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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 30.11.2000
Aktenzeichen: 2Z BR 81/00
Rechtsgebiete: WEG, FGG


Vorschriften:

WEG § 14 Nr. 1
WEG § 22 Abs. 1
WEG § 23
FGG § 22 Abs. 2
Mehrheitsbeschlüsse über die Errichtung einer Dachterasse sind mangels Einstimmigkeit nur anfechtbar, aber nicht nichtig.
BayObLG Beschluss

LG Augsburg 7 T 4307/99; AG Augsburg 3 UR II 167/98 WEG

2Z BR 81/00

30.11.00

Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Reichold sowie der Richter Dr. Delius und Lorbacher am 30. November 2000 in der Wohnungseigentumssache wegen Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses,

beschlossen:

Tenor:

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 3. Juli 2000 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner zu 1 hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer von der weiteren Beteiligten verwalteten Wohnanlage. Die Wohnungen der Antragstellerin und des Antragsgegners zu 1 liegen nebeneinander im Dachgeschoß. Zur Wohnung der Antragstellerin gehörte im Gegensatz zu der des Antragsgegners zu 1 bereits bei der Aufteilung in Wohnungseigentum eine Dachterrasse. Der Antragsgegner zu 1 beabsichtigt, in seiner Wohnung eine unmittelbar an die der Antragstellerin anschließende gleichartige Dachterrasse zu errichten. Außerdem plante er innerhalb seines Sondereigentums verschiedene Umbauten, namentlich im Sanitärbereich.

Die Tagesordnung zur außerordentlichen Eigentümerversammlung am 13.5.1998 wies folgenden Punkt (3) auf:

Abstimmung über Umbau der Wohnung (des Antragsgegners zu 1)

Die Antragstellerin nahm an der Versammlung nicht persönlich teil, hatte jedoch einer anwesenden Miteigentümerin Vollmacht erteilt.

Im Protokoll der Eigentümerversammlung ist zu dem genannten Tagesordnungspunkt vermerkt:

Einstimmiger Beschluss dahingehend, dass (der Antragsgegner zu 1) in der Wohnung (z.B. Bad) Umbaumaßnahmen tätigen kann.

Zur Errichtung der Dachterrasse kommt es zu folgendem Beschluß. Frau M. spricht sich im eigenen Namen und im Namen von (der Antragstellerin) gegen die Maßnahme aus. Die übrigen Anwesenden sind dafür.

In einer weiteren Eigentümerversammlung vom 7.7.1998 kam das Vorhaben des Antragsgegners zu 1 erneut zur Sprache. Das Protokoll enthält den Zusatz, dass der Antragsgegner zu 1 wie von ihm geplant die Wohnung umbauen werde, seiner Meinung nach sei der Beschluss nicht angefochten worden.

Mit am 16.7.1998 eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin beantragt, den in der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 13.5.1998 gefaßten Beschluss der Wohnungseigentümer bezüglich der geplanten Errichtung einer Dachterrasse durch den Antragsgegner zu 1 für nichtig zu erklären. Hilfsweise hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Ungültigkeitserklärung des gefaßten Beschlusses beantragt.

Das Amtsgericht hat unter dem 9.3.1999 der Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Anfechtungsfrist bewilligt und mit Beschluss vom 15.9.1999 den Eigentümerbeschluss, durch den die Errichtung der Dachterrasse genehmigt wird, für ungültig erklärt. Der Antragsgegner zu 1 hat gegen beide Entscheidungen des Amtsgerichts rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 3.7.2000 das Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 15.9.1999 zurückgewiesen und in den Gründen die Beschwerde gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung für unbegründet erachtet. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners zu 1.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Umgestaltung der Dachterrasse sei eine bauliche Veränderung, die nur durch allstimmigen Beschluss genehmigt werden könne. Ob der Ausbau der Terrasse zu einer optischen Verbesserung des Anwesens führe, sei unerheblich. Die Antragstellerin genieße für ihr Wohnungseigentum Bestandsschutz.

Das Amtsgericht habe auch zu Recht Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Anfechtungsfrist gewährt. Durch das Protokoll sei erwiesen, dass mit Stimmenmehrheit ein Beschluss zustande gekommen sei. Nach der Einladung habe die Antragstellerin davon ausgehen können, dass ein Umbau der Wohnung geplant gewesen sei. Ein solcher, wie z.B. hinsichtlich eines Bades, sei auch einstimmig beschlossen worden. Die Errichtung der Dachterrasse sei nicht Gegenstand der Einladung gewesen. Der Verwalter habe darauf hingewiesen, der Beschluss bezüglich der Dachterrasse müsse allstimmig gefaßt werden. Die Antragstellerin habe deshalb davon ausgehen können, dass ein Beschluss nicht gültig gefaßt worden sei, weshalb sie auch keine Frist zur Anfechtung habe wahren müssen. Von einer Veränderung der Terrassenverhältnisse habe sie nichts gewußt. Klargestellt worden sei die Sachlage erst in der späteren Eigentümerversammlung vom 7.7.1998.

2. Die Entscheidung hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Zutreffend hat das Landgericht das formelle Zustandekommen eines Eigentümerbeschlusses zur Errichtung der Dachterrasse bejaht und dabei auf die Versammlungsniederschrift vom 13.5.1998 abgestellt, in der ein solcher niedergelegt ist. Anhaltspunkte aus der Niederschrift selbst, dass den Wohnungseigentümern bei der Abstimmung bewußt gewesen wäre, es bedürfe der Einstimmigkeit, Stimmenmehrheit reiche also nicht aus, hat das Landgericht nicht festgestellt. Äußerungen des Verwalters dazu, selbst wenn sie in die Versammlungsniederschrift aufgenommen worden wären, haben keine ausschlaggebende Bedeutung (siehe BayObLGZ 1984, 213/216; BayObLG WuM 1999, 125; 1998, 684; 1997, 344). Dies gilt aus Gründen der Rechtssicherheit erst recht dann, wenn durch Beweiserhebung im späteren gerichtlichen Verfahren nachgewiesen wird, dass der Verwalter in der Versammlung mündlich erklärt hat, wenn nur einer der Wohnungseigentümer dagegen sei, dann könne der Antragsgegner zu 1 die Dachterrasse nicht errichten, der Beschluss sei dann "nichtig".

b) Die Vorinstanzen gehen davon aus, dass der in der Versammlung vom 13.5.1998 gefaßte Beschluss zur Errichtung der Dachterrasse nicht nichtig (vgl. z.B. BayObLG WE 1992, 54; Weitnauer/Lüke WEG 8. Aufl. § 22 Rn. 4; § 23 Rn. 24 und 26), sondern nach § 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG im Anfechtungsverfahren für ungültig zu erklären ist. Dem tritt auch der Senat bei. Aus einem etwaigen Verstoß gegen § 23 Abs. 2 WEG, der für die Gültigkeit eines Beschlusses voraussetzt, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist, folgt allenfalls die Anfechtbarkeit (Palandt/Bassenge BGB 59. Aufl. § 24 WEG Rn. 7). Im übrigen hat die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.9.2000 (NJW 2000, 3500 = ZMR 2000, 771) zwar die Nichtigkeit von Beschlüssen bereits aus der fehlenden Beschlußkompetenz der Eigentümerversammlung abgeleitet, nimmt jedoch Beschlüsse über bauliche Veränderungen nach § 22 Abs. 1 WEG hiervon ausdrücklich aus (Leitsatz e). Danach schafft § 22 Abs. 1 WEG eine grundsätzliche Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer (siehe auch Buck WE 1998, 90/92; Wenzel WE 2000, 2/5 f.), weil bauliche Veränderungen zwar, wenn auch nicht nach § 21 Abs. 3 WEG mehrheitlich, so aber doch "beschlossen" werden können, der konkrete Regelungsgegenstand also einem Beschluss zugänglich ist. Die nach § 22 Abs. 1 WEG erforderliche Einstimmigkeit ist dagegen erst eine Frage des rechtlichen "Dürfens" (Buck aao). Es ist deshalb auch nicht zusätzlich danach zu differenzieren, ob die vorgesehene Maßnahme noch einen begrifflichen Bezug zur Instandhaltung oder Instandsetzung (Palandt/Bassenge § 22 WEG Rn. 5) hat oder den Charakter schlichter Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums aufweist. Dies erscheint deshalb sachgerecht, weil der Begriff der baulichen Veränderung sämtliche Maßnahmen umfaßt, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums in Abweichung vom Zustand bei Entstehung des Wohnungseigentums oder nach Vornahme früherer zulässiger baulicher Veränderungen hinausgehen (z.B. BayObLG NJW-RR 1986, 178; Palandt/Bassenge § 22 WEG Rn. 2; Weitnauer/ Lüke § 22 Rn. 4). Ein begrifflicher Gegensatz zwischen Instandhaltung und Instandsetzung einerseits, baulicher Veränderung andererseits besteht demnach nicht (Staudinger/Bub WEG 12. Aufl. § 22 Rn. 38), so dass es auch folgerichtig ist, von einer generellen Beschlußzuständigkeit der Eigentümerversammlung auszugehen.

Die vom Antragsgegner zu 1 beabsichtigte Errichtung der Dachterrasse stellt nach den rechtsfehlerfrei getroffenen tatrichterlichen Feststellungen durch ihre nachteiligen Auswirkungen auf die Anlage eine bauliche Veränderung dar, die über das von jedem Wohnungseigentümer nach § 14 Nr. 1 WEG zu duldende Maß hinausgeht und mithin der Zustimmung sämtlicher Eigentümer, insbesondere auch der unmittelbar benachbarten Antragstellerin bedurfte; eine Ausnahme nach § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG liegt nicht vor. Dafür ist allerdings nicht ausschlaggebend der Gedanke des Bestandsschutzes für das Sondereigentum der Antragstellerin. Auch dass das architektonische Aussehen des Gebäudes sich ändert, ist nicht ohne weiteres eine über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinausgehende Beeinträchtigung (BayObLG WuM 1995, 449). Jedoch wird aus der angegriffenen Entscheidung hinreichend deutlich, dass der Anbau der Dachterrasse unmittelbar an das der Antragstellerin gehörende Sondereigentum dessen Wohnwert fühlbar beeinträchtigt, indem die Terrassennutzung über das unvermeidliche Maß hinaus Einbußen erleidet. Nach der Verkehrsanschauung kann sich ein Wohnungseigentümer in entsprechender Lage bei Nutzung seiner Terrasse dadurch verständlicherweise beeinträchtigt fühlen (siehe auch BGHZ 116, 392/396).

c) Unterliegt der Beschluss der Anfechtung, kommt es darauf an, ob der Antragstellerin nach Fristversäumung (§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend § 22 Abs. 2 FGG (BGHZ 54, 65/70; BayObLG WE 1992, 229; BayObLG NJW-RR 1989, 656) bewilligt werden konnte. Im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 FGG hat der Senat zwar einen isoliert und rechtzeitig angefochtenen Beschluss über die Wiedereinsetzung in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht nachzuprüfen (BayObLGZ 1959, 167/170; 1979, 251/253; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 22 Rn. 44), weil es sich insoweit der Sache nach um eine Erstbeschwerde handelt. Dies gilt aber nicht im Falle der sofortigen weiteren Beschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der materiellen Ausschlußfrist des § 23 Abs. 4 WEG bewilligenden Beschluß. Insoweit ist der Senat an die von der Vorinstanz rechtsfehlerfrei festgestellten, die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Gründe gebunden. Denn es handelt sich nicht um die dem Verfahrensrecht zugehörige Frage der Zulässigkeit des Antrags, sondern um die Wahrung einer materiellen Ausschlußfrist. Ist der Antrag verspätet gestellt, wird er als unbegründet, nicht als unzulässig abgewiesen (BayObLG NJW-RR 1990, 210/211). Das Landgericht hat die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung im Ergebnis zu Recht bejaht.

Hierfür ist allerdings nicht, wie das Landgericht meint, maßgeblich, dass die Antragstellerin nicht persönlich an der Versammlung teilgenommen hat, sich vielmehr von einer Miteigentümerin vertreten ließ. Deren aus der Versammlung erlangte Kenntnis muß sich die Antragstellerin zurechnen lassen (LG Köln DWE 1986, 20; Soergel/Stürner WEG 12. Aufl. § 23 Rn. 9a), sei es in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB über die Wissensvertretung (Palandt/Heinrichs § 166 Rn. 6), sei es nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 Satz 2 FGG. Somit umfaßt die Zurechnung auch das Wissen der Vertreterin, dass nicht nur über Umbaumaßnahmen innerhalb des Sondereigentums, sondern auch über die beabsichtigte Errichtung einer außenliegenden Dachterrasse beschlossen wurde. Gleichfalls über die Vertreterin zurechenbar ist jedoch auch das durch die Information des Verwalters gewonnene - fehlerhafte - Wissen, dass der Beschluss "nichtig" sei, wenn nur ein Eigentümer dagegen ist. Die Antragstellerin konnte sich unter Berücksichtigung der konkreten Sachlage (BayObLG WuM 1994, 166/167) auf diese Aussage verlassen. Zwar bildet ein Rechtsirrtum einen Wiedereinsetzungsgrund nur dann, wenn er unverschuldet ist (BayObLG WuM 1991, 227/228; BayObLGZ 1981, 21/28; Staudinger/ Bub WEG § 23 Rn. 305), und schuldlos handelt nur, wer das Hindernis bei Anwendung der Sorgfalt, welche unter Berücksichtigung der konkreten Sachlage im Verkehr erforderlich war und ihm vernünftigerweise zugemutet werden konnte, nicht abzuwenden imstande war (BayObLG aaO; Keidel/Kahl § 22 Rn. 18). Sich auf die vom damaligen Verwalter erteilte Information zu verlassen, dass der Nachbar aufgrund des nicht einstimmig gefaßten Beschlusses die Dachterrasse nicht errichten dürfe, ohne weitere rechtliche Schritte veranlassen zu müssen, behandeln die Vorinstanzen jedoch zu Recht als nicht schuldhaft. Denn für die Antragstellerin war nicht ersichtlich, dass dem Beschluss von anderen Teilnehmern der Versammlung ein von der Meinung des Verwalters abweichender Inhalt in dem Sinne beigegeben wurde, der Antragsgegner zu 1 dürfe nun kraft dieses Beschlusses bauen. Solches mag sich zwar aus einer isolierten Betrachtung der Versammlungsniederschrift vom 13.5.1998 ergeben. Dem stand jedoch der unwidersprochen gebliebene Hinweis des Verwalters entgegen, der Beschluss über die Errichtung der Dachterrasse verlange Allstimmigkeit und sei bei Gegenstimmen nicht gültig, der Beschwerdeführer könne den Umbau also nicht vornehmen. Vorsorglich über den Inhalt getroffener Entscheidungen zu streiten, bezweckt jedoch das Gesetz nicht (OLG Köln OLGZ 1979, 282/286; siehe auch BayObLG NJW-RR 1989, 656/657). Die für die Geltendmachung der Anfechtung erforderliche Kenntnis erlangte die Antragstellerin nach den tatrichterlichen Feststellungen erst durch die Eigentümerversammlung vom 7.7.1998, so dass der am 16.7.1998 bei Gericht eingegangene Antrag die zweiwöchige Frist des § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG gewahrt hat.

3. Die Kostenentscheidung des Landgerichts, nach der der Beteiligte Ludwig die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet, ist als Ermessensentscheidung nach § 47 WEG aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Für das Rechtsbeschwerdeverfahren erscheint es dem Senat angemessen, die Gerichtskosten wie die außergerichtlichen Kosten dem in allen Instanzen unterlegenen Antragsgegner zu 1 aufzuerlegen (§ 47 WEG).

Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.

Ende der Entscheidung

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