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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 16.07.2004
Aktenzeichen: 3Z BR 100/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 32
1. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung eines Vereins mit mehr als achtzig Mitgliedern, in welcher grundlegende Beschlüsse, auch zur Abwahl des Vorstands, anstehen, für einen Termin in der Hauptferienzeit ist jedenfalls dann nicht verkehrsüblich und damit unangemessen, wenn nach vorheriger schriftlicher Erklärung des 1. Vorstandsvorsitzenden der Verein grundsätzlich keine Mitgliederversammlungen in den Schulferien abhält und kein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt.

2. Ein Fall besonderer Dringlichkeit, der eine Einladung zu diesem Termin rechtfertigen könnte, liegt nicht allein deshalb vor, weil der Vorstand offensichtlich der Einberufung einer Mitgliederversammlung durch hierzu gerichtlich ermächtigte Vereinsmitglieder zuvorkommen will.

3. Die in der zu einem nicht angemessenen Termin einberufenen Versammlung gefassten Beschlüsse sind nichtig, weil die unzumutbare Erschwerung der Teilnahme einer fehlenden Einladung gleichzusetzen ist, sofern nicht feststeht, dass sie auch bei einer ordnungsgemäßen Einladung gleich lautend gefasst worden wären.


Gründe:

I.

Mit Schreiben vom 2.4.2003 an den 1. Vorsitzenden des Antragsgegners, eines eingetragenen Vereins, der nach eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt 88 Mitglieder hatte, haben 19 dieser Mitglieder unter Darlegung von Gründen gefordert, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Deren Zweck wurde durch Benennung folgender Tagesordnungspunkte angegeben:

"- Aussprache des Vorstandes vor und mit den Mitgliedern

- Entlastung des Vorstandes

- Abklärung der Kassenprüfung

- Abwahl des Vorstandes

- Neuwahl des Vorstandes

- Sonstiges".

Mit Schreiben vom 5.5.2003 beantragten dieselben 19 Vereinsmitglieder beim Amtsgericht die Ermächtigung zur Einberufung einer Versammlung gem. § 37 Abs. 2 BGB mit dieser Tagesordnung, weil der Vorstand des Antragsgegners ihrer Aufforderung nicht nachgekommen sei.

Der 1. Vorsitzende des Antragsgegners teilte dem Gericht mit Schreiben vom 13.5.2003 mit, dass dem Verlangen der betreffenden Mitglieder entsprochen worden sei durch Einberufung einer Versammlung für den 25.5.2003 mit folgender Tagesordnung:

" - Bericht des Vorstandes einschließlich Kassenbericht für das Jahr 2002 und aktueller Kassenlage

- Aussprache vor und mit den Mitgliedern

- Entlastung des Vorstandes

- Neuwahl zurückgetretener Vorstandsmitglieder

- Wahl von zwei Kassenprüfer(innen)".

Am 16.5.2003 erklärte der Antragsteller zu 1 mündlich gegenüber dem Registergericht, dass zu der bevorstehenden Versammlung offensichtlich nicht alle Mitglieder eingeladen worden seien; er selbst habe kein unmittelbar an ihn gerichtetes Einladungsschreiben erhalten. Außerdem entspreche die darin genannte Tagesordnung nicht den von der Minderheit geforderten Punkten. Er bat wiederum um Ermächtigung zur Einberufung einer Versammlung.

Mit gerichtlichem Schreiben vom selben Tag wurde der 1. Vorsitzende des Antragsgegners unter Mitteilung der genannten Rügen über dieses erneute Verlangen in Kenntnis gesetzt. Er wurde auf die mangelnde Beschlussfähigkeit einer Mitgliederversammlung bei nicht ordnungsgemäßer Einladung hingewiesen. Das Gericht beabsichtige daher, den Antragsteller zu 1 wie beantragt zu ermächtigen. Der Antragsgegner erhielt erneut Gelegenheit zur Stellungnahme.

Mit Schreiben vom 27.5.2003 übersandte dieser die Niederschrift der zwei Tage zuvor durchgeführten Mitgliederversammlung. Die Tagesordnung der Versammlung entsprach der Ankündigung des 1. Vorsitzenden in der Einladung. Der Antragsgegner teilte weiter mit, er vermöge keine wesentliche Abweichung gegenüber der von den Mitgliedern geforderten Tagesordnung zu erkennen. Sollte ihm eine anders lautende Mitteilung des Gerichts zugehen, werde er innerhalb von 14 Tagen eine erneute Mitgliederversammlung einberufen. Allerdings halte der Verein grundsätzlich keine Versammlungen während der Schulferien ab.

Mit Beschluss vom 10.7.2003 hat das Registergericht die Antragsteller zur Einberufung einer Mitgliederversammlung des Vereins ermächtigt und deren Vorsitz dem Beteiligten zu 2, einem Vereinsmitglied, übertragen. Gegen diesen Beschluss legte der Antragsgegner sofortige Beschwerde ein und kündigte an, am 10.8.2003 eine außerordentliche Mitgliederversammlung nunmehr mit der von den Antragstellern verlangten Tagesordnung einzuberufen. Weiterhin beantragte er, die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen.

Nachdem die Mitgliederversammlung vom 10.8.2003 stattgefunden hatte, beabsichtigten die Antragsteller ihrerseits, für den 11.9.2003 zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen. Mit Beschluss vom 2.9.2003 hat das Landgericht angeordnet, die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses des Registergerichts sei "bis zum Erlass einer endgültigen Beschwerdeentscheidung in dieser Sache auszusetzen". Es hat dies damit begründet, dass bei Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durch die Antragsteller die Gefahr einander widersprechender Beschlüsse und weiteren Folgestreitigkeiten entstehen könnte.

Mit Beschluss vom 22.3.2004 hat das Landgericht das Rechtsmittel des Antragsgegners zurückgewiesen. Dieser hat hiergegen sofortige weitere Beschwerde eingelegt und wiederum beantragt, die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen.

Am 12.5.2004 hat der Senat die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 10.7.2003 bis zum Erlass einer Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 22.3.2004 ausgesetzt.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde gem. § 160 Satz 2 i. V. m. § 29 Abs. 2 FGG ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch unbegründet.

1. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt:

Das Amtsgericht habe zu Recht die Antragsteller gem. § 37 Abs. 2 BGB zur Einberufung einer Mitgliederversammlung ermächtigt. Die Voraussetzungen hierfür hätten auch im Zeitpunkt des Erlasses der Beschwerdeentscheidung noch vorgelegen.

Da 19 der 88 Vereinsmitglieder am 2.4.2003 den Antragsgegner aufgefordert hätten, eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen, sei die von § 37 Abs. 1 BGB geforderte Mindestzahl von zehn v.H. der Mitglieder überschritten gewesen. Das Einberufungsverlangen sei durch Vorlage einer Tagesordnung hinreichend bestimmt und auch nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich gewesen.

Diese Voraussetzungen seien nicht dadurch entfallen, dass der erste Vorsitzende des Antragsgegners für den 25.5.2003 zu einer Mitgliederversammlung eingeladen habe. Denn § 37 BGB sei auch auf den Fall anzuwenden, dass der Vorstand sich weigere, einen bestimmten Gegenstand auf die Tagesordnung einer einberufenen Mitgliederversammlung zu setzen. Die Tagesordnung der an jenem Tag durchgeführten außerordentlichen Versammlung habe nach den zutreffenden Feststellungen des Amtsgerichts nicht der von der Minderheit geforderten Tagesordnung entsprochen.

Das Amtsgericht habe diese Rechtsansicht dem Antragsgegner vor Erlass seines Beschlusses nicht nochmals ausdrücklich mitteilen müssen. Dem 1. Vorsitzenden des

Antragsgegners sei mit den Schreiben vom 9.5.2003 und 16.5.2003 ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 BGB hätten auch im Zeitpunkt des Erlasses der Beschwerdeentscheidung noch vorgelegen. Zwar habe der Antragsgegner am 10.8.2003 eine Mitgliederversammlung durchgeführt mit einer Tagesordnung, die der von der Minderheit verlangten entsprach. Die Vorschrift sei jedoch ebenfalls anzuwenden auf den Fall, dass das Einberufungsorgan einen offenbar ungeeigneten Zeitpunkt für die Versammlung bestimme. Unbeschadet des Fehlens von satzungsmäßigen Vorgaben im vorliegenden Fall dürfe die Teilnahme der Mitglieder durch die Zeitwahl der Versammlung nicht unzumutbar erschwert werden. Dies sei aber bei Terminierung einer Mitgliederversammlung auf einen Tag in den Sommerferien der Fall. Nach Mitteilung des Antragstellers zu 1 habe wegen der Ferien eine Vielzahl der Mitglieder nicht an der Versammlung teilnehmen können. Auch habe der Vorsitzende zuvor dem Amtsgericht schriftlich mitgeteilt, dass der Verein grundsätzlich keine Mitgliederversammlungen während der Schulferien abhalte. Schließlich habe der 1. Vorsitzende in der Einladung zur Mitgliederversammlung selbst die Terminierung aus diesem Grund bedauert, jedoch unzutreffend erklärt, der Zeitplan sei "aufgezwungen worden".

Es stehe somit fest, dass die Mitgliederversammlung vom 10.8.2003 zur Unzeit stattgefunden habe. Deshalb habe der Antragsgegner dem Verlangen der Minderheit auf Durchführung einer ordnungsgemäßen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer bestimmten Tagesordnung immer noch nicht entsprochen. Auf die Frage, ob zu der Versammlung am 10.8.2003 sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen worden seien, komme es deshalb nicht mehr an.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.

a) Zu Recht hat das Landgericht erkannt, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die Voraussetzungen einer Ermächtigung der Antragsteller nach § 37 Abs. 2 BGB noch immer vorgelegen haben.

aa) Zwar wäre das Anliegen der Antragsteller in der Hauptsache erledigt und daher eine Sachentscheidung des Landgerichts nicht mehr zulässig gewesen, wenn vor seiner Entscheidung bereits eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung stattgefunden hätte, welcher eine dem Wunsch der Minderheit im Wesentlichen entsprechende Tagesordnung zugrunde gelegen hätte. Dies war aber weder bezüglich der Mitgliederversammlung vom 10.8.2004 noch der vorausgegangenen Versammlung vom 25.5.2004 der Fall.

bb) Hierbei war unschädlich, dass die Einberufung jeweils von dem Vorstand des Antragsgegners ausging. Denn das Einberufungsrecht des Vorstands eines Vereins zu Mitgliederversammlungen bleibt unberührt davon, dass das Gericht Mitglieder des Vereins gem. § 37 Abs. 2 BGB zur Einberufung einer Versammlung ermächtigt (OLG Stuttgart Rpfleger 2004, 106 m. w. N.; Reichert Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts 9. Aufl. Rn. 777, 818; Soergel/Hadding BGB 13. Aufl. § 37 Rn. 17).

cc) Jedoch entsprach die Einladung für den Termin vom 10.8.2003 nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung eines Vereins gemäß § 32 BGB, weil sie während der Sommer-Schulferien in Bayern als dem Land, in welchem der Verein seinen Sitz hat, anberaumt wurde.

Soweit die Satzung des Vereins keine ausdrücklichen Vorgaben enthält, ist zwar der Vorstand in der Orts- und Zeitwahl grundsätzlich frei; jedoch darf die Teilnahme der Mitglieder nicht unzumutbar erschwert werden (Soergel/Hadding BGB § 32 Rn. 11). Der Zeitpunkt der Versammlung muss den Mitgliedern zumutbar, d. h. verkehrsüblich und angemessen sein (Stöber Handbuch zum Vereinsrecht 7. Aufl. Rn. 460; Reichert Rn. 831; vgl. für die Wohnungseigentümerversammlung OLG Frankfurt NJW 1983, 398; LG Lübeck NJW-RR 1986, 813; für die Gesellschafterversammlung der GmbH BGH WM 1985, 567 f.). Für das Einberufungsorgan muss der entscheidende Gesichtspunkt sein, dass allen Mitgliedern die Teilnahme an der Versammlung ermöglicht wird, wobei auch die Eigenart des Vereins eine gewichtige Rolle spielen kann (vgl. Sauter/ Schweyer/Waldner Der eingetragene Verein 17. Aufl. Rn. 174).

So richtet es sich nach der ständigen Übung des Vereins und dem Gesamtinteresse der Vereinsmitglieder, ob die Versammlung auf einen Sonntag oder staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag anberaumt werden kann (Stöber aaO). Auch die Wahl der Haupturlaubszeit kann insoweit fehlerhaft sein, wenn deshalb viele Mitglieder nicht erschienen sind (Reichert aaO Rn.832).

dd) Ob und wie viele Mitglieder entsprechend dem Vortrag der Antragsteller allein wegen des Einberufungstermins der Mitgliederversammlung am 10.8.2003 ferngeblieben sind, hat das Landgericht nicht festgestellt. Ein Protokoll der Versammlung ist nicht zu den Akten gelangt. Dem Protokoll der vorangegangenen Mitgliederversammlung vom 25.5.2003 ist aber zu entnehmen, dass seinerzeit 14 Mitglieder anwesend waren und fünf weitere eine Stimmrechtsübertragung vorgenommen hatten. Angesichts dieser Größenordnung des Verhältnisses zwischen der Gesamtmitgliederzahl von 88 Personen und der Zahl von 19 an der damaligen Versammlung aktiv beteiligten Mitgliedern ist nach der Lebenserfahrung anzunehmen, dass eine erhebliche Schwankungsbreite der Teilnahme bestehen kann und die Lage des Versammlungstermins an einem Tag etwa zwei Wochen nach Beginn der für den Vereinssitz maßgebenden Schulferien durchaus Einfluss auf das Erscheinen einiger Mitglieder und deshalb auch auf die Beschlussfassung in der Versammlung haben konnte. Daher ist die Ursächlichkeit der Wahl des Versammlungstermins für das Fernbleiben von Mitgliedern zu vermuten - ohne dass es auf deren Identität oder Zahl ankommt - , wie auch im Übrigen die Kausalität zwischen einem Einberufungsmangel und dem Beschlussergebnis vermutet wird, solange nicht feststeht, dass der Beschluss bei ordnungsgemäßer Ladung ebenso ausgefallen wäre (vgl. BGHZ 59, 369/375; Soergel/Hadding § 32 Rn. 17 m. w. N.). Bei der hier gegebenen Gesamtzahl von 88 Mitgliedern kann angesichts der vorliegenden Umstände eine solche Feststellung über die fehlende Auswirkung des Einberufungsmangels nicht getroffen werden.

ee) Hierbei ist auch zu beachten, dass es nach schriftlicher Angabe des 1. Vorsitzenden des Antragsgegners einer ständigen Übung entsprach, während der Schulferien keine Mitgliederversammlungen abzuhalten. Insbesondere auch deshalb war der Zeitpunkt der Versammlung vom 10.8.2003 unter den hier gegebenen Umständen nicht verkehrsüblich und angemessen; seine Wahl konnte eine unzumutbare Erschwerung der Teilnahme für zumindest einige der einzuladenden Mitglieder darstellen.

Der Vorsitzende des Antragsgegners hat allerdings seine Aussage als Grundsatz herausgestellt, was die Möglichkeit nicht ausschließt, unter besonderen Umständen von dieser Übung abzuweichen.

Jedoch kann allein der seinerzeitige Wunsch, einer Einladung der hierzu ermächtigten Antragsteller zuvorzukommen, eine Abweichung von diesem Grundsatz nicht rechtfertigen. Das gilt erst recht, wenn erkennbar ist, dass in einer bevorstehenden Versammlung grundsätzliche Richtungsfragen der Vereinspolitik erörtert und entschieden werden sollen, an denen alle Mitglieder ein grundlegendes Interesse haben dürften.

Hierbei fällt auch ins Gewicht, dass der Antragsgegner bereits am 25.05.2003 eine Versammlung abgehalten hatte, deren offenkundiger Zweck darin bestand, das Einberufungsverlangen der 19 Mitglieder entbehrlich zu machen, wenn auch in hiervon abweichender Form. Denn es liegt auf der Hand, dass es einen Unterschied macht, ob einerseits - wie verlangt - zu einer "Abwahl und Neuwahl des Vorstandes" eingeladen wird oder nur zu einer "Neuwahl zurückgetretener Vorstandsmitglieder". Das trifft selbst dann zu, wenn in dieser Versammlung alle bisherigen Vorstandsmitglieder zurücktreten und sich einer Neuwahl stellen sollten. In der erstgenannten Formulierung der Einladung kann ein Vereinsmitglied bereits bei flüchtigem Lesen unschwer entnehmen, dass in der Versammlung grundlegende Fragen der künftigen Ausrichtung des Vereins zur Sprache kommen dürften. Eine solche Deutung liegt hingegen nicht auf der Hand, wenn lediglich die Neuwahl zurückgetretener Vorstandsmitglieder angekündigt wird, weil dieser Vorgang auch auf persönlichen und nicht mit dem Vereinsgeschick verknüpften Beweggründen der Betroffenen beruhen kann.

Unbeschadet seiner im Verfahren aufrechterhaltenen Argumentation hierzu hatte der Antragsgegner diese Problematik offenbar erkannt und deshalb zu der erneuten Versammlung am 10.8.2003 eingeladen, welcher diesmal die von dem Antragsteller geforderte Tagesordnung zugrunde lag. Da es sich somit um eine "Nachbesserung" gegenüber dem ersten Versuch einer auf Initiative des Vorstands einzuberufenden Versammlung handelte, kann das Argument der Eilbedürftigkeit nicht die Überzeugungskraft beanspruchen, welche ihm der Antragsgegner beimessen will. Angesichts der Vorgeschichte bestand vielmehr für den Antragsgegner besonderer Anlass, auf die Formgültigkeit der Einladung bedacht zu sein und keinesfalls die Teilnahmemöglichkeit einer nicht unerheblichen Zahl von Mitgliedern durch eine nicht aus objektiven Gründen gebotene Terminierung in den Schulferien tatsächlich zu beschränken.

ff) Die nach den obigen Feststellungen zu bejahende Erschwerung der Teilnahme ist der Wirkung einer überhaupt fehlenden Einladung gleichzusetzen und führt zur Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse (so Soergel/Hadding § 32 Rn. 15; wohl auch Reichert Rn. 832; vgl. auch Sauter/Schweyer/Waldner Rn. 213 f.).

gg) Dem Antraggegner kann auch nicht darin gefolgt werden, dass das Landgericht mit dem Abstellen auf diesen Gesichtspunkt eine das rechtliche Gehör verletzende Überraschungsentscheidung getroffen habe. Zwar ist die Frage der vereinsrechtlichen Geeignetheit eines Versammlungstermins in den Schulferien in den vorausgegangenen Schriftsätzen der Beteiligten nicht angesprochen worden. Es handelt sich aber insoweit um die rechtliche Bewertung eines abgeschlossenen Sachverhalts, welche in tatsächlicher Hinsicht nicht strittig ist. Der Antragsgegner hat in der Begründung der sofortigen weiteren Beschwerde hierzu vorgetragen, dass er die nochmalige Abhaltung der Versammlung für eilbedürftig gehalten habe und nicht bis zum Ende der Sommerferien zuwarten wollte. Das allein kann aber nach dem oben Ausgeführten kein maßgebender Gesichtspunkt sein, der eine Abweichung von der selbst bekundeten ständigen Übung und damit die nahe liegende Beeinträchtigung der Teilnahmemöglichkeit eines Teils der Mitglieder rechtfertigen könnte. Es ist daher nicht ersichtlich, dass das Landgericht die zugrunde liegende Rechtsfrage anders beantwortet hätte, wenn der Antragsgegner diese Ausführungen bereits in der Beschwerdeinstanz vorgebracht hätte. Im Übrigen teilt der Senat auch unter Berücksichtigung der Argumente des Antragsgegners die Wertung des Landgerichts.

b) Da infolge des Einberufungsmangels die in der Versammlung vom 10.8.2003 gefassten Beschlüsse unwirksam waren, wurde hierdurch die den Antragstellern gerichtlich eingeräumte Befugnis zur Einladung zu einer Mitgliederversammlung nicht verbraucht.

Dasselbe gilt für die vorangegangene Versammlung vom 25.5.2003, weil die ihr zugrunde liegende und in der entsprechenden Einladung genannte Tagesordnung, wie bereits dargelegt, zumindest in einem wesentlichen Punkt - nämlich der "Neuwahl zurückgetretener Vorstandsmitglieder" - nicht dem zulässigen Verlangen der die Einberufung einer Versammlung fordernden Vereinsmitglieder entsprach, die Mitglieder über die "Abwahl und Neuwahl" des Vorstands entscheiden zu lassen.

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners kann deshalb keinen Erfolg haben.

Die einstweilige Anordnung des Senats vom 12.5.2004 wird mit diesem Beschluss gegenstandslos.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.

3. Der Geschäftswert ist gem. § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 und 2 KostO festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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