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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 20.11.2001
Aktenzeichen: 3Z AR 50/01
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 65a
FGG § 46
Zur Frage, ob ein Betreuungsverfahren abgegeben werden kann, wenn der Antrag der Betreuerin auf Erweiterung des Aufgabenkreises noch nicht beschieden wurde.
Gründe:

I.

Das Amtsgericht Dieburg führt für den Betroffenen ein Betreuungsverfahren und will dieses an das Amtsgericht Günzburg abgeben, weil der Betroffene inzwischen in Krumbach und somit im Bezirk dieses Gerichts lebt.

Während sich die Betreuerin mit dem beabsichtigten Zuständigkeitswechsel einverstanden erklärt hat, lehnt das Amtsgericht Günzburg die Übernahme des Verfahrens ab, weshalb das Amtsgericht Dieburg den Vorgang dem Bayerischen obersten Landesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung berufen (§ 65a Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 2 Satz 1, § 199 Abs. 2 Satz 2 FGG, Art.11 Abs. 3 Nr.1 AGGVG).

2. Gemäß § 65a Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 1 Satz 1 FGG kann ein Betreuungsverfahren aus wichtigen Gründen an ein anderes Vormundschaftsgericht abgegeben werden. ob solche Gründe vorliegen, richtet sich nach Zweckmäßigkeitserwägungen. Es kommt auf die gesamten Umstände an. Maßgebend ist, ob das um Übernahme angegangene Gericht das Verfahren voraussichtlich leichter und sachdienlicher führen kann als das abgebende Gericht. Im Vordergrund hat das Wohl des Betreuten zu stehen. Aber auch das Interesse des Betreuers an einer möglichst einfachen Gestaltung seiner Amtsführung ist zu berücksichtigen, soweit dadurch die Belange des Betreuten nicht beeinträchtigt werden (BayObLGZ 1996, 274/276 und 1998, 1/2 m. w. N.). Nach diesen Grundsätzen ist auch zu entscheiden, welche anstehenden Aufgaben das abgebende Gericht noch zu erledigen hat (BayObLG FamRZ 1997, 439). Hat sich der gewöhnliche Aufenthalt des Betreuten geändert und sind die Aufgaben des Betreuers im wesentlichen am neuen Aufenthaltsort zu erfüllen, ist dies in der Regel als wichtiger Grund anzusehen (§ 65a Abs. 1 Satz 2 FGG).

3. Nach diesen Grundsätzen ist die Abgabe der Betreuungssache an das Amtsgericht Günzburg gerechtfertigt.

Der Betroffene lebt inzwischen mit seiner zur Betreuerin bestellten Ehefrau im Bezirk dieses Gerichts. Die Aufgaben der Betreuerin sind nunmehr dort zu erfüllen. Die Gründe, die es angezeigt erscheinen ließen, das Verfahren entgegen der Regel des § 65a Abs. 1 Satz 2 FGG zunächst noch bei dem Amtsgericht Dieburg zu belassen, kommen nicht zum Tragen. Zwar steht der Abgabe des Verfahrens zum jetzigen Zeitpunkt, worauf das Amtsgericht Günzburg zu Recht hinweist, an sich entgegen, dass das Amtsgericht Dieburg über den Antrag der Betreuerin, ihr auch die Vermögenssorge zu übertragen, noch nicht entschieden hat (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1189). Ungeachtet des Umstands, dass das Amtsgericht Dieburg mit der Sache besser vertraut ist, legt die Dringlichkeit der Entscheidung über den Antrag der Betreuerin hier jedoch einen alsbaldigen Zuständigkeitswechsel nahe (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 439/440; OLG Brandenburg FamRZ 2000, 1299 [LS]). Der dem Betroffenen zustehende Anteil am Resterlös aus dem Verkauf des ihm und der Betreuerin gehörenden Hausgrundstücks wurde vom Ergänzungsbetreuer Anfang August 2001 auf ein für den Betroffenen angelegtes Konto einbezahlt, über das die Betreuerin nicht verfügen kann. Insbesondere kann sie das Guthaben nicht gewinnbringend anlegen. Ferner kann die Betreuerin dem Beschluss vom 11.10.2001 nicht nachkommen, die dem Ergänzungsbetreuer bewilligte Vergütung in Höhe von 1357,43 DM aus dem Vermögen des Betroffenen zu erstatten. Der Senat geht davon aus, dass das Amtsgericht Günzburg aufgrund der Ortsnähe zu den Beteiligten zu einer schnelleren Entscheidung über die von der Betreuerin beantragte Erweiterung ihres Aufgabenkreises in der Lage ist.

Ende der Entscheidung

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