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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 01.12.2000
Aktenzeichen: 3Z AR 36/00
Rechtsgebiete: FGG, UnterbrG


Vorschriften:

FGG § 5 Abs. 1 Satz 1
FGG § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
FGG § 70 Abs. 5
UnterbrG Art. 5
Die örtliche Zuständigkeit für Entscheidungen über die öffentlich-rechtliche Unterbringung regelt § 70 Abs. 5 FGG abschließend.
BayObLG Beschluß

AG Amberg XIV 0005/00 L; UL 5/00; AG Hersbruck XIV 0051/00 L

3Z AR 36/00

01.12.00

Der 3.Zivilsenat des Bayerischen obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Sprau sowie der Richter Dr. Plößl und Dr. Nitsche am 1. Dezember 2000 in der Unterbringungssache auf die Vorlage des Amtsgerichts Amberg

beschlossen:

Tenor:

Zuständig ist das Amtsgericht Hersbruck.

Gründe:

I.

Am 20.11.2000, 14.41 Uhr, beantragte das Landratsamt Amberg-Sulzbach auf der Grundlage des Unterbringungsgesetzes beim Amtsgericht Amberg, die Unterbringung der in Sulzbach-Rosenberg (Amtsgerichtsbezirk Amberg) wohnhaften Betroffenen anzuordnen. Um 16.40 Uhr übermittelte es dem Amtsgericht Amberg seinen Bescheid vom selben Tag über die "Anordnung einer sofortigen vorläufigen Unterbringung gem. Art. 10 Abs.1 i.V.m. Art. 8 Unterbringungsgesetz und teilte gleichzeitig mit, dass die Betroffene "nach 16.30 Uhr" durch das Bayerische Rote Kreuz zur x-Klinik (Amtsgerichtsbezirk Hersbruck) transportiert worden sei.

Daraufhin gab das Amtsgericht Amberg mit Beschluss vom 21.11.2000 das Verfahren unter Bezugnahme auf § 70 Abs.5 Satz 2 FGG an das Amtsgericht Hersbruck ab.

Da dieses die Übernahme ablehnt, hat das Amtsgericht Amberg den Vorgang dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt, jedoch mit einstweiliger Anordnung vom 21.11.2000 noch selbst die vorläufige Unterbringung der Betroffenen bis längstens 5.12.2000 angeordnet.

II.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen, da zwischen den Amtsgerichten Amberg und Hersbruck Streit darüber besteht, welches von ihnen örtlich zuständig ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 199 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 FGG, Art.11 Abs. 3 Nr.1 AGGVG; vgl. BayObLGZ 1989, 1).

2. Zuständig ist das Amtsgericht Hersbruck.

Dessen ausschließliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 70 Abs.5 Satz 2 FGG in seiner seit 1.1.1999 geltenden Fassung (Art. 2 Nr. 11 Buchst. b des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25.6.1998, BGBl. I S.1580). Nach dieser Bestimmung ist, wenn sich der Betroffene bereits in einer Einrichtung zur freiheitsentziehenden Unterbringung befindet, für die Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker (§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr.3 FGG) das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt. Die x-Klinik befindet sich im Bezirk des Amtsgerichts Hersbruck. Die Betroffene war am Spätnachmittag des 20.11.2000 auf der Grundlage von Art.10 Abs. 1 UnterbrG in diese Klinik eingewiesen worden. Ab diesem Zeitpunkt hatte allein das Amtsgericht Hersbruck den Unterbringungsantrag des Landratsamts zu behandeln und zu verbescheiden. Hierfür bedurfte es keiner "Abgabe" des Verfahrens durch das Amtsgericht Amberg, wie sich schon daraus ersehen läßt, dass § 70 Abs. 5 Satz 2 FGG zwar früher eine Abgaberegelung enthielt, diese aber aufgrund der dargelegten, seit 1.1.1999 geltenden Neufassung der genannten Bestimmung in Wegfall gekommen ist. Vielmehr reichte eine Übersendung der Akten aus. An der Zuständigkeit des Amtsgerichts Hersbruck ändert nichts, dass das Amtsgericht Amberg noch selbst die vorläufige Unterbringung der Betroffenen angeordnet hat. Ebensowenig kommt es für die Frage der Zuständigkeit darauf an, ob die materiellen Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Unterbringung der Betroffenen vorliegen oder es sich, worauf das Amtsgericht Hersbruck unter anderem abstellt, eigentlich um einen "Betreuungsfall" handelt. Maßgeblich ist insoweit allein, dass die öffentlich-rechtliche Unterbringung beantragt ist.

Ende der Entscheidung

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