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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 09.01.2003
Aktenzeichen: 3Z AR 47/02
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 65
Zur Frage des gewöhnlichen Aufenthalts eines Betreuten.
Gründe:

I.

Das Amtsgericht Augsburg führt für den Betroffenen ein Betreuungsverfahren und will dieses an das Amtsgericht Kaufbeuren abgeben, weil der Betroffene seit August 2002 auf die Dauer von drei Jahren im Rahmen des strafrechtlichen Maßregelvollzugs im BKH Kaufbeuren untergebracht ist. Die Betreuerin ist mit der Abgabe des Verfahrens einverstanden; auch der Betroffene hat sein Einverständnis mitteilen lassen. Da das Amtsgericht Kaufbeuren zu einer Übernahme des Verfahrens nicht bereit ist, hat das Amtsgericht Augsburg den Vorgang dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung berufen (§ 65a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 46 Abs. 2 Satz 1, § 199 Abs. 2 Satz 2 FGG, Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 AGGVG; vgl. BayObLGZ 1989, 1).

2. Gemäß § 65a Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 1 Satz 1 FGG kann ein Betreuungsverfahren aus wichtigen Gründen an ein anderes Vormundschaftsgericht abgegeben werden. Ob solche Gründe vorliegen, richtet sich nach Zweckmäßigkeitserwägungen. Es kommt auf die gesamten Umstände an. Maßgebend ist, ob das um Übernahme angegangene Gericht das Verfahren voraussichtlich leichter und sachdienlicher führen kann als das abgebende Gericht. Im Vordergrund hat das Wohl des Betreuten zu stehen. Aber auch das Interesse des Betreuers an einer möglichst einfachen Gestaltung seiner Amtsführung ist zu berücksichtigen, soweit dadurch die Belange des Betreuten nicht beeinträchtigt werden (BayObLGZ 1996, 274/276 und 1998, 1/2 m. w. N.). Hat sich der gewöhnliche Aufenthalt des Betreuten geändert und sind die Aufgaben des Betreuers im wesentlichen am neuen Aufenthaltsort zu erfüllen, ist dies in der Regel als wichtiger Grund anzusehen (§ 65a Abs. 1 Satz 2 FGG).

3. Nach diesen Grundsätzen ist die Abgabe der Betreuungssache an das Amtsgericht Kaufbeuren gerechtfertigt.

Der Betroffene lebt nunmehr aufgrund der strafgerichtlich für die Dauer von drei Jahren angeordneten Unterbringung im dortigen Bezirkskrankenhaus. Zwar begründet nach wohl überwiegender Auffassung das zwangsweise Verbringen oder Verbleiben (z. B. durch Strafhaft oder Kriegsgefangenschaft) keinen gewöhnlichen Aufenthalt an dem jeweiligen Ort (OLG Köln FamRZ 1996, 946; Palandt/Heldrich 62. Aufl. Art.5 EGBGB Rn. 10 m. w. N.). Jedoch kann dies nicht gelten, wenn der Betroffene keinen anderen Daseinsmittelpunkt als den Ort der Haft oder der sonstigen zwangsweisen Unterbringung hat. Der 20 Jahre alte Betroffene hat zwar zuletzt bei seiner Mutter in Augsburg gewohnt. Diese Wohnung kann aber nicht mehr als gewöhnlicher Aufenthaltsort des Betroffenen angesehen werden, nachdem die Mutter inzwischen umgezogen ist. Ob der Betroffene nach Beendigung des Maßregelvollzugs wieder nach Augsburg und dann gegebenenfalls zu seiner Mutter ziehen wird, ist derzeit nicht absehbar. Der Betroffene hat deshalb weder in Augsburg noch an einem sonstigen anderen Ort einen Daseinsmittelpunkt außerhalb des Bezirkskrankenhauses, so dass der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen und damit sein gewöhnlicher Aufenthalt derzeit im Bereich des Amtsgerichts Kaufbeuren, nämlich am Ort seiner Unterbringung, liegt.

Vom Aufgabenkreis des Betreuers sind derzeit nur die Aufgaben "Sorge für die Gesundheit" und "Besorgung von Behörden, Versicherungs-, Renten- und Sozialangelegenheiten" von Bedeutung. Hierbei setzt die Sorge für die Gesundheit den persönlichen Kontakt mit dem Betreuten voraus und wird deshalb im Wesentlichen am jeweiligen Aufenthaltsort des Betreuten wahrgenommen. Auch der weitere genannte Aufgabenkreis erfordert zumindest teilweise die Erledigung am Aufenthaltsort des Betroffenen, wie das Schreiben der Betreuerin vom 25.11.2002 mit dem Hinweis auf eine notwendige Vorsprache bei der Meldebehörde bzw. dem Ausländeramt in Kaufbeuren belegt.

Demgegenüber vermögen die Argumente des Amtsgerichts Kaufbeuren gegen die Abgabe nicht zu überzeugen. Die angeführten Gründe betreffen allein mögliche Schwierigkeiten eines in seinem Bezirk ansässigen Betreuers mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben für einen zeitweilig dort untergebrachten Betreuten. Die Zweckmäßigkeit einer Abgabe unter den beteiligten Gerichten ist aber unabhängig von der Frage zu beurteilen, ob die Betreuung leichter von einem ortsnahen oder dem bisherigen Betreuer geführt werden kann.

Dem Zuständigkeitswechsel steht auch nicht entgegen, dass das bisher die Betreuung führende Amtsgericht Augsburg noch anstehende Aufgaben zu erledigen hätte. Insbesondere ist nicht etwa zwingend ein Betreuerwechsel angezeigt. Die bisherige Betreuerin ist nach eigenem Bekunden zur Fortführung der Betreuung bereit. Ein wichtiger Grund zur Entlassung der Betreuerin nach § 1908b Abs. 1 BGB ist nicht ersichtlich. Auch ein Entlassungsgrund nach § 1908b Abs. 3 BGB liegt nicht vor, weil der Betreute keine "gleich geeignete Person, die zur Übernahme bereit ist", als neuen Betreuer vorgeschlagen hat.

Ende der Entscheidung

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