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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 13.03.2002
Aktenzeichen: 3Z AR 10/02
Rechtsgebiete: FGG, UMWG


Vorschriften:

FGG § 5
UMWG § 306
Zur Frage der Zuständigkeitsbestimmung im Spruchstellenverfahren
Gründe:

I.

Mit Verschmelzungsvertrag vom 16.7.2001 übertrugen die A-AG mit Sitz in München und die B-AG mit Sitz in Nürnberg ihr Vermögen als ganzes mit allen Rechten und Pflichten auf die Antragsgegnerin, seinerzeit noch firmierend als C- AG, gegen die Gewährung von Aktien der Antragsgegnerin an alle Aktionäre der übertragenden Gesellschaften (Verschmelzung durch Aufnahme). Im Hinblick auf diesen Vertrag sind von Aktionären beider auf die Antragsgegnerin verschmolzener Gesellschaften Spruchstellenverfahren beantragt worden.

Bei dem Landgericht München I ist ein von zwischenzeitlich 23 Antragstellern beantragtes Spruchstellenverfahren anhängig, in dem die gerichtliche Bestimmung der Verbesserung des Umtauschangebotes von 40 auf den Inhaber lautender Stückaktien der Antragsgegnerin für 43 auf den Inhaber lautender Stückaktien der A-AG zuzüglich einer baren Zuzahlung begehrt wird. Der erste diesbezügliche Antrag ist bei dem Landgericht München I am 19.7.2001 eingegangen.

Bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth ist ein von zwischenzeitlich 25 Antragstellern beantragtes Spruchstellenverfahren anhängig, in dem die gerichtliche Bestimmung der Verbesserung des Umtauschangebotes von 43 auf den Inhaber lautender Stückaktien der Antragsgegnerin für 37 auf den Inhaber lautender Stückaktien der B-AG zuzüglich einer baren Zuzahlung begehrt wird. Der erste diesbezügliche Antrag ist bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth am 15.9.2001 eingegangen.

Das Landgericht München I hat auf das bei ihm anhängige Spruchstellenverfahren mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 30.11.2001 hingewiesen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat auf das bei ihm anhängige Verfahren mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 22.11.2001 hingewiesen.

Beide Gerichte haben mit Beschluss vom 8.2.2002 (Landgericht Nürnberg-Fürth) bzw. vom 18.2.2002 (Landgericht München I) beantragt, für die beiden Spruchstellenverfahren analog § 5 Abs. 1 Satz 1 FGG das gemeinsam örtlich zuständige Gericht zu bestimmen.

II.

Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 FGG analog berufen.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist das für die Landgerichte Nürnberg-Fürth und München I gemeinschaftliche obere Gericht (§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 199 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 FGG; Art. 11 Abs. 3,Nr. 1 AGGVG; § 30,9 Abs. 2 und 3 UmwG; § 11 Abs. 2 GZVJÜ).

2. Die Voraussetzungen für die Bestimmung eines für beide Spruchstellenverfahren gemeinsam zuständigen Gerichts entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 FGG liegen vor. Entscheidend abzustellen ist dabei auf den Grundsatz der Zweckmäßigkeit (vgl. BayObLGZ 2001, 285/288).

Die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts ist im vorliegenden Falle zweckmäßig, weil sowohl im Verfahren vor dem Landgericht München I als auch im Verfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth die Richtigkeit der Bewertung insbesondere auch der Antragsgegnerin im Zuge der vorgenommenen Verschmelzung angezweifelt wird. Würden die Verfahren nicht durch ein gemeinsam zuständiges Gericht entschieden, könnte nicht ausgeschlossen werden, dass die Ergebnisse der die Antragsgegnerin betreffenden Ermittlungen durch die beiden bislang zuständigen Gerichte unterschiedlich bewertet würden. Dadurch könnten beider Beurteilung der Ausgleichsansprüche ehemaliger Aktionäre der verschmolzenen Gesellschaften Abweichungen entstehen, die nicht durch die Gegebenheiten in den betroffenen Gesellschaften gerechtfertigt sind. Im übrigen misst auch der Gesetzgeber einer einheitlichen Bewertung besondere Bedeutung zu, wie sich aus der Möglichkeit der Bestellung eines gemeinsamen Verschmelzungsprüfers für alle beteiligten Rechtsträger (vgl. § 10 UmwG) ergibt.

Die Antragsfristen gemäß §§ 305, 307 Abs. 3 Satz 2 UmwG sind im vorliegenden Falle bereits abgelaufen, so dass auch dieser Gesichtspunkt der Bestimmung eines für beide Verfahren zuständigen Gerichts hier nicht entgegensteht (vgl. BayObLGZ 2001, 285/287).

III.

Nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit ist das Landgericht München I als zuständiges Gericht für beide gegen die Antragsgegnerin anhängigen Spruchstellenverfahren zu bestimmen.

1. Keine Rückschlüsse zieh t der Senat in diesem Zusammenhang aus den bisher ermittelten Gesamtunternehmenswerten der auf die Antragsgegnerin verschmolzenen Gesellschaften. Zum einen bewegen sich diese Werte im vorliegenden Falle auf ähnlichem Niveau. Zum anderen kann erst nach Abschluss der anhängigen Verfahren, festgestellt werden, ob im vorliegenden Falle das wirtschaftliche Schwergewicht eines etwaigen weiteren Ausgleichs bei dem einen oder anderen Verfahren läge.

2. Die Zahl der Antragsteller ist in beiden Verfahren annähernd gleich.

3. Für die Bestimmung des Landgerichts München I spricht, dass dieses Gericht bereits vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth mit der Sache befasst war. Der erste der eingegangenen Anträge auf Durchführung eines Spruchstellenverfahrens war an das Landgericht München I gerichtet. Zudem hat dieses Gericht in dem verfahrensgegenständlichen Fusionsvorhaben bereits vorab auf Antrag der Vorstände aller beteiligten Gesellschaften mit Beschluss vom 13.2.2001 einen Verschmelzungsprüfer bestellt. Letztlich war bzw. ist München Sitz von zwei der drei beteiligten Gesellschaften.

Ende der Entscheidung

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