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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 11.10.2001
Aktenzeichen: 3 ObOWi 68/2001
Rechtsgebiete: StPO, OWiG


Vorschriften:

StPO § 241 Abs. 1
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
OWiG § 71 Abs. 1
OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1
Ein Betroffener kann im Rechtsbeschwerdeverfahren die Nichtzulassung einer Frage, die nicht er oder sein Verteidiger, sondern der Mitbetroffene bzw. dessen Verteidiger gestellt hat, jedenfalls nur dann zulässigerweise mit der Verfahrensrüge angreifen, wenn er vorträgt, inwiefern gleichlaufende Interessen bestanden und deshalb die Verteidigung des Beschwerdeführers durch die Zurückweisung der Frage überhaupt berührt worden ist.
Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS

3 ObOWi 68/2001

Der 3. Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts Lancelle sowie der Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht Dr. Vitzthum und Dr. Pettenkofer

am 11. Oktober 2001

in dem Bußgeldverfahren

wegen Verstoßes gegen die Tierschutztransportverordnung

beschlossen:

Tenor:

I. Der Antrag des Betroffenen W auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 26. Juni 2000 wird als unzulässig verworfen.

II. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen M gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 26. Juni 2000 wird als unbegründet verworfen.

III. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:

I.

Das Landratsamt München erließ jeweils am 12.8.1998 gegen die beiden Betroffenen Bußgeldbescheide, in denen ihnen angelastet wurde, bei einem Tiertransport die zulässige Transportdauer überschritten bzw. eine Überschreitung zugelassen zu haben.

Auf die hiergegen von den Betroffenen eingelegten Einsprüche sprach sie das Amtsgericht München am 30.6.1999 frei. Nach Ansicht des Amtsrichters hatten die Betroffenen zwar gegen die einschlägigen Vorschriften verstoßen, jedoch treffe sie hieran kein Verschulden.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wurde dieses Urteil vom Bayerischen Obersten Landesgericht am 8.3.2000 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Richter des Amtsgerichts München zurückverwiesen.

Am 26.6.2000 verurteilte das Amtsgericht München wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Bestimmung über die Ruhepausen bei Tiertransporten den Betroffenen M zur Geldbuße von 5.000 DM und den Betroffenen W zu einer solchen von 500 DM.

Nach den Feststellungen der Amtsrichterin ist der Betroffene M Geschäftsführer eines Transportunternehmens, in dem zur Tatzeit der Betroffene W als Aushilfsfahrer beschäftigt war. Ab 10.2.1998 ließ der Betroffene M mit einem Lkw mit Aufleger einen Transport von 60 jungen Mastrindern aus Podesin/Polen nach Tombula/Italien durchführen. Das Fahrzeug wurde dabei vom Betroffenen W und dem Zeugen K gesteuert, so daß beide abwechselnd als Fahrer und Beifahrer fungierten.

Die Rinder wurden am 10.2.1998 um 18.00 Uhr in Podesin geladen. Am 11.2.1998 befand sich der Transport gegen 12.30 Uhr an der Zollstation Frankfurt/Oder. Von 18.15 Uhr bis 19.45 Uhr machte der Transport Pause auf dem Autohof an der Autobahnausfahrt Münchberg. Gegen 23.00 Uhr dieses Tages wurde das Fahrzeug auf der BAB A 99 im Gemeindebereich Hohenbrunn/Landkreis München von der Polizei kontrolliert. Diese gestattete die Weiterfahrt, da eine 24-stündige Unterbringung der Tiere im näheren Umkreis nicht möglich war. Der Betroffene und sein Begleiter fuhren anschließend auf der BAB weiter in Richtung Salzburg. Sie machten in den Morgenstunden des 12.2.1998 eine Stunde Pause in Bergheim bei Salzburg, wo eine 24-stündige Transportunterbrechung möglich gewesen wäre, und setzten dann den Transport in Richtung Italien fort. Am 12.2.1998 trafen sie um 12.00 Uhr mittags in Limina/Italien ein.

Der Betroffene W wußte, daß er die Tiere nach einer Transportdauer von 29 Stunden für 24 Stunden abzuladen hatte. Der Betroffene M nahm zumindest in Kauf, daß diese Ruhezeit nicht eingehalten wurde.

Gegen diese Entscheidung richten sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen M, mit der er die Verletzung des formellen und des materiellen Rechts beanstandet, und der Antrag auf deren Zulassung des Betroffenen W.

II.

1. Der Antrag des Betroffenen W auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil er nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG genügt. Der Beschwerdeführer hat zwar mit dem beim Amtsgericht München am 3.7.2000 eingegangenen Verteidigerschriftsatz vom gleichen Tage form- und fristgerecht die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung vom 26.6.2000 beantragt. Dieser Schriftsatz enthält aber weder ausdrücklich noch sinngemäß Rechtsbeschwerdeanträge. Ebensowenig ist ihm zu entnehmen, ob das genannte Urteil wegen eines Verfahrensmangels oder aber wegen eines sachlich-rechtlichen Fehlers angefochten wird. Entsprechende Erklärungen wurden ausweislich der Akten vom Beschwerdeführer auch in der Folgezeit nicht abgegeben.

2. Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen M ist unbegründet.

a) Die Verfahrensrüge, mit der beanstandet wird, daß die Amtsrichterin die Frage an die Zeugin H nach dem Namen eines Amtstierarztes nicht zugelassen hat, ist unzulässig.

Diese Frage wurde ausweislich des Protokolls nicht vom Betroffenen M und auch nicht von seinem Verteidiger gestellt, sondern vom Verteidiger des Betroffenen W. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, daß er sich dieser Frage ausdrücklich angeschlossen oder ebenfalls eine gerichtliche Entscheidung zur Zulässigkeit dieser Frage herbeigeführt hat. Dahinstehen kann, ob in einem solchen Fall ein Betroffener die Nichtzulassung einer Frage, die er nicht selbst gestellt hat, dann beanstanden kann, wenn er bzw. sein Verteidiger sich dieser Frage "stillschweigend angeschlossen hat" (vgl. BGH StV 1982, 204). Auch wenn man der Auffassung folgt, ein Betroffener könne - ähnlich wie bei der Ablehnung eines Beweisantrags (vgl. etwa BGHSt 29, 149) - seine Rechtsbeschwerde darauf stützen, die Frage eines anderen Betroffenen sei zu Unrecht nicht zugelassen worden, so muß von der Rechtsbeschwerde vorgetragen werden, inwiefern hier gleichlaufende Interessen bestanden und deshalb die Verteidigung des Beschwerdeführers durch die Zurückweisung der Frage überhaupt berührt wurde (BGH wistra 1991, 102). Zu alldem trägt der Beschwerdeführer nichts Konkretes vor. Er macht zwar geltend, beide Betroffene - sie haben zur Sache keine Angaben gemacht - hätten sich über ihre Verteidiger in gleicher Weise verteidigt, da sie die Vorwürfe als unberechtigt zurückgewiesen hätten. Dieses unspezifische Vorbringen genügt den genannten Anforderungen nicht. Denn der hier erhobene Tatvorwurf kann aus unterschiedlichen - objektiven und/oder subjektiven - Gründen bestritten werden. Dies gilt hier vor allem auch deshalb, weil der Beschwerdeführer Beförderer im Sinne des § 2 Nr. 10 TierSchTrV, der Betroffene W dagegen Transportführer gemäß § 2 Nr. 11 TierSchTrV des Tiertransportes war. Ebensowenig ist der Rechtsbeschwerdebegründung zu entnehmen, wieso die Beantwortung der nicht zugelassenen Frage durch die Zeugin H Schlüsse auf die Unglaubwürdigkeit ihrer Aussage zum Verlauf des Tiertransportes zugelassen hätte.

Unbegründet ist die Rüge, mit der der Beschwerdeführer die Nichtvereidigung der Zeugin H als Verletzung des § 56 StPO beanstandet. Nicht entschieden zu werden braucht, ob diese Bestimmung zu denen gehört, die gemäß § 46 Abs. 1 OWiG für das Bußgeldverfahren sinngemäß gelten. Denn die Amtsrichterin hat der Zeugin kein Auskunftsverweigerungsrecht zugebilligt. Sie hat die in Rede stehende Frage vielmehr nicht zugelassen, weil die Zeugin "die Frage, woher sie die Information hat, ausreichend beantwortet" hat. Sie hat daher die Nichtvereidigung der Zeugin nicht etwa auf deren Auskunftsverweigerungsrecht, sondern zutreffend und aufgrund einer nicht zu beanstandenden Ermessensentscheidung auf § 48 OWiG gestützt.

Die zulässige Rüge, mit der geltend gemacht wird, das Ablehnungsgesuch vom 8.6.2000 sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

Ausweislich des Protokolls hatte die Amtsrichterin die Frage des Verteidigers des Betroffenen W an die Zeugin H, woher sie wußte, daß der gegenständliche Transport nach Italien ging, zugelassen. Nachdem die Zeugin erklärt hatte, daß sie das von einem Amtstierarzt wußte, hatte die Amtsrichterin die anschließende Frage dieses Verteidigers an die Zeugin nach dem Namen dieses Amtstierarztes mit der Begründung nicht zugelassen, daß die Zeugin die Frage, woher sie diese Information hat, bereits ausreichend beantwortet habe. Der Richter darf jedoch gemäß § 241 Abs. 2 StPO nur ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen. Letztlich kann aber dahinstehen, ob die Zurückweisung dieser Frage durch § 241 Abs. 2 StPO gedeckt ist. Denn auch eine etwaige Fehlentscheidung der Amtsrichterin rechtfertigt nicht ihre Ablehnung.

Zwar können massive Verstöße gegen fundamentale Grundsätze des Strafverfahrensrechts und andere fehlerhafte Entscheidungen vergleichbarer Art beim Betroffenen Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters aufkommen lassen (vgl. etwa BGH StV 1985, 2; NJW 1984, 1907; BayObLG DRiZ 1977, 244; OLG Köln StV 1991, 292). Ein etwaiger Verstoß der Amtsrichterin gegen § 241 Abs. 2 StPO hat jedoch nicht dieses Gewicht. Denn es leuchtet nicht ohne weiteres ein, was die Frage nach dem Namen des Amtstierarztes zur Wahrheitsfindung in tatsächlicher Hinsicht beitragen konnte. Ebensowenig liegt auf der Hand, inwiefern die Beantwortung dieser Frage zur Prüfung der Glaubwürdigkeit der Angaben der Zeugin H über den Ablauf des Tiertransportes geeignet war. Der Beschwerdeführer trägt dazu auch nichts Konkretes vor. Damit handelt es sich allenfalls um eine der immer wieder vorkommenden Fehlbewertungen von Fragen, die sich im Grenzbereich des Zulässigen bewegen. Verfehlte Rechtsansichten und tatsächliche Irrtümer, wie sie jedem Richter unterlaufen können, rechtfertigen die Ablehnung eines Richters jedoch in der Regel nicht (vgl. z.B. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 6, BGH NStZ 1988, 372; BGH VRS 41, 203). Anhaltspunkte dafür, daß es sich um einen hiervon abweichenden Ausnahmefall handeln könnte, lassen sich der Rechtsbeschwerdebegründung nicht entnehmen.

b) Auch sachlich-rechtlich weist die angegriffene Entscheidung keine den Betroffenen belastenden Mängel auf.

Die Beweiswürdigung basiert auf widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Erwägungen. Insbesondere hat die Amtsrichterin die Zeugin H mit einleuchtender Begründung für glaubwürdig erachtet. Auch die Rechtsbeschwerde führt nichts aus, das Anlaß zu Zweifeln an dieser Bewertung der Zeugenaussage im angefochtenen Urteil geben könnte.

Allerdings legen es die amtsrichterlichen Feststellungen sehr nahe, daß der Betroffene nicht nur wie von der Amtsrichterin angenommen mit bedingtem, sondern mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Die Beförderung der Rinder zum Bestimmungsort war, wie der im angefochtenen Urteil festgestellte Ablauf des Transports zeigt, schon dann nicht in der im Transportplan angegebenen Zeit durchführbar, wenn lediglich die Bestimmungen der TierSchTrV beachtet wurden. Erst recht gilt dies angesichts der ebenfalls einzuhaltenden Vorschriften des Fahrpersonalrechts (vgl. dazu den in dieser Sache ergangenen Beschluß des BayObLG vom 8.3.2000). Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit liegt es nahe, daß dies dem Betroffenen, der alle einschlägigen Vorschriften zu kennen hat, von Anfang an klar war, der Transportplan also den wahren Fahrtverlauf nur verschleiern sollte. Hierfür spricht ebenfalls, daß der Betroffene die polizeiliche Kontrolle im Gemeindebereich Hohenbrunn nicht zum Anlaß nahm, zumindest jetzt die Fahrer anzuweisen, den Transport in Bergheim für die vorgeschriebene Zeit zu unterbrechen. Letztlich braucht der Senat dies aber nicht zu entscheiden, weil der Betroffene durch die Annahme nur bedingten Vorsatzes nicht beschwert ist.

Mit der Frage, ob es zu dem in Rede stehende Verstoß infolge eines Notstands oder einer notstandsähnlichen Situation des Betroffenen gekommen ist, hatte sich die Amtsrichterin nicht zu befassen. Die getroffenen Feststellungen bieten hierfür keinerlei Anhaltspunkte, auch die Rechtsbeschwerde zeigt dafür nichts auf.

Der Rechtsfolgenausspruch ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Im vorliegenden Fall war es nicht geboten, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen genauer darzustellen als dies im angefochtenen Urteil geschehen ist. Denn angesichts der beruflichen Position des Betroffenen in einem Transportunternehmen der festgestellten Größe, das sich auch mit internationalen Viehtransporten befaßt, kann davon ausgegangen werden, daß eine Geldbuße der hier verhängten Größenordnung die Leistungsfähigkeit des Betroffenen nicht über Gebühr beansprucht.

Die festgesetzte Geldbuße ist auch nicht unangemessen hoch. Zu Recht hat die Amtsrichterin die sehr lange Transportdauer bußgelderhöhend berücksichtigt. Denn das Verhalten des Betroffenen macht ein erhebliches Maß an Gleichgültigkeit gegenüber den Belangen des Tierschutzes deutlich.

III.

Daher werden der Antrag des Betroffenen W auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 26.6.2000 als unzulässig und die Rechtsbeschwerde des Betroffenen M gegen dieses Urteil als unbegründet verworfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

Der Senat entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern (§ 80 a Abs. 1 OWiG) durch Beschluß gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.

Ende der Entscheidung

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