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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 27.03.2000
Aktenzeichen: 3 ObOWi 15/2000
Rechtsgebiete: SGB III, ArGV, OWiG


Vorschriften:

SGB III § 284
SGB III § 285
SGB III § 286
SGB III § 404 Abs. 2 Nr. 2
ArGV § 8
ArGV § 8 Abs. 1
ArGV § 5
ArGV § 2 Abs. 3 Nr. 3
OWiG § 79 Abs. 5 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 ObOWi 15/2000

Bayerisches Oberstes Landesgericht

BESCHLUSS

Der 3. Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Bayerischen Obersten Landesgericht Lancelle sowie der Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht Dr. Vitzthum und Dr. Pettenkofer

am 27. März 2000

in dem Bußgeldverfahren

gegen

wegen Verstoßes gegen das Sozialgesetzbuch III. Buch

nach Anhörung der Staatsanwaltschaft

beschlossen:

Tenor:

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 19. Oktober 1999 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Richter des Amtsgerichts Rosenheim zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Rosenheim verurteilte die Betroffene am 19.10.1999 wegen fahrlässiger ungenehmigter Beschäftigung eines Ausländers zur Geldbuße von 500 DM.

Nach den Feststellungen des Amtsrichters ist die Betroffene Inhaberin eines Autohauses, in dem sie vom 1.2. bis 17.11.1998 den bosnischen Staatsangehörigen M I im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses tätig werden ließ. Dieser war bereits seit dem Jahr 1994 bei ihr tätig und hatte bis 31.1.1998 eine allgemeine Arbeitserlaubnis als Kriegsflüchtling. Ab 1.2.1998 beschränkte sie das Arbeitsamt Rosenheim auf die von M I neben seiner Beschäftigung bei der Betroffenen ausgeübte Tätigkeit bei einer anderen Firma. Weder Herr I noch das Arbeitsamt, das dessen Arbeitsverhältnis bei der Betroffenen kannte, unterrichteten hiervon die Betroffene. Ab 1.11.1998 war die Arbeitserlaubnis des Herrn I. insgesamt erloschen, was die Betroffene ebenfalls nicht wußte.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der sie die Verletzung des materiellen Rechts beanstandet.

II.

Die nach ihrer Zulassung statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

Der Auffassung des Amtsrichters, der Arbeitgeber habe die Arbeitserlaubnis jedes seiner ausländischen Arbeitnehmer in regelmäßigen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob sie es dem Arbeitnehmer noch erlaube, im Betrieb des Arbeitgebers zu arbeiten, kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden.

Der Arbeitgeber, der einen Ausländer beschäftigen will, der zur Arbeitsaufnahme eine Genehmigung gemäß § 284 SGB III benötigt, hat vor dessen Beschäftigung zu prüfen, ob der Betreffende im Besitz einer Arbeitserlaubnis nach § 285 SGB III oder einer Arbeitsberechtigung nach § 286 SGB III ist. Ferner hat er ihren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen, um eine etwaige inhaltliche oder zeitliche Beschränkung beachten zu können. Der Arbeitgeber verstößt deswegen in aller Regel zumindest fahrlässig gegen § 404 Abs. 2 Nr. 2 SGB III, wenn er einen Ausländer beschäftigt, der von Anfang an nicht im Besitz einer Genehmigung nach § 284 SGB III war oder wenn er bei dessen Beschäftigung die inhaltlichen oder zeitlichen Schranken einer solchen Genehmigung nicht einhält. Dagegen ist er im allgemeinen nur aus konkretem Anlaß, nicht dagegen ganz allgemein und in regelmäßigen Zeitabständen zu der Prüfung verpflichtet, ob eine derartige Genehmigung abweichend von ihrem ursprünglichen Inhalt von der Arbeitsverwaltung im nachhinein zeitlich und/oder inhaltlich beschränkt oder etwa widerrufen wurde oder ob sie zwischenzeitlich erloschen ist (vgl. dazu §§ 4, 7, 8 der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer - ArGV vom 17.9.1998 BGBl I S. 2899). Das Straf- und Bußgeldrecht kennt keine Norm, die den Staatsbürger verpflichtet, ohne bestimmten Anlaß regelmäßig den Fortbestand von Verwaltungsentscheidungen zu überprüfen. Für den Bereich der Arbeitsverwaltung und hier insbesondere die Beschäftigung von Ausländern gilt nichts anderes. Nach den bisherigen Beobachtungen des Senats werden Genehmigungen im Sinne des § 284 SGB III von der Arbeitsverwaltung nur in Ausnahmefällen nachträglich beschränkt oder widerrufen. Ebensowenig konnte festgestellt werden, daß derartige Genehmigungen häufig nach § 8 ArGV erlöschen. Berücksichtigt man weiter, daß der Arbeitgeber bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte ohnehin verpflichtet ist, den Fortbestand der Arbeitsgenehmigung seines Beschäftigten zu überprüfen, so ist ihm eine laufende Kontrolle aller Arbeitsgenehmigungen seiner Beschäftigten auf nachträgliche Änderungen auch nicht zuzumuten. Denn sie würde auf seiten der Wirtschaft (wie auch bei der Arbeitsverwaltung) zu einem erheblichen, aber weithin überflüssigen Verwaltungsaufwand führen, der durch die dadurch aufgedeckte voraussichtlich geringe Zahl illegaler Beschäftigungsverhältnisse nicht zu rechtfertigen ist. Hinzu kommt, das gilt auch hier, daß es die Arbeitsverwaltung in Fällen nachträglicher Beschränkung, des Widerrufs oder des Erlöschens einer Arbeitsgenehmigung selbst in der Hand hat, die illegale Beschäftigung eines Ausländers zu verhindern, indem sie dessen Arbeitgeber über die von ihr getroffene Maßnahme unterrichtet. Dabei braucht in diesem Zusammenhang nicht entschieden zu werden, ob sie Hierzu nicht etwa deswegen verpflichtet ist, weil der Arbeitgeber jedenfalls unter strafrechtlichem bzw. bußgeldrechtlichem Blickwinkel auf den unveränderten Fortbestand einer einmal erteilten Arbeitsgenehmigung vertrauen darf, solange ihm nicht eine Veränderung von Umständen, die den Fortbestand einer solchen Genehmigung berühren können, deren Überprüfung nahelegt.

Den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung ist nicht zu entnehmen, daß die Betroffene bei Anwendung dieser Grundsätze vor dem 1.11.1998 Anlaß hatte, den Fortbestand der Arbeitserlaubnis des M I in monatlichen Abständen zu überprüfen. Insbesondere war sie hierzu auch nicht deswegen verpflichtet, weil M I bosnischer Kriegsflüchtling war. Der Senat konnte bisher nicht feststellen, daß dieser Personenkreis im Jahre 1998 ganz allgemein und kurzfristig aufenthaltsbeendende Maßnahmen gewärtigen mußte. Der angefochtenen Entscheidung ist auch nicht zu entnehmen, daß dies im Bezirk des Amtsgerichts Rosenheim der Fall war. Ebensowenig aber ergibt sich aus dem angegriffenen Urteil, daß M I etwa aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse jederzeit mit einer derartigen Verwaltungsentscheidung zu rechnen hatte. Im übrigen hätten solche Feststellungen dann auch Ausführungen dazu erfordert, daß diese Umstände für die Betroffene erkennbar waren und es ihr nahelegten, die Arbeitsgenehmigung ihres Mitarbeiters zu überprüfen.

Auch soweit die Betroffene den bosnischen Staatsangehörigen noch nach dem 31.10.1998 beschäftigt hat, tragen die amtsgerichtlichen Feststellungen ihre Verurteilung nicht. Die amtsgerichtliche Entscheidung wäre insoweit nur dann nicht zu beanstanden, wenn M I im Besitz einer von vornherein auf den 31.10.1998 befristeten Arbeitserlaubnis war. Denn dann hat die Betroffene durch die Weiterbeschäftigung des Ausländers über die Geltungsdauer seiner Arbeitserlaubnis hinaus zumindest fahrlässig gegen ihre oben dargelegten Pflichten verstoßen. Der amtsgerichtlichen Entscheidung ist jedoch nicht eindeutig zu entnehmen, daß es sich um eine solche Fallgestaltung handelt. Dort wird nicht festgestellt, auf welche Dauer die in Rede stehende Arbeitserlaubnis befristet war, sondern nur mitgeteilt, sie sei ab 1.11.1998 erloschen gewesen. Die ArGV verwendet jedoch den Begriff des Erlöschens nicht für den Ablauf der Geltungsdauer einer Arbeitsgenehmigung. Vielmehr erlischt die Arbeitsgenehmigung gemäß § 8 Abs. 1 ArGV, wenn der Ausländer keine der in § 5 ArGV bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, der Ausländer ausreist und seine Aufenthaltsgenehmigung (§ 5 des Ausländergesetzes) infolge der Ausreise oder während seines Aufenthalts im Ausland erlischt oder der Ausbildungsvertrag nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 ArGV vorzeitig aufgelöst wird. In welchem Sinn in der angegriffenen Entscheidung das Wort "erlöschen" verwendet wird, ist ihr nicht eindeutig zu entnehmen. Ist die Arbeitsgenehmigung des Herrn I jedoch vor dem Ende ihrer Geltungsdauer im Sinne des § 8 ArGV erloschen, so kann die Weiterbeschäftigung dieses Ausländers der Betroffenen nur angelastet werden, wenn sie die Umstände, die zum Erlöschen seiner Arbeitserlaubnis führten, zumindest erkennen konnte und sie aufgrund dessen bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt auch Anlaß zur Prüfung hatte, ob sie den Ausländer noch weiterbeschäftigen durfte. Auch hierzu enthält das angefochtene Urteil keine Feststellungen.

III.

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird daher das Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 19.10.1999 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache, die weiterer Feststellungen bedarf, wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an einen anderen Richter des Amtsgerichts Rosenheim zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

Der Senat entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern (§ 80 Abs. 1 OWiG) durch Beschluß gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.

Ende der Entscheidung

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