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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 09.10.2003
Aktenzeichen: 3Z AR 34/03
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 65a
Das Vormundschaftsgericht ist nicht daran gehindert, ein Betreuungsverfahren an das zuständige Gericht abzugeben, auch wenn die Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen bereits längere Zeit zurück liegt, und es auf Wunsch des der Abgabe widersprechenden Betreuers zunächst von der Herbeiführung einer Entscheidung über die Abgabe abgesehen hat.
Gründe:

I.

Das Amtsgericht München führt für die Betroffene seit 1993 ein Betreuungsverfahren. Auf Wunsch der Betroffenen mietete die Betreuerin, die Tochter der Betroffenen, zum 1.12.1997 für ihre Mutter eine Zwei-Zimmer-Wohnung in Altenerding an, in der sie noch heute lebt. Mehrfach fragte der Vormundschaftsrichter bei der Betreuerin an, ob ihre Mutter auf Dauer in Altenerding wohnen werde, da in diesem Fall die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Erding in Betracht komme. Auf Wunsch der Betreuerin verblieb das Verfahren bislang beim Amtsgericht München. Dieses verlängerte mit Beschluss vom 10.2.2001 die Betreuung um weitere fünf Jahre. Am 6.8.2003 teilte das Vormundschaftsgericht der Betreuerin erneut mit, dass beabsichtigt sei, das Verfahren an das Amtsgericht Erding abzugeben. Hiergegen wandte sich die Betreuerin erneut. Das Amtsgericht Erding hat gegen die Übernahme keine Einwände erhoben. Das Amtsgericht München hat die Sache dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung berufen (§ 65a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 46 Abs. 2 Satz 1, § 199 Abs. 2 Satz 2 FGG, Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 AGGVG; vgl. BayObLGZ 1989, 1).

2. Gemäß § 65a Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 1 Satz 1 FGG kann ein Betreuungsverfahren aus wichtigen Gründen an ein anderes Vormundschaftsgericht abgegeben werden. Ob solche Gründe vorliegen, richtet sich nach Zweckmäßigkeitserwägungen (BayObLGZ aaO). Es kommt auf die gesamten Umstände an. Maßgebend ist, ob das um Übernahme angegangene Gericht das Verfahren voraussichtlich leichter und sachdienlicher führen kann als das abgebende Gericht. Im Vordergrund hat das Wohl des Betreuten zu stehen. Aber auch das Interesse des Betreuers an einer möglichst einfachen Gestaltung seiner Amtsführung ist zu berücksichtigen, soweit dadurch Belange des Betreuten nicht beeinträchtigt werden (BayObLGZ 1996, 274/276 und 1998, 1/2 m.w.N.). Hat sich der gewöhnliche Aufenthalt des Betreuten geändert und sind die Aufgaben des Betreuers im Wesentlichen am neuen Aufenthaltsort zu erfüllen, ist dies in der Regel als wichtiger Grund anzusehen (§ 65a Abs. 1 Satz 2 FGG).

3. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Abgabe des Betreuungsverfahrens an das Amtsgericht Erding gerechtfertigt.

a) Die Betroffene lebt seit Ende 1997 im Bereich dieses Gerichts und hat dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Nach dem bisherigen Verlauf der Betreuung ist davon auszugehen, dass das Amtsgericht Erding die Betreuung zum Wohle der Betroffenen leichter und zweckmäßiger führen kann.

Gerichtliche Maßnahmen, die Ortsnähe erfordern, sind insbesondere die Anhörung der Betroffenen. § 68 Abs. 1 FGG bestimmt, dass sich das Gericht im Rahmen einer persönlichen Anhörung von dem Betroffenen einen unmittelbaren Eindruck in seiner üblichen Umgebung verschaffen soll. Die Anhörung der Betreuten in der Wohnung der Betreuerin oder im Gebäude des Gerichts entspricht nicht dem gesetzlichen Leitbild.

Der von der Betreuerin angegebene Grund für die Beibehaltung der Zuständigkeit des Amtsgerichts München greift nicht durch. Es ist nicht absehbar, ob und wann die Betroffene ihren jetzigen Lebensmittelpunkt wird verlassen müssen und ob gegebenenfalls ein neuer Lebensmittelpunkt im Bezirk des Amtsgerichts München begründet wird. Ungewisse künftige Entwicklungen können bei der jetzt zu treffenden Entscheidung nicht berücksichtigt werden. Sofern sich in der Zukunft eine erneute Zuständigkeit des Amtsgerichts München ergibt, ist an eine erneute Abgabe des Verfahrens zu denken.

b) Die Tätigkeit der Betreuerin wird durch die Abgabe nicht erkennbar erschwert. Ausweislich der Berichte über die Führung der Betreuung besucht die Betreuerin ihre Mutter zwei- bis dreimal wöchentlich. Diese, die Betreuung zeitlich wesentlich bestimmende Tätigkeit bleibt von der Abgabe unberührt. Wiederholte Vorsprachen der Betreuerin bei dem dann zuständigen Vormundschaftsgericht sind nicht zu erwarten. Eine erneute Darlegung der Vermögensverhältnisse der Betroffenen ist nicht erforderlich, da dem Amtsgericht Erding bei Abgabe die Verfahrensakten übermittelt werden. Die Betreuerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass das Amtsgericht München zunächst ihrem Wunsch gefolgt ist, trotz Änderung der gerichtlichen Zuständigkeit das Verfahren zu behalten. Eine Bindungswirkung mit der Folge der fortdauernden Zuständigkeit des Amtsgerichts München ist dadurch nicht eingetreten.

c) Die Betroffene hatte Gelegenheit, sich zur Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Erding zu äußern (§ 65a Abs. 2 Satz 1 FGG). Das übernehmende Gericht hat keine Einwände erhoben (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 2 Satz 1 FGG).



Ende der Entscheidung

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