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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 06.11.2003
Aktenzeichen: 3 ObOWi 85/03
Rechtsgebiete: SpielV


Vorschriften:

SpielV § 1 Abs. 1
SpielV § 6 Abs. 1 Satz 3
Die Verpflichtung, bei der Aufstellung von Geldspielgeräten im stehenden Gewerbe die Aufstellererlaubnis und die Geeignetheitsbestätigung (§ 33c Abs. 1, 3 GewO) sowie den zum Spielgerät gehörenden Zulassungsbeleg auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen, gebietet es nicht, diese Unterlagen am Ort der Automatenaufstellung zur Einsicht bereitzuhalten.
Tatbestand:

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen vorsätzlichen Nichtbereithaltens des Zulassungsbelegs eines Geldspielautomaten am Aufstellungsort zur Geldbuße von 100 Euro.

Nach dem festgestellten Sachverhalt wurde bei einer Kontrolle einer Gaststätte festgestellt, dass der Betroffene, der dort 10 Geldspielautomaten betreibt, für diese Geräte keine Zulassungsbelege im Original oder in Kopie in der Spielhalle aufliegen hatte.

Mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragte, rügte der Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts.

Die zugelassene Rechtsbeschwerde (§ 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG) hatte in der Sache Erfolg und führte zur Freisprechung des Betroffenen.

Gründe:

Der Aufsteller von Geldspielautomaten ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3, § 1 Abs. 1 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV) verpflichtet, die Erlaubnis nach § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO, die Bestätigung nach § 33 c Abs. 3 Satz 1 GewO und den zum Spielgerät gehörenden Zulassungsbeleg oder eine Kopie dieser Urkunden auf Verlangen vorzulegen. Eine Verpflichtung, die genannten Unterlagen zur Erfüllung der Vorlagepflicht ständig am Aufstellungsort der Geräte bereitzuhalten, ergibt aus dieser Regelung entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht.

Dem Wortlaut ist eine solche Verpflichtung nicht zu entnehmen. "Vorlegen" bedeutet, jemandem etwas zur Ansicht, Begutachtung o.ä. hinzulegen (vgl. Duden Deutsches Universalwörterbuch 3. Aufl.). Dies bedingt weder begriffsnotwendig noch nach dem allgemeinen Sprachverständnis, die Unterlagen ständig vor Ort bereitzuhalten. Dementsprechend verpflichtet z.B. die wortgleiche Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Personalausweise (PersAuswG), wonach jeder Deutsche seinen Personalausweis auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen hat, nach einhelliger Auffassung den Ausweispflichtigen nicht zur ständigen Mitführung des Ausweises (vgl. Wache in Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze - Stand: 1.4.2003 - PersAuswG § 1 Rn. 5; Böttcher/Ehmann Pass-, Ausweis- und Melderecht in Bayern - Stand: Juni 2003 - PersAuswG § 1 Rn. 8; Medert/Süßmuth Pass- und Personalausweisrecht PersAuswG § 1 Rn. 17).

Gleiches gilt auch bezüglich der Vorlagepflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 3 SpielV. Hier rechtfertigt sich das Ergebnis der Wortauslegung darüber hinaus aus der rechtlichen Systematik und aus dem Regelungszweck. § 6 Abs. 1 SpielV unterscheidet zwischen den Verpflichtungen, Urkunden auf Verlangen vorzulegen (Satz 3) oder diese am Aufstellungsort zur Einsichtnahme bereitzuhalten (Satz 4). Er beschränkt damit die Bereithaltepflicht ausdrücklich auf den letztgenannten Fall. Diese Unterscheidung ist auch sachlich gerechtfertigt. Die Vorlagepflicht nach Satz 3 gilt für die Automatenaufstellung im stehenden Gewerbe, die Bereithaltepflicht nach Satz 4 für diejenige im Reisegewerbe. Im erstgenannten Fall werden die Geräte überwiegend in fremden Gewerbebetrieben, in der Regel Gaststätten, aufgestellt und diese Gewerbetreibenden sollen nicht mit der Aufbewahrung der dem Aufsteller gehörenden Urkunden belastet werden. Dem wird durch die Begründung einer Vorlagepflicht Rechnung getragen. Im Reisegewerbe dagegen entfällt dieser Gesichtspunkt, da Aufsteller und Reisegewerbetreibender in einer Person zusammenfallen (vgl. Marcks in Landmann-Rohmer Gewerbeordnung und ergänzende Vorschriften - Stand: 1. Februar 2003 - SpielV § 6 Rn. 1). Aus diesem Grund, aber auch wegen der aus der Natur des Reisegewerbes resultierenden schwierigeren Überwachungsmöglichkeit rechtfertigt sich hier die Verpflichtung zu einer über die Vorlage hinausgehenden Bereithaltung.



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