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für alle Rechtszüge auf 10.000 EURO festgesetzt. Wird wie hier die Jahresabrechnung angefochten, weil der Verteilungsschlüssel beanstandet wird, dann ist für den Geschäftswert die Summe aus erstrebter Entlastung und daraus folgender Mehrbelastung anderer Wohnungseigentümer unter Berücksichtigung der Zukunftswirkung maßgebend (BayObLG ZWE 2001, 265).

Eine Änderung der Geschäftswertfestsetzungen durch das Amtsgericht (45.000 EURO) und das Landgericht (120.000 EURO) nach § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO ist zulässig; ausreichend ist, dass das Verfahren wegen der Hauptsache nach der Zurücknahme des Rechtsmittels durch die Antragstellerin nur noch wegen eines Teils in der Rechtsmittelinstanz schwebt (Hartmann Kostengesetze 34. Aufl. § 31 KostO Rn. 31).



Ende der Entscheidung

Zurück