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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 22.08.2002
Aktenzeichen: 2Z BR 83/02
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 47
WEG § 48
Das Gericht ist an die übereinstimmende Erklärung der Erledigung der Hauptsache gebunden.
Gründe:

I.

Die beiden Antragsteller und die beiden Antragsgegner waren die Wohnungseigentümer einer aus zwei Wohnungen in einem Doppelhaus bestehenden Wohnanlage.

Die Antragsteller behaupteten, die Antragsgegner hätten die Außenbeleuchtung so verändert, dass der Mieter ihrer Wohnung diese nicht habe ein- und ausschalten können.

Sie haben zuletzt beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, es zu unterlassen, durch Ausschalten des Sicherungsautomaten die Außenbeleuchtung außer Betrieb zu setzen.

Am 3.8.2000 verkauften die Antragsteller ihre Wohnung.

Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragsteller am 28.2.2002 abgewiesen. Die Antragsteller haben dagegen sofortige Beschwerde eingelegt. Sodann haben die Antragsteller und die Antragsgegner die Hauptsache für erledigt erklärt. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 11.7.2002 die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens den Antragstellern und den Antragsgegnern je zur Hälfte auferlegt und von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen. Dagegen wenden sich die Antragsteller mit der sofortigen weiteren Beschwerde, mit der sie von allen Kosten freigestellt werden wollen.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Es sei offen, ob der zuletzt gestellte Antrag begründet gewesen sei. Nach dem Sachverständigengutachten spreche zwar einiges dafür, dass die Antragsgegner die in ihrem Haus befindliche Steuersicherung ausgeschaltet gelassen und nur bei eigenem Bedarf eingeschaltet hätten. Zur Klärung hätten jedoch noch Zeugen vernommen und ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Der Ausgang des Verfahrens sei daher ungewiss. Dies rechtfertige es, die Gerichtskosten den Antragstellern und den Antragsgegnern je zur Hälfte aufzuerlegen und von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten Abstand zu nehmen.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) An die übereinstimmende Erledigterklärung der Hauptsache ist das Gericht gebunden. Es hat sodann nur noch über die gesamten Kosten des Verfahrens gemäß § 47 WEG zu entscheiden. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung wird in der Regel der voraussichtliche Ausgang des Verfahrens ohne Hauptsacheerledigung zu berücksichtigen sein. Das Gericht darf sich aber mit einer weniger eingehenden Prüfung der Sach- und Rechtslage begnügen (BayObLG WE 1993, 284). Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch eine Beweisaufnahme ist ausgeschlossen (Merle in Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Aufl. 44 Rn. 103 m. w. N.).

b) Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Kostenentscheidung des Landgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, die vom Senat als Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt überprüft werden kann (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 559 ZPO).

Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass für den Sachvortrag der Antragsteller aufgrund des Sachverständigengutachtens einiges spreche. Andererseits spricht dagegen wiederum die schriftliche Erklärung des jetzigen Mieters der Wohnung, er habe den defekten Lichtschalter an der Straße ersetzen lassen. Zusammenfassend ist das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass ohne eine weitere Beweisaufnahme, die nicht in Betracht kommen kann, eine Klärung der strittigen Fragen nicht möglich ist. Bei dieser Sachlage ist es jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Landgericht die Gerichtskosten den Antragstellern und den Antragsgegnern je zur Hälfte auferlegt und von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen hat. Ergänzt wird die Kostenentscheidung dahin, dass die Antragsteller und die Antragsgegner jeweils als Gesamtschuldner für die Kosten haften.

3. Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 47 WEG.

Der Geschäftswert ist gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG festzusetzen. Der Ausgangsgeschäftswert des Landgerichts von 1000 EUR ist nicht zu beanstanden. Allerdings sind ab der übereinstimmenden Hauptsacheerledigung die bis dahin angefallenen Kosten des Verfahrens für den Geschäftswert maßgebend. Danach ergibt sich für das Beschwerdeverfahren in der Zeit nach Hauptsacheerledigung ein Geschäftswert von 2800 EUR. Entsprechend wird die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts eingeschränkt und ergänzt.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt die Hälfte des nach den Kosten berechneten Geschäftswerts, das sind 1400 EUR.

Ende der Entscheidung

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