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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 29.02.2000
Aktenzeichen: 3 ObOWi 13/2000
Rechtsgebiete: PBefG, OWiG


Vorschriften:

PBefG § 17
OWiG § 79 Abs. 5 Satz 1
OWiG § 80 a Abs. 1
OWiG § 17 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 ObOWi 13/2000

Bayerisches Oberstes Landesgericht

BESCHLUSS

Der 3. Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Bayerischen Obersten Landesgericht Lancelle sowie der Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht Dr. Vitzthum und Dr. Pettenkofer

am 29. Februar 2000

in dem Bußgeldverfahren

gegen

wegen Verstoßes gegen das Bayerische Rettungsdienstgesetz

nach Anhörung der Staatsanwaltschaft

beschlossen:

Tenor:

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Hof vom 15. November 1999 aufgehoben; die unter I und II der Gründe dieses Urteils getroffenen Feststellungen bleiben jedoch aufrechterhalten.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Richter des Amtsgerichts Hof zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Betroffene betrieb im Zeitraum vom 28.10.1997 bis 31.3.1999 ein Notfallrettungs- und Krankentransportunternehmen. Mit seinen vier Fahrzeugen führte er insgesamt 1 373 Krankenfahrten und 12 Notfalleinsätze durch. Mit Bescheid der Stadt H vom 8.9.1997 war ihm für ein Fahrzeug eine ausschließliche Genehmigung zum Transport von intensivmedizinisch zu versorgenden Patienten, mit Bescheid vom 7.8.1997 für ein Fahrzeug eine beschränkte Genehmigung für die Rückholung von Kranken, Verletzten oder Hilfsbedürftigen, die aus dem Ausland zu weiterer medizinischer Versorgung in oder durch Bayern in das Bundesgebiet zurückgebracht werden, und mit Bescheid vom 22.6.1938 eine solche für zwei Fahrzeuge erteilt worden.

Das Amtsgericht Hof verurteilte den Betroffenen am 15.11.1999 wegen vorsätzlichen Betreibens von Notfallrettung und Krankentransport ohne Genehmigung zu einer Geldbuße von 25 000 DM.

Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

II.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zulässig (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 OWiG, §§ 341, 344, 345 StPO) und führt zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.

Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, um die Verwirklichung des Tatbestands des Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayRDG durch den Betroffenen anzunehmen. Für die Frage, ob der Betroffene ohne Genehmigung gehandelt hat, kommt es im Rahmen des Tatbestandes allein auf den Inhalt, d. h. die Tragweite der tatsächlich erteilten Genehmigung an. Ob die Genehmigung im Hinblick auf einen etwa fehlenden Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gemäß Art. 7 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayRDG überhaupt hätte erteilt werden dürfen, ist insoweit ebensowenig von Bedeutung wie die Frage, ob die Genehmigung entgegen Art. 4 Satz 4 BayRDG hätte eingeschränkt werden dürfen. Für die bußgeldrechtliche Beurteilung des Tatbestandes ist allein die Bestandskraft des in der Genehmigung liegenden Verwaltungsaktes, nicht jedoch dessen Rechtmäßigkeit entscheidend. Der letztere Umstand kann sich nur im Rahmen der Bußgeldbemessung auswirken.

Wie die Ausschließlichkeitsklausel in Nr. 2. des Bescheids der Stadt H vom 8.9.1997 zu verstehen ist, ob sie sich nämlich nur auf die Abgrenzung des Intensivtransports von der weiterreichenden Notfallrettung bezieht und demgemäß die Erweiterung nach Art. 4 Satz 4 BayRDG unberührt läßt, oder ob sie gerade auch diese Erweiterung ausschließen will, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Hierzu hätte aber der Tatrichter die Zielrichtung des Widerspruchs gegen den Bescheid und die nähere Begründung des Widerspruchsbescheids mitteilen müssen., aus denen möglicherweise hervorgegangen wäre, daß sowohl der Betroffene als auch die Widerspruchsbehörde davon ausgegangen sind, die Genehmigung schließe Krankentransporte aus. Aber auch die gemäß Art. 5 Abs. 1 BayRDG i. V. m. § 17 PBefG zu erteilende Genehmigungsurkunde hätte zur Auslegung herangezogen werden können.

Erst wenn diese Auslegung keine Klarheit bringt, stellt sich das Problem, ob die Genehmigung der Intensivtransporte gemäß Art. 4 Satz 4 BayRDG automatisch die Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten mitumfaßt. Der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung, daß die Genehmigung von Intensivtransporten gemäß Art. 26 Satz 1 BayRDG als Unterfall der Notfallrettung automatisch die Anwendung des Art. 4 Satz 4 BayRDG ausschließe, vermag der Senat nicht beizutreten.

Art. 26 BayRDG begründet eine Ermächtigung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur Standortregelung für derartige Transporte innerhalb des Rettungsdienstes, der im Gesetz in Art. 18 bis Art. 27 geregelt ist. Da Notfallrettung gemäß Art. 7 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayRDG als öffentliche Aufgabe nur innerhalb des Rettungsdienstes genehmigt werden kann, was wiederum den Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages voraussetzt (vgl. Art. 19 A)bs. 3 Satz 1 BayRDG), ist es nach der Regelung des Art. 19 Abs. 1 Satz 3 BayRDG zwar möglich., den öffentlich-rechtlichen Vertrag und damit auch die Genehmigung auf die Intensivtransporte zu beschränken. Im Hinblick auf die größeren Vorhaltekosten für die entsprechenden Einrichtungen, die gerade den gesetzgeberischen Grund für Art. 4 Satz 4 BayRDG darstellen (vgl. OehlerSchulz/Schnelzer BayRDG - Stand Januar 1999 - Art. 4 Anm. 2 letzter Absatz), kann aber weder der Systematik des Gesetzes, das in den allgemeinen Vorschriften nur zwischen Notfallrettung und Krankentransporten unterscheidet (vgl. Art. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 und 2), noch dem Wortlaut des Art. 4 Satz 4 BayRDG die Umkehrung dieses Grundsatzes für den Fall der Genehmigung von Intensivtransporten entnommen werden; dies um so mehr, als die in Art. 26 Satz 1 definierten Intensivtransporte dem zweiten Bereich der in Art. 2 Abs. 1 BayRDG beschriebenen Notfallrettung (Beförderung) zuzuordnen sind.

Da das Amtsgericht eine einheitliche Tat in Gestalt einer natürlichen Handlungseinheit angenommen hat, erfaßt die Aufhebung des Urteils nicht nur die Krankentransporte, die aufgrund bzw. entgegen der Genehmigung vom 8.9.1997 vorgenommen worden sind, sondern auch die Transporte, hinsichtlich derer sich der Betroffene auf die Genehmigung für Auslandsrückführungen und das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Nr. 2 BayRDG beruft. Gegen die Annahme einer tatbestandlichen Bewertungseinheit in Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 BayRDG bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, zumal im Tatbestand nicht auf die Durchführung der Notfallrettung oder Krankentransporte abgestellt wird, sondern auf das Betreiben. Allerdings werden die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt, so daß sie vom Senat aufrechterhalten werden können.

III.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird daher das angefochtene Urteil aufgehoben (§ 353 Abs. 1 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG); die tatsächlichen Feststellungen bleiben insoweit aufrechterhalten. Die Sache, die weiterer Feststellungen bedarf, wird an einen anderen Richter des Amtsgerichts Hof zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG), der auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu befinden haben wird.

Die Entscheidung ergeht durch Beschluß gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1, § 80 a Abs. 1 (i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) OWiG.

IV.

Für den Fall einer erneuten Verurteilung des Betroffenen weist der Senat darauf hin, daß der Tatrichter zunächst eine der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und dem den Täter treffenden Vorwurf entsprechende Geldbuße festzusetzen hat und dann mit der Berechnung des wirtschaftlichen Vorteils gemäß § 17 Abs. 4 OWiG das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße überschreiten kann. Zur Berechnung und der Frage des noch vorhandenen Vorteils sowie der Leistungsfähigkeit des Betroffenen weist der Senat auf seine Entscheidungen in BayObLGSt 1995, 76/81 und 1998, 1/3 f. hin.

Ende der Entscheidung

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