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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 17.10.2001
Aktenzeichen: 2Z BR 90/01
Rechtsgebiete: GBO, BGB, KostO


Vorschriften:

GBO § 18
GBO § 19
GBO § 39
BGB § 891
BGB § 1155
KostO § 30 Abs. 1
KostO § 131 Abs. 2
Zur Frage der Bewilligung der Löschung eines abgetretenen Briefgrundpfandrechts.
Gründe:

I.

Die beiden Beteiligten sind im Grundbuch als Gesellschafter bürgerlichen Rechts als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen. Das Grundstück war im Grundbuch unter anderem mit mehreren Grundschulden für die beiden Beteiligten als Gesamtgläubiger belastet, darunter unter laufender Nr. 4 und 5 mit zwei Briefgrundschulden über je 500000 DM.

Mit notarieller Urkunde vom 11.9.2000 verkauften die beiden Beteiligten das Grundstück. In dem Kaufvertrag ist ausgeführt, die unter laufender Nr. 4 und 5 eingetragenen beiden Grundschulden seien mit notariell beglaubigter Erklärung unter Übergabe der Briefe an eine Bank abgetreten worden. In der Urkunde bewilligten die beiden Beteiligten die Löschung aller Eigentümergrundschulden und stimmten der Löschung zu.

Am 2.3.2001 hat der beurkundende Notar unter Vorlage einer Löschungsbewilligung der Bank sowie der Grundschuldbriefe die Löschung der unter laufender Nr. 4 und 5 eingetragenen Grundschulden beantragt. Das Grundbuchamt hat durch Zwischenverfügung vom 9.3.2001 die Vorlage einer Erklärung über die Abtretung der beiden Grundschulden in grundbuchmäßiger Form verlangt. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 18.4.2001 die Beschwerde dagegen zurückgewiesen und den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 1000000 DM festgesetzt. Dagegen haben die Beteiligten weitere Beschwerde eingelegt und beantragt, die Zwischenverfügung aufzuheben und den Geschäftswert herabzusetzen.

Sodann wurde die mit der Zwischenverfügung verlangte Abtretungserklärung vorgelegt. Daraufhin hat das Grundbuchamt die unter laufender Nr. 4 und 5 eingetragenen Grundschulden am 25.7.2001 gelöscht. Nunmehr haben die Beteiligten die weitere Beschwerde wegen Erledigung der Hauptsache auf die Kosten beschränkt.

II.

1. Mit der Beseitigung des in der Zwischenverfügung angenommenen Eintragungshindernisses durch Vorlage der Abtretungserklärung in Öffentlich beglaubigter Form ist Hauptsacheerledigung eingetreten mit der Folge, dass die weitere Beschwerde unzulässig wurde (BayObLG Rpfleger 1982, 275; BayObLGZ 1993, 137; Demharter GBO 23. Aufl. § 71 Rn. 35). Eine Verwerfung der weiteren Beschwerde kommt jedoch nicht in Betracht, weil die Beteiligten das Rechtsmittel in zulässiger Weise auf die Kosten beschränkt haben (BGHZ 86, 373/395; Demharter § 1 Rn. 56 m. w. N.). Damit ist nur noch über die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen zu entscheiden (BayObLGZ 1993, 137/139; Demharter aaO m. w. N.).

Da im entgegengesetzten Sinn Beteiligte nicht aufgetreten sind, bedarf es keiner Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens gemäß § 13a FGG (BayObLGZ 1993, 137/140). Gegenstand sind vielmehr nur die Gerichtskosten des Verfahrens. Über diese ist zwar grundsätzlich keine Entscheidung zu treffen, weil sich die Regelung unmittelbar aus der Kostenordnung ergibt. Dies gilt aber nicht bei Erledigung der Hauptsache.

Im vorliegenden Fall sind Gerichtskosten nur für das Erstbeschwerdeverfahren vor dem Landgericht angefallen (§ 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO). Die Zwischenverfügung ist gebührenfrei (§ 69 Abs. 3 KostO). Gerichtsgebührenfrei ist hier auch das Verfahren der weiteren Beschwerde (§ 131 Abs. 1 Satz 2 KostO), da ein Gebührentatbestand nach § 131 Abs. 1 Satz 1 KostO (Verwerfung, Zurückweisung oder Zurücknahme der weiteren Beschwerde) nicht gegeben ist. Ob die Beteiligten die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Landgericht endgültig zu tragen haben, hängt davon ab, ob der landgerichtliche Beschluss im Rechtsbeschwerdeverfahren Bestand gehabt hätte (BGHZ 86, 393/395 f.; BayObLGZ 1993, 137/140). Dies ist der Fall.

2. Das Landgericht hat ausgeführt: Durch die Erklärungen der Beteiligten in dem Kaufvertrag sowie die Erklärungen der Bank und den vorgelegten Abtretungsvertrag sei das Grundbuch unrichtig geworden. Es fehle der Nachweis, dass sich die Berechtigung des nicht im Grundbuch eingetragenen Gläubigers bei der Verfügung über das Briefrecht auf den eingetragenen Gläubiger zurückführen lasse. Die Vorlage der Grundschuldbriefe reiche dazu nicht aus. Löschungsbewilligungen hätten die Beteiligten nur für Eigentümerrechte abgegeben. Die unter laufender Nr. 4 und 5 eingetragenen Grundschulden hätten ihnen aber nach ihrem eigenen Sachvortrag nicht zugestanden.

3. Das Landgericht hat die Beschwerde zu Recht zurückgewiesen.

a) Die Löschung der beiden Briefgrundschulden hatte die Bewilligung desjenigen zur Voraussetzung, dessen Recht durch die Löschung betroffen wurde (§ 19 GBO); er musste außerdem als Berechtigter im Grundbuch eingetragen sein (§ 39 Abs. 1 GBO). Da es sich um die Löschung von Briefgrundpfandrechten handelte, stand der Eintragung des Gläubigers im Grundbuch gleich, dass dieser sich im Besitz des Briefes befand und sein Gläubigerrecht nach § 1155 BGB, also durch öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung, nachwies (§ 39 Abs. 2 GBO).

Die Löschungsbewilligung der Bank genügte danach nicht, weil die Bank weder im Grundbuch als Gläubigerin eingetragen war noch eine öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung zu ihren Gunsten vorlag.

b) Im Grundbuch waren die Beteiligten als Gesellschafter bürgerlichen Rechts als Berechtigte eingetragen. Ob sie sich auf die Vermutung des § 891 BGB berufen konnten, kann dahinstehen. Grundsätzlich setzt dies bei einem Briefrecht den Besitz des Briefes voraus (BayObLGZ 1973, 246/250; Demharter Anh. zu § 13 Rn. 12). Auf die umstrittene Frage, unter welchen Voraussetzungen die auch für das Grundbuchamt grundsätzlich geltende Vermutung des § 891 BGB als widerlegt anzusehen ist (s. dazu Demharter aaO m. w. N.), braucht nicht näher eingegangen zu werden. Entscheidend ist nämlich, dass eine Löschungsbewilligung der Beteiligten nicht vorlag. Die Beteiligten haben in der Urkunde vom 11.9.2000 zwar die Löschung sämtlicher eingetragener Eigentümerrechte bewilligt. Sie haben in derselben Urkunde aber auch erklärt, dass die unter laufender Nr. 4 und 5 eingetragenen Eigentümerrechte unter Übergabe der Briefe mit notariell beglaubigter Erklärung an eine Bank abgetreten worden seien. Bei Auslegung der Löschungsbewilligung ergibt sich als nächstliegende Bedeutung, dass sich die Löschungsbewilligung nur auf die unter Nr. 6 und 7 eingetragenen Eigentümerbriefgrundschulden bezog, nicht aber auf die unter Nr. 4 und 5 eingetragenen Briefgrundschulden, bei denen es sich nach der Erklärung der Beteiligten nicht (mehr) um Eigentümerrechte handelte.

4. Die auf § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO beruhende Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts kann keinen Bestand haben. Für den Geschäftswert einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung ist von Bedeutung, welche Schwierigkeiten die Behebung des Eintragungshindernisses macht und mit welchem Aufwand sie verbunden ist. Bei der Löschung eines Grundpfandrechts kann daher in der Regel nicht der volle Nennwert, sondern nur ein Bruchteil davon als Geschäftswert in Betracht kommen (BayObLGZ 1993, 137/139; Demharter § 77 Rn. 37). Der Senat hält 1/10 des Nennwerts der beiden Rechte für angemessen und setzt den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 100000 DM fest.

Ende der Entscheidung

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