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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 15.04.2004
Aktenzeichen: 2Z BR 79/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 271 Abs. 2
BGB § 1115 Abs. 1
BGB § 1184
Bei einer Sicherungshypothek kann als Zinsbeginn der Tag der Bestellung und Bewilligung eingetragen werden, wenn die Zinsen ab der Auszahlung des Darlehens geschuldet werden, die auf einen späteren Termin festgelegt ist, eine sofortige Auszahlung des Darlehensbetrags aber nicht ausgeschlossen ist.
Gründe:

I.

Die Beteiligten schlossen am 10.10.2003 einen notariellen Darlehensvertrag. Der Vertrag enthielt u.a. folgende Regelungen:

Das Darlehen ist in voller Höhe am 17.10.2003 auszuzahlen.

Der dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellte Geldbetrag ist ab Auszahlung mit 5 % jährlich zu verzinsen.

Zur dinglichen Sicherung bestellt der Darlehensnehmer zugunsten des Darlehensgebers eine Sicherungshypothek mit jährlichen Zinsen von 5 % ab dem heutigen Tage und bewilligt die Eintragung im Grundbuch.

Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek mit Zwischenverfügung vom 21.10.2003 beanstandet, weil die Verzinsung "ab dem heutigen Tag" in Widerspruch stehe zur Regelung im Darlehensvertrag, wonach Zinsbeginn der Auszahlungstag am 17.10.2003 sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 14.2.2004 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Zinsen seien Nebenleistungen, die nicht für sich allein oder über das Kapital hinaus durch Hypothek gesichert werden könnten. Wegen der strengen Akzessorietät der Sicherungshypothek könne nicht der beantragte und bewilligte Zinssatz "ab dem heutigen Tage" eingetragen werden. Eine derartige Eintragung würde zur Unrichtigkeit des Grundbuchs führen. Eingetragen werden könnte nur der sich aus dem Darlehensvertrag ergebende Zinsbeginn. Dieser decke sich jedoch nicht mit dem aus der dinglichen Einigung und der Bewilligung sowie dem Eintragungsantrag ersichtlichen Zinsbeginn.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Der Inhalt eines dinglichen Rechts muss bestimmt oder eindeutig bestimmbar sein. Bei einer Hypothek zur Sicherung einer verzinslichen Forderung gehört zum Inhalt des einzutragenden dinglichen Rechts außer dem Zinssatz auch der Zeitpunkt des Beginns der Verzinsung (vgl. § 1115 BGB). Dieser kann grundsätzlich auch vor der Eintragung der Hypothek im Grundbuch liegen (BGHZ 129, 1/4; BayObLGZ 1995, 271/273; BayObLG Rpfleger 2001, 172). Wird eine Hypothek für eine Darlehensforderung bestellt, kann der frühestmögliche Zeitpunkt der Verzinsung als Anfangszeitpunkt für die Verzinsung in das Grundbuch eingetragen werden (BayObLG Rpfleger 2001, 172; Demharter GBO 24. Aufl. Anhang zu § 44 Rn. 46). Mit der Angabe des frühestmöglichen Zinsbeginns sind auch die Interessen möglicher nachrangiger dinglich Berechtigter hinreichend gewahrt, da mit der Angabe des frühestmöglichen Beginns der Verzinsung auch die höchstmögliche vorrangige Belastung erkennbar ist.

b) Die Angabe des Tags der Errichtung der Urkunde als Zinsbeginn führt auch unter Berücksichtigung der Akzessorietät der Sicherungshypothek (§ 1184 BGB) nicht zu einer Unrichtigkeit des Grundbuchs. Nach dem Darlehensvertrag ist das Darlehen ab Auszahlung zu verzinsen. Der Beginn der Verzinsung hängt damit allein vom Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung ab. Auf das vereinbarte Auszahlungsdatum kommt es insoweit nicht an. Dieser Zeitpunkt ist nicht für die Verzinsung von Bedeutung, sondern legt den Leistungszeitpunkt für den Darlehensgeber fest. Nach § 271 Abs. 2 BGB ist im Zweifel anzunehmen, dass bei einer bestimmten Leistungszeit der Schuldner die Leistung vorher bewirken kann. Umstände, die eine Abweichung hiervon begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Eine Auszahlung bereits am Tag der Bestellung und Bewilligung der Sicherungshypothek und damit der Beginn der Verzinsung an diesem Tag ist somit nicht ausgeschlossen. Dagegen scheidet ein früherer Beginn der Verzinsung aus, weil die Darlehensforderung erst am Tag der Bestellung und Bewilligung der Sicherungshypothek begründet wurde.

3. Eine Entscheidung über Kosten und Geschäftswert ist nicht veranlasst.



Ende der Entscheidung

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