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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 13.12.2001
Aktenzeichen: 2Z BR 93/01
Rechtsgebiete: WEG, BGB


Vorschriften:

WEG § 24 Abs. 2
WEG § 24 Abs. 3
WEG § 26 Abs. 1
WEG § 28 Abs. 1
WEG § 28 Abs. 5
BGB § 242
BGB § 626
1. Beschlüsse einer Eigentümerversammlung sind nicht nichtig sondern anfechtbar, wenn die Versammlung durch einen Wohnungseigentümer einberufen wird, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 WEG vorliegen.

2. Der Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung ist nicht gewahrt, wenn der Beschluß über den Wirtschaftsplan erst kurz vor Ablauf des Wirtschaftsjahres gefasst wird.


Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner, jeweils ein Ehepaar, sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer aus mehreren Wohnungen und gewerblich genutzten Räumen bestehenden Anlage. Auf das den Antragstellern gehörende Wohnungs- und Teileigentum entfallen insgesamt gemeinsam 95/1000 Miteigentumsanteile, auf das den Antragsgegnern gehörende Wohnungs- und Teileigentum die übrigen 905/1000 Miteigentumsanteile. Maßgebend für das Stimmrecht ist nach der Gemeinschaftsordnung die Größe der Miteigentumsanteile.

Die weitere Beteiligte ist nach dem Verwaltervertrag vom 17.11.1995 für die Zeit vom 1.1.1996 bis 31.12.2000 Verwalterin der Wohnanlage.

In der Versammlung vom 15.12.1999 genehmigten die anwesenden Wohnungseigentümer die Jahresgesamt- und Einzelabrechnung 1998 und beschlossen den Wirtschaftsplan 1999 mit dem Zusatz, dass er so lange Bestand hat, "bis es zu einer Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan kommt"; sie erteilten der Verwalterin für das Wirtschaftsjahr 1998 Entlastung. Die Antragsgegner, die zur Eigentümerversammlung eingeladen, jedoch nicht erschienen waren, erhielten am 14.1.2000 eine Versammlungsniederschrift übersandt. Angefochten wurden die gefassten Beschlüsse nicht.

Mit Schreiben vom 31.1.2000 forderten die Antragsgegner die Verwalterin auf, bis 18.2.2000 eine Eigentümerversammlung mit dem Tagesordnungspunkt (TOP) "Abberufung des Verwalters und Kündigung des Verwaltervertrags mit sofortiger Wirkung" einzuberufen. Zur Begründung führten die Antragsgegner an, die Abrechnung 1998 sei verspätet erstellt worden, der Wirtschaftsplan 1999 ergebe am Ende des Wirtschaftsjahres keinen Sinn und enthalte auch inhaltliche Mängel. Schließlich sei ihnen das Protokoll verspätet zugestellt worden. Die Verwalterin ließ den Antragsgegnern am 8.2.2000 mitteilen, diesem Ansinnen nicht nachzukommen. Daraufhin lud der Antragsgegner zu 1, der Mitglied des Verwaltungsbeirats ist, mit Schreiben vom 25.4.2000 zu einer Eigentümerversammlung am 3.5.2000 ein. In dieser Versammlung waren die Antragsteller nicht zugegen. Mit den Stimmen der Antragsgegner wurden, soweit hier noch von Interesse, folgende Beschlüsse gefasst:

TOP 2

Sofortige Abberufung der weiteren Beteiligten als Verwalterin aus wichtigem Grund und Bevollmächtigung des Antragsgegners zu 1 zur fristlosen Kündigung des Verwaltervertrages

TOP 3

Bestellung des Antragsgegners zu 1 als Verwalter ab sofort bis 31.12.2001

TOP 4

Aufhebung des Beschlusses vom 15.12.1999 über den Wirtschaftsplan 1999

TOP 5

Wirtschaftsplan vom 1.5.2000 bis 31.12.2000 entsprechend Abrechnung der weiteren Beteiligten vom 6.12.1999 für 1998, jedoch mit folgenden Kürzungen:...

TOP 6

Erneuerungsanstrich der Fassade des Altbaus einschließlich Fenster und Türen außen ....

Die Antragsteller haben diese Beschlüsse gerichtlich angefochten. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 9.1.2001 festgestellt, dass am 3.5.2000 keine Beschlüsse der Eigentümerversammlung gefasst worden seien, und im Rahmen einer einstweiligen Anordnung ausgesprochen, dass "jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens" die weitere Beteiligte Verwalterin der Wohnanlage sei. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht am 2.5.2001 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Hauptsache hinsichtlich des Beschlusses über die Abberufung der Verwalterin (TOP 2) erledigt hat und die Beschlüsse zur Bestellung des Antragsgegners zu 1 zum Verwalter (TOP 3) und zum Wirtschaftsplan 1999 (TOP 4 und 5) für ungültig erklärt werden. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners zu 1. Die Antragsteller haben im Rechtsbeschwerdeverfahren am 14.11.2001 ohne Widerspruch des Antragsgegners zu 1 die Hauptsache hinsichtlich des Eigentümerbeschlusses zu TOP 6 (Malerarbeiten an der Fassade) für erledigt erklärt; der Erneuerungsanstrich war bereits im Juni 2000 ausgeführt worden.

II.

1. Die sofortige weitere Beschwerde, die vom Antragsgegner zu 1 in eigenem Namen verfasst und von einem Rechtsanwalt unterzeichnet ist, erweist sich nach § 45 Abs. 1 WEG, § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG als zulässig (siehe Senatsbeschluss vom 17.1.2000, 2Z BR 120/99 = NJW-RR 2000, 676). Auch soweit sich das Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils richtet (TOP 2), ist es nach § 27 Abs. 2 FGG zulässig (OLG Düsseldorf ZMR 1993, 581/583; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 9).

2. Die sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet.

Das Landgericht hat, teils unter Bezugnahme auf den Beschluss des Amtsgerichts, ausgeführt: Zwar habe am 3.5.2000 eine Eigentümerversammlung stattgefunden, in der wirksame Beschlüsse hätten gefasst werden können, diese seien allerdings anfechtbar. Die fehlerhafte Einberufung einer Eigentümerversammlung durch einen Wohnungseigentümer führe nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit der dort gefassten Beschlüsse.

Die angegriffenen Beschlüsse entsprächen nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Gründe für die Abberufung der weiteren Beteiligten als Verwalterin hätten nicht vorgelegen. Die Jahresabrechnung 1998 sei ebenso wie die Verwalterentlastung am 15.12.1999 bestandskräftig beschlossen worden. Das Protokoll sei noch innerhalb der Anfechtungsfrist - und damit nicht verspätet - zugesandt worden. Dagegen seien die vorzeitige Abberufung der Verwalterin und die außerordentliche Kündigung nach dem Rechtsgedanken des § 626 BGB verspätet. Die Antragsgegner hätten schon am 9.2.2000 gewusst, dass die Verwalterin dem Ansinnen auf Einberufung einer Eigentümerversammlung nicht nachkommen werde. Erst mit Schreiben vom 25.4.2000 hätten dann die Antragsgegner die Eigentümerversammlung einberufen. Ein etwaiges Recht zur Verwalterabberufung sei insoweit verwirkt. Demnach sei auch die Neubestellung eines Verwalters nicht erforderlich gewesen. Der Wirtschaftsplan sei schon zuvor wirksam beschlossen worden. Verwaltergebühren an die weitere Beteiligte seien nach wie vor zu entrichten und deshalb zu Recht im Wirtschaftsplan enthalten.

Was den Beschluss über die sofortige Abberufung der Verwalterin (TOP 2) angehe, sei Erledigung der Hauptsache eingetreten, nachdem der Verwaltervertrag mit dem 31.12.2000 abgelaufen gewesen sei. Es entspreche der Billigkeit, den Antragsgegnern die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren aufzuerlegen, weil sie mit ihrem Rechtsmittel unterlegen seien und auch hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils nicht obsiegt hätten.

3. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.

a) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass ein Verstoß gegen § 24 Abs. 3 WEG nur die Anfechtbarkeit der in einer solchen Versammlung gefassten Beschlüsse, nicht aber deren Nichtigkeit zur Folge hat (BayObLG WE 1991, 285; WuM 1991, 131; MDR 19821' 323; Staudinger/Bub WEG § 24 Rn. 151; offen gelassen in BayObLG WE 1994, 343). Diese Rechtsansicht liegt auch der Senatsentscheidung vom 17.1.2000 (NJW-RR 2000, 676) zu Grunde. Ob der Antragsgegner zu 1 befugt war, anstelle der Verwalterin die Eigentümerversammlung einzuberufen und ein etwaiger Verstoß auch ursächlich für die Beschlussfassung war (Staudinger/Bub aaO Rn. 152), kann auf sich beruhen.

b) Der Beschluss über die Bestellung des Antragsgegners zu 1 zum Verwalter der Wohnanlage (TOP 3) ist zu Recht für ungültig erklärt worden. Der Beschluss entspricht nämlich nicht ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 21 Abs. 3 und 4 WEG), weil die Antragsgegner als Mehrheitseigentümer ihr aus der Größe der Miteigentumsanteile herrührendes Stimmenübergewicht rechtsmissbräuchlich eingesetzt haben, um selbst durch die Bestellung des Antragsgegners zu 1 als Verwalter den maßgeblichen Einfluss in der Gemeinschaft auszuüben (BayObLG ZMR 2000, 846; BayObLGZ 1997, 148/153; OLG Düsseldorf WuM 1995, 610/611; Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Aufl. § 26 Rn. 37). Das Wohnungseigentum gehört jeweils Eheleuten als Miteigentümern. Wegen der identischen Interessenlage sind hier die für Zweiergemeinschaften entwickelten Regeln anzuwenden. Bei solchen Eigentümergemeinschaften liegt ein wichtiger Grund gegen die Bestellung eines Wohnungseigentümers und damit ein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung dann vor, wenn bereits im Zeitpunkt der Bestellung Interessengegensätze offenkundig sind und deshalb von vornherein nicht mit der Begründung eines unbelasteten, für die Tätigkeit des Verwalters aber erforderlichen Vertrauensverhältnisses zu den anderen Wohnungseigentümern zu rechnen ist (OLG Düsseldorf aaO). Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BayObLG ZMR 2000, 846, ZMR 2001, 721) entspricht es bereits dann in der Regel nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn der Mehrheitseigentümer mit seinem Stimmengewicht gegen den Willen der übrigen Wohnungseigentümer eine ihm nahestehende Person zur Verwalterin bestellt. Nach diesen Grundsätzen ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Antragsgegner zu 1, der in der Vergangenheit in seiner Eigenschaft als Wohnungseigentümer verschiedentlich in durch sämtliche Instanzen geführte Rechtsstreitigkeiten mit den übrigen Wohnungseigentümern und der außenstehenden Verwalterin wegen Hausgeldrückständen verstrickt war, als neuer Verwalter nicht die notwendige Distanz aufbringen wird, um unabhängiger Sachwalter der gesamten Gemeinschaft zu sein. Ein unbelastetes Vertrauensverhältnis konnte, wofür schon die Art und Weise des Bestellungsvorgangs spricht, von Anfang an nicht entstehen.

c) Der Beschluss zu TOP 4 ist hingegen wirksam. Denn die Wohnungseigentümer sind nicht gehindert, einen bereits vorliegenden und bestandskräftigen Beschluss durch einen anderen Beschluss zu ersetzen. Allerdings darf nicht in Rechte einzelner Wohnungseigentümer eingegriffen werden, die von diesen erworben wurden (Bärmann/Pick/Merle § 23 Rn. 67; Wangemann/Drasdo Die Eigentümerversammlung nach WEG 2. Aufl. Rn. 395). Weil die Wohnungseigentümer nach dem Grundsatz der Privatautonomie berechtigt sind, ihr Verhältnis untereinander frei zu regeln und zu gestalten, bedarf es für den Zweitbeschluss keines sachlichen Grundes (BGHZ 113, 197). Jedoch muss dieser dem Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG) entsprechen (Bärmann/Pick/Merle § 23 Rn. 52; Wangemann/Drasdo Rn. 368) und im übrigen auch formell ordnungsgemäß zustande gekommen sein (BGHZ 113, 197/200). Diesen Grundsätzen genügt der Aufhebungsbeschluss.

(1) Ob der Antragsgegner zu 1 nach § 24 Abs. 3 WEG befugt war, anstelle des Verwalters die Versammlung einzuberufen, kann letztlich offen bleiben. Denn bei einem etwaigen Verstoß kann dessen Ursächlichkeit für die Beschlussfassung (OLG Köln WuM 1996, 246; Staudinger/Bub § 24 Rn. 152) nicht bejaht werden. Die Mehrheitsverhältnisse in der Gemeinschaft sind nämlich eindeutig; auch war bei den Antragsgegnern die Meinungsbildung über den Beschlussgegenstand bereits vorher abgeschlossen und nach Lage der Dinge unverrückbar.

(2) Auch inhaltlich ist der Aufhebungsbeschluss nicht zu beanstanden. Allerdings geht § 28 Abs. 1 WEG davon aus, dass für jedes Kalenderjahr ein Wirtschaftsplan aufgestellt wird, der die voraussichtlichen Kostenansätze der betreffenden Periode enthält, die Verpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer zur Zahlung von Vorschüssen begründet und damit die finanzielle Handlungsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft gewährleistet. Dem konnte jedoch der aufgehobene Wirtschaftsplan 1999 nicht mehr gerecht werden, weil er erst wenige Tage vor Ablauf des Wirtschaftsjahrs beschlossen worden war. Zwar enthält das Gesetz keine ausdrückliche Vorschrift, wann der Wirtschaftsplan vom Verwalter aufgestellt und den Eigentümern zur Beschlussfassung vorgelegt werden muss. Doch ergibt sich dies aus dem Zweck des Zahlenwerks. Der Wirtschaftsplan bildet gewissermaßen den Haushaltsplan der Eigentümergemeinschaft; er ist also vor oder jedenfalls zu Beginn des Wirtschaftsjahres aufzustellen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass er nur noch für wenige Monate Geltung hat und gegebenenfalls schon von der Jahresabrechnung überholt wird (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 659/660). Wird ein erst im Dezember für das laufende Jahr aufgestellter Wirtschaftsplan ersatzlos aufgehoben, führt dies auch nicht zur finanziellen Handlungsunfähigkeit der Gemeinschaft. Für die Anforderung von Vorschüssen im Verlauf des Jahres 1999 bildet der aufgehobene Wirtschaftsplan ohnehin keine Grundlage mehr. Soweit die Fortgeltungsklausel (dazu KG WE 1990, 210; Bärmann/Seuß Praxis des Wohnungseigentums 4. Aufl. B 476) Vorschussanforderungen im Folgejahr gerechtfertigt hätte, lassen sich diese bis zur Beschlussfassung über den neuen Wirtschaftsplan gleichermaßen, wie schon vor der Beschlussfassung vom 15.12.1999, über eine entsprechende Fortgeltungsklausel auf den bestandskräftigen Wirtschaftsplan des Jahres 1998 stützen. Das gilt um so mehr, als im Zeitpunkt des Aufhebungsbeschlusses bereits die Vorlage des Wirtschaftsplans für das laufende Jahr fällig war (BayObLG aaO; Bärmann/Seuß aao). Der Senat geht davon aus, dass der Wirtschaftsplan für 1998 ebenso wie der für 1999 eine Fortgeltungsklausel enthält. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob sich die Erstellung aus Gründen verzögerte, für die die Antragsgegner verantwortlich waren.

d) Demgegenüber ist der Beschluss über den Wirtschaftsplan vom 1.5.2000 bis 31.12.2000 (TOP 5) schon deswegen unwirksam, weil er gegen die gesetzliche Verpflichtung verstößt, dass der Wirtschaftsplan für das gesamte Kalenderjahr aufzustellen ist (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG). Er darf sich grundsätzlich nicht auf kürzere Zeiträume beschränken (Staudinger/Bub § 28 Rn. 91). Dass die Gemeinschaftsordnung eine abweichende Regelung getroffen hat, ist nicht ersichtlich. Die Ungültigerklärung führt nicht dazu, dass für das Jahr 2000 keine Vorschusszahlungen geschuldet sind; vielmehr gilt der Wirtschaftsplan für 1998 auch über das Jahr 1999 hinaus fort.

e) Soweit das Verfahren die Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 6 (Erneuerungsanstrich von Fassade, Fenster und Türen außen) betrifft, hat es sich erledigt. Die Antragsteller haben in der Rechtsbeschwerdeinstanz die entsprechenden Erklärungen abgegeben, die Antragsgegner nicht widersprochen (siehe BGHZ 21, 298 f.; BayObLG WE 1994, 308). Ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist, braucht bei dieser Sachlage nicht geprüft zu werden. Der Senat hat, nur aus Gründen der Klarstellung, die Erledigung im Tenor festgehalten.

f) Die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts erledigt sich mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses, so dass für eine eigenständige Anfechtung kein Raum mehr ist.

g) Soweit die Hauptsache hinsichtlich der Verwalterabberufung (TOP 2) übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, hatte das Landgericht gemäß § 47 WEG nur noch über die Kosten zu entscheiden. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob sich die Hauptsache tatsächlich erledigt hat (dazu jüngst BayObLG Beschluss vom 19.9.2001 2Z BR 89/01); denn an die übereinstimmende Erledigterklärung ist das Gericht auch im Wohnungseigentumsverfahren gebunden (Bärmann/Pick/Merle § 44 Rn. 103 m. w. N.).

3. Ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Kostenentscheidung ist bei übereinstimmender Erledigterklärung vor allem, ob der geltend gemachte Anspruch ohne das erledigende Ereignis begründet gewesen wäre oder nicht. Dabei braucht die Rechtslage nur summarisch geprüft zu werden; es kann grundsätzlich davon abgesehen werden, in einer tatsächlich verwickelten oder rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den mutmaßlichen Verfahrensausgang bedeutsamen Rechtsfragen abzuhandeln (BayObLG Beschluss vom 29.3.2000 = 2Z BR 119/99; insoweit nicht abgedruckt in WuM 2001, 143; BayObLG ZMR 1999, 119 und 775 f. m. w. N.).

Im übrigen sind hinsichtlich des nicht erledigten Teils für die Entscheidung über die Tragung der Gerichtskosten regelmäßig die Grundsätze der §§ 91 ff. ZPO heranzuziehen (BayObLG WE 1990, 138; 1991, 172; Müller Praktische Fragen des Wohnungseigentums 3. Aufl. Rn. 634), wonach in der Regel derjenige, der unterliegt, auch die Gerichtskosten zu tragen hat. Die außergerichtlichen Kosten hat demgegenüber grundsätzlich jeder Beteiligte selbst zu tragen (vgl. § 47 Satz 2 WEG). Die Anordnung einer Kostenerstattung bedarf jeweils einer besonderen Rechtfertigung durch die Lage des Einzelfalles (Müller Rn. 635).

Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs erscheint es billig, dass in sämtlichen Rechtszügen die Gerichtskosten je zur Hälfte von den Antragstellern und den Antragsgegnern getragen werden. Für die Rechtsbeschwerdeinstanz betrifft dies aber nur den Antragsgegner zu 1 als Rechtsmittelführer. Von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten wird abgesehen. Der Beschluss über die Abberufung des Verwalters und die Kündigung des Verwaltervertrags hätte schon deshalb für ungültig erklärt werden müssen, weil die Antragsgegner ihr Recht verwirkt hatten. Der Senat hat dies für das verspätete Verlangen nach Einberufung einer Eigentümerversammlung in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 17.1.2000 im einzelnen ausgeführt. Darüber hinaus verlangt der Grundgedanke des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB, nämlich schnell Gewissheit zu schaffen, ob ein (hier unterstellter) Kündigungsgrund auch zum Anlass genommen wird, das Vertragsverhältnis zu beenden, von dem Wohnungseigentümer auch, unverzügliche Schritte einzuleiten, um die Versammlung zu erzwingen, wenn der Verwalter dem Einberufungsverlangen nicht zeitnah nachkommt (Staudinger/Bub § 26 Rn. 399). Jedenfalls im Rahmen der hier erlaubten kursorischen Prüfung war ein weiteres Zuwarten von über 2 1/2 Monaten auf die eindeutige Antwort vom 8.2.2000 mit Rücksicht auf die Mehrheitsverhältnisse und die Größe der Eigentümergemeinschaft nicht mehr angemessen (siehe auch Staudinger/Bub aao). Ein, Recht zur Abberufung und außerordentlichen Kündigung der Verwalterin aus wichtigem Grund wäre demnach jedenfalls verwirkt gewesen (§ 242 BGB). Dies gilt auch dann, wenn man die vom Antragsgegner zu 1 gesetzte Frist bis 18.2.2000 als maßgebliches Datum annähme.

Hinsichtlich der erst in der Rechtsbeschwerdeinstanz erklärten Hauptsacheerledigung zu TOP 6 war der Antrag bereits vor der Entscheidung des Amtsgerichts unzulässig geworden (vgl. BayObLGZ 1997, 127/129 f. m. w. N.). Dies und das Unterliegen hinsichtlich des zu TOP 4 gestellten Antrags rechtfertigen es, auch die Antragsteller an den Kosten zu beteiligen und von einer Kostenerstattung Abstand zu nehmen.

4. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG. Der Senat übernimmt die von den Vorinstanzen angesetzten angemessenen Werte. Die Herabsetzung des Geschäftswerts während der Rechtsbeschwerdeinstanz beruht auf der Teilerledigung zu TOP 6 (Fassadenanstrich).

Ende der Entscheidung

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