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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 17.11.2000
Aktenzeichen: 2Z BR 82/00
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 27
Ist der Verwalters ermächtigt, Ansprüche der Wohnungseigentümer im eigenen Namen einzuklagen, so kann er sie auch im Namen der Wohnungseigentümer einklagen.
BayObLG Beschluss

LG München I - 1 T 7643/00; AG München 483 UR II 989/99

2Z BR 82/00

17.11.00

Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Reichold sowie der Richter Dr. Delius und Lorbacher am 17. November 2000 in der Wohnungseigentumssache wegen Wohngelds,

beschlossen:

Tenor:

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 3. Juli 200Ö wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Zinssatz bis 30. Apri12000 nur 4 % und ab 1. Mai 2000 fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach _ 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 beträgt.

II. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2840 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Die Antragsteller machen, vertreten durch die Verwalterin, gegen die Antragsgegnerin rückständiges Wohngeld geltend.

In dem Verwaltervertrag heißt es:

§ 3 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters

....

(3.8) Der Verwalter ist verpflichtet, die Zahlungsverpflichtungen der Wohnungseigentümer diesen anzuzeigen und die Zahlungen einzufordern. Rückstände sind unverzüglich anzumahnen und nach angemessener Frist durch den Verwalter im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen

...

§ 4 Vertretungsmacht des Verwalters

.....

(4.2) Darüber hinausgehend ist der Verwalter berechtigt und bevollmächtigt, im eigenen Namen Hausgeldvorauszahlungen und Fehlbeträge aus genehmigten Abrechnungen gegen Miteigentümer gerichtlich geltend zu machen.

Die Antragsteller haben aufgrund des am 13.4.1999 beschlossenen Wirtschaftsplans 1999/2000 gegen die Antragsgegnerin beim Amtsgericht einen Wohngeldbetrag in Höhe von zuletzt 1557 DM nebst Zinsen zu einem Zinssatz von 15 % geltend gemacht. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 4.4.2000 dem Antrag stattgegeben. Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller aufgrund der am 2.3.2000 beschlossenen Jahresabrechnung 1999 ihren Antrag auf 1840,76 DM nebst Zinsen erweitert. Die Antragsgegnerin hat den Gegenantrag gestellt festzustellen, dass der Verwalter nach dem Verwaltervertrag als Vertreter der Wohnungseigentümer nicht bevollmächtigt sei, Zahlungsansprüche gegen einzelne Wohnungseigentümer gerichtlich geltend zu machen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 3.7.2000 die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, an die Antragsteller 1840,76 DM nebst Zinsen in Höhe von 15 % nach Maßgabe einer näher bezeichneten Zinsstaffel zu zahlen. Den Gegenantrag der Antragsgegnerin hat es abgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.

Das Rechtsmittel ist im wesentlichen nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Antragsgegnerin schulde aufgrund der zwischenzeitlich beschlossenen Jahresabrechnung 1999 den zuletzt geltend gemachten Wohngeldbetrag. Auch der verlangte Zinssatz von 15 % sei nicht zu beanstanden, weil insoweit ein bestandskräftiger Eigentümerbeschluss vorliege; dieser sei auch nicht nichtig. Die Verwalterin sei nach § 4 Nr. 2 des Verwaltervertrages berechtigt, die Wohngeldforderung im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Daraus folge, dass die Verwalterin Wohngeld auch im Namen der Wohnungseigentümer gerichtlich geltend machen dürfe, weil es sich insoweit um ein Weniger handle. Durch § 3 Nr. 8 des Verwaltervertrages werde die Vertretungsmacht nicht eingeschränkt, da diese Vorschrift nur das Innenverhältnis zwischen dem Verwalter und den Wohnungseigentümern betreffe. Der nach § 256 Abs. 2 ZPO analog zulässig gestellte Gegenantrag sei nicht begründet; insoweit werde auf die Ausführungen zum Antrag der Antragsteller Bezug genommen.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung im wesentlichen stand.

a) Ermächtigen die Wohnungseigentümer den Verwalter wie hier in § 4 Nr. 2 des Verwaltervertrags, ihre Ansprüche im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, so kann er diese als gewillkürter Verfahrensstandschafter geltend machen, wenn er ein berechtigtes Interesse hieran hat. Die rechtsgeschäftliche Ermächtigung durch die Wohnungseigentümer berechtigt den Verwalter aber auch, die Ansprüche der Wohnungseigentümer als deren gesetzlicher Vertreter in deren Namen gerichtlich geltend zu machen, weil die weitergehende Ermächtigung, im eigenen Namen zu handeln, in der Regel die Befugnis zum Handeln im fremden Namen umfaßt (vgl. BayObLGZ 1988, 212 f.; Staudinger/Bub WEG § 27 Rn. 279; Merle WE 1994, 3/6).

Nichts anderes ergibt sich aus § 3 Nr. 8 Satz 2 des Verwaltervertrags. § 3 bezieht sich, wie sich aus der Überschrift ergibt, in erster Linie auf das Innenverhältnis; § 4, der die Vertretungsmacht des Verwalters regelt, geht als Spezialregelung für das Außenverhältnis, und damit für die hier zu entscheidende Frage, vor.

b) Der Mehrheitsbeschluss über die Erhebung von pauschalen Verzugszinsen in Höhe von 15 % ist, weil gesetzliche Bestimmungen abbedungen werden, nichtig (BGH, Beschluss vom 20.9.2000 - V ZB 58/99 = ZMR 2000, 771). Der Zinssatz bestimmt sich nach § 288 BGB i.V.m. dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.3.2000 (BGBl. I S. 330).

c) Im übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die Geschäftswertfestsetzung auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.

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