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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 08.01.2001
Aktenzeichen: 3Z AR 1/01
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 5 Abs. 1 Satz 1
FGG § 65 Abs. 1
Kann das gemeinschaftliche obere Gericht das örtlich zuständige Gericht mangels ausreichender Information nicht bestimmen, muß das vorlegende Gericht die erforderlichen Ermittlungen nachholen.
Der 3.Zivilsenat des Bayerischen obersten Landesgerichts ha unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Sprau sowie der Richter Dr. Plößl und Dr. Schreieder

am 8.Januar 2001

in der Betreuungssache

auf die Vorlage des Amtsgerichts Fürth

beschlossen:

Tenor:

Die Akten werden an das Amtsgericht Fürth zurückgegeben.

Gründe:

I.

Mit Schreiben vom 13.11.2000 regte die Justizvollzugsanstalt Amberg beim Amtsgericht Fürth an, für den Betroffenen einen Betreuer zu bestellen.

Das Amtsgericht Fürth gab das Verfahren mit Beschluss vom 21.11.2000 an das Amtsgericht Amberg ab. Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Fürth sei unter keinem Gesichtspunkt ersichtlich. Der Betroffene, dessen gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt sei, habe seinen derzeitigen Aufenthalt auf unbestimmte Dauer im Bezirk des Amtsgerichts Amberg, weshalb ein eventuelles Bedürfnis der Fürsorge dort hervorgetreten sei.

Das Amtsgericht Amberg lehnte die Übernahme des Verfahrens ab, da es durch telefonische Rückfrage in der Justizvollzugsanstalt Amberg ermittelt hatte, dass der Betroffene in Fürth über eine Wohnanschrift verfügt und dass die Untersuchungshaft nur aus Trennungsgründen vorübergehend in der Justizvollzugsanstalt Amberg vollzogen wird.

Im Hinblick auf die Weigerung des Amtsgerichts Amberg, das Verfahren zu übernehmen, hat das Amtsgericht Fürth die Akten zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorgelegt.

II.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen, da zwischen den Amtsgerichten Fürth und Amberg Streit darüber besteht, welches von ihnen zur Behandlung der Sache örtlich zuständig ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 199 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 FGG, Art.11 Abs. 3 Nr.1 AGGVG; vgl. BayObLGZ 1989, 1).

2. Der Senat gibt die Akten an das Amtsgericht Fürth zurück, da die für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse nicht ausreichend aufgeklärt sind (vgl. BayObLG Rpfleger 1996, 344; KG OLGZ 1977, 26/29; OLG Frankfurt a.Main Rpfleger 1998, 26/27).

a) Für Verrichtungen, die die Betreuung betreffen, ist grundsätzlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Betroffene zu der Zeit, zu der das Gericht mit der Angelegenheit befaßt wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 65 Abs. 1 FGG). Hat der Betroffene im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist ein solcher nicht feststellbar, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt (§ 65 Abs. 2 FGG).

Die örtliche Zuständigkeit ist eine Verfahrensvoraussetzung und in jeder Verfahrenslage von Amts wegen zu prüfen (vgl. Bassenge/Herbst FGG/RPflG 8.Aufl. § 4 FGG Rn. 1).

b) Demnach hatte das Amtsgericht Fürth auf das Schreiben der Justizvollzugsanstalt Amberg vom 13.11.2000 aufzuklären, ob der Betroffene im Bezirk des Amtsgerichts Fürth seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies ließ sich nicht von vornherein ausschließen. Es lag nahe, dass die Justizvollzugsanstalt Amberg das Schreiben vom 13.11.2000 nicht ohne Grund gerade an das Amtsgericht Fürth gerichtet hatte, sich hierzu vielmehr in Anbetracht ihr bekannter persönlicher Daten des Betroffenen zu dessen Wohnsitz veranlaßt sah. Aus dem Umstand, dass sich der Betroffene in einer Justizvollzugsanstalt in Untersuchungshaft befindet, durfte das Amtsgericht nicht ohne weiteres auf einen dortigen gewöhnlichen Aufenthalt schließen (vgl. Bassenge/Herbst § 65 FGG Rn. 10).

c) Mangels entsprechender Ermittlungen ist dem Senat die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nicht möglich. Hieran ändert nichts, dass der Betroffene gemäß einer telefonischen Rückfrage des Amtsgerichts Amberg in der dortigen Justizvollzugsanstalt über eine Wohnanschrift in Fürth verfügt. Dies läßt zwar vermuten, dass der Betroffene dort den tatsächlichen Mittelpunkt seiner Lebensführung hat, rechtfertigt für sich allein aber nicht eine dahingehende Feststellung (vgl. BayObLG Rpfleger 1996, 344; Bassenge/Herbst § 65 FGG Rn. 10).

d) Der Senat sieht davon ab, die noch erforderlichen Ermittlungen selbst durchzuführen, da diese in erster Linie dem vorlegenden Amtsgericht obliegen (vgl. BayObLGZ 1987, 463/464; BayObLG Rpfleger 1996, 344; KG OLGZ 1977, 26/29 f.)

Ende der Entscheidung

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