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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 13.06.2003
Aktenzeichen: 3Z BR 102/03
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 13a Abs. 3
1. Zur Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den das Beschwerdegericht im Kostenfestsetzungsverfahren die Hauptsacheentscheidung berichtigt hat.

2. Im Kostenfestsetzungsverfahren in Wohnungseigentumssachen bemessen sich die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren der weiteren Beschwerde nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes.


Gründe:

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Die Antragsteller machten gegen den Antragsgegner rückständiges Wohngeld geltend. Nachdem die Beteiligten übereinstimmend das Verfahren für erledigt erklärt hatten, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 15.4.2002 dem Antragsgegner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt.

Am 29.7.2002 setzte das Amtsgericht die von dem Antragsgegner an die Antragsteller aufgrund des Beschlusses vom 15.4.2002 zu erstattenden Kosten einschließlich Gerichtskosten von 70,52 EUR auf insgesamt 283,97 EUR fest. Mit Beschluss vom 16.10.2002 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.7.2002 zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Mit Beschluss vom 12.3.2003 hat das Landgericht seinen Beschluss vom 16.10.2002 dahingehend ergänzt, dass der Antragsgegner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Hiergegen hat der Antragsgegner Beschwerde insoweit eingelegt, als ihm die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auferlegt worden sind.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Nach § 13a Abs. 3 FGG, §§ 104 Abs. 3, 574 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 ZPO ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Kostenfestsetzungsverfahren mit der weiteren Beschwerde nur dann anfechtbar, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen ist (vgl. BayObLGZ 2002, 274; OLG Frankfurt/Main JurBüro 2002, 656). Dies gilt auch für eine Berichtigungsentscheidung nach § 319 ZPO (vgl. Thomas/Putzo/Reichold ZPO 24. Aufl. § 319 Rn. 9). Eine solche Zulassung fehlt.

Die Kostenentscheidung und die Geschäftswertfestsetzung beruhen auf §§ 47, 48 WEG. Für das Verfahren der weiteren Beschwerde bemisst sich die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die Festsetzung des Geschäftswerts nach den Vorschriften des WEG (vgl. Keidel/Zimmermann FGG 15. Aufl. § 13a Rn. 73).

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