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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 11.07.2002
Aktenzeichen: 3Z BR 111/02
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 331
BGB § 1804
BGB § 1908i Abs. 2 Satz 1
FGG § 19 Abs. 1
Wird vom Betreuer das Geld des Betreuten so angelegt, dass es beim Tod des Betreuten einem Dritten zukommen soll (§ 331 BGB), so wird nicht gegen das Schenkungsverbot aus §§ 1908i Abs. 2 Satz 1, 1804 BGB verstoßen.
Gründe:

I.

Für die Betroffene, die aufgrund einer psychischen Erkrankung ihr Vermögen nicht mehr selbständig verwalten kann und die insoweit auch als nicht mehr geschäftsfähig angesehen werden muss, ist eine Betreuerin bestellt, der u.a. der Aufgabenkreis der Vermögenssorge übertragen ist. Die Betroffene unterhielt und unterhält noch eine Reihe von Konten bei der Sparkasse. Ein Teil ihres Vermögens war in einem Sparbrief Konto-Nr. #### angelegt. Ein weiterer Teilbetrag war auf dem Sparbuch Konto-Nr. **** verbucht. Für beide Konten bestand eine Sperrvereinbarung, aufgrund derer die Betreuerin über die Einlagen nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verfügen konnte.

Nach Fälligkeit des zuvor bezeichneten Sparbriefes nahm die Betreuerin unter Verfügung über das fällige Kapital sowie einen ergänzenden Teilbetrag, der vom vorbezeichneten Sparbuch abgehoben wurde, über das Girokonto der Betroffenen eine Neuanlage vor und erwarb von der Sparkasse ein Sparkassenzertifikat über 35000 EUR, für das wiederum eine Sperrvereinbarung getroffen wurde. Mit Schreiben vom 17.3.2002 bat die Betreuerin um Genehmigung der Verfügung. Zugleich wies sie darauf hin, dass sowohl bezüglich des fälligen Sparbriefes als auch bezüglich des Sparbuches noch von der Betroffenen selbst ein "Zuwendungsvertrag für den Todesfall" mit der Sparkasse geschlossen worden war, vermöge dessen bei Ableben der Betroffenen die einschlägigen Vermögenswerte außerhalb des Erbganges auf eine kirchliche Einrichtung (Begünstigte) hätten übergehen sollen. Die Betroffene selbst hatte es vertraglich übernommen, die Begünstigte von der Zuwendung in Kenntnis zu setzen, die im übrigen mit der Auflage verbunden war, jährlich Messen für die Betroffene zu lesen. Die Betreuerin zeigte dem Vormundschaftsgericht an, eine entsprechende Zuwendungsvereinbarung nunmehr auch für das neue Sparkassenzertifikat getroffen zu haben und bat auch insoweit um Genehmigung.

Das Amtsgericht erteilte die Genehmigung zur Neuanlage der 35000 EUR, erließ im übrigen aber am 17.4.2002 einen Vorbescheid, es sei beabsichtigt, die Genehmigung des Zuwendungsvertrags für den Todesfall betreffend das Sparkassenzertifikat zu verweigern. Dies werde geschehen, falls gegen den ergangenen Beschluss nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung Beschwerde eingelegt werde.

Die von der Betreuerin eingelegte Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 13.5.2002 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betreuerin mit der weiteren Beschwerde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist begründet. Die erfolglose Erstbeschwerdeführerin ist beschwerdeberechtigt (vgl. Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 9. Aufl. § 27 FGG Rn. 7), wobei mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass beide Rechtsmittel von der Betreuerin namens der Betroffenen eingelegt worden sind (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 47; Soergel/ Zimmermann BGB 13. Aufl. § 1828 Rn. 22).

1. Zutreffend hat das Landgericht die Erstbeschwerde als zulässig angesehen und in der Sache über den ergangenen Vorbescheid entschieden, wobei dahinstehen kann, ob der Vorbescheid als solcher im vorliegenden Fall überhaupt hätte ergehen dürfen.

a) Im Verfahren der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung eines Rechtsgeschäftes ist ein Vorbescheid gesetzlich nicht vorgesehen. Jedoch ergibt sich die Befugnis des Rechtspflegers zum Erlass eines solchen Bescheids aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.1.2000 (BVerfGE 101, 397 ff. NJW 2000, 1709/1711). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Befugnis damit begründet, dass das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG einen möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen die Verletzung der Rechtssphäre des Einzelnen durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt gewährleiste. Da Akte des Rechtspflegers zur öffentlichen Gewalt im Sinn dieser Regelung zählten, müssten sie auch vollständig in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen Prüfung unterstellt werden. Werde durch eine Verfügung des Rechtspflegers einem Rechtsgeschäft die Genehmigung erteilt oder verweigert, sei eine Abänderung dieser Verfügung nicht mehr möglich, soweit die Genehmigung oder Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden sei (vgl. §§ 55, 62 FGG). Deshalb seien diese Vorschriften in dem Umfang, in welchem sie einen faktischen Rechtswegausschluss zur Folge hätten, mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung sei in diesen verfahren der zuständige Rechtspfleger von Verfassungs wegen verpflichtet, vor Erlass einer in den Anwendungsbereich der §§ 55, 62 FGG fallenden Verfügung diese durch einen beschwerdefähigen Vorbescheid anzukündigen, wenn erkennbar sei, dass die beabsichtigte Entscheidung Rechte Dritter berühre, denen sonst der Rechtsweg gegen die Entscheidung selbst - jedenfalls faktisch - versperrt wäre (vgl. BVerfGE aaO; zu eng OLG Stuttgart RPfleger 2002, 203). Damit hat das Bundesverfassungsgericht mit Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 2, 13 Nr. 8a BVerfGG) den Vorbescheid als zulässige, rechtsmittelfähige Entscheidungsform im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren über die Erteilung einer Genehmigung vorgesehen, soweit die Entscheidung durch den Rechtspfleger zu treffen ist und zu den Wirkungen gemäß §§ 55, 62 FGG führen kann.

b) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass gegen den ergangenen Vorbescheid das Rechtsmittel der Beschwerde, nicht die Erinnerung gegeben war. Durch den Vorbescheid kündigt das Gericht in einem aufgrund vollständiger Ermittlungen entscheidungsreifen Verfahren an, es werde eine bestimmte Entscheidung erlassen, wenn gegen die Ankündigung nicht innerhalb einer bestimmten Frist Rechtsmittel eingelegt werde (BGHZ 20, 255/257; BayObLGZ 1993, 389/392). Er ist seinem Wesen nach zwar keine die Instanz abschließende Endentscheidung, sondern nur eine Zwischenverfügung, durch deren Erlass vor der abschließenden Klärung der Rechtslage Nachteile, die durch eine möglicherweise unrichtige Endentscheidung entstehen könnten, hintangehalten werden sollen (vgl. BayObLGZ 1981, 69/70). Er tritt aber gleichsam an die Stelle der abschließenden Entscheidung. Jedenfalls soweit er die Funktion dieser Entscheidung übernimmt, ist er ihr auch verfahrensrechtlich gleichzustellen (BayObLGZ 1997, 340/343). Gegen ihn ist deshalb stets das Rechtsmittel gegeben, das auch gegen die Endentscheidung gegeben wäre, da die Klärung der Rechtsfragen im für die Endentscheidung maßgebenden Rechtszug gerade den Erlass des Vorbescheids rechtfertigt. Gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers, welche die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts des Betreuers ablehnt, ist die Beschwerde gegeben (§ 11 Abs. 1 RPflG, 19 Abs. 1 FGG; Soergel/Zimmermann § 1828 Rn. 22). Diese ist damit auch das bei einem entsprechenden Vorbescheid statthafte Rechtsmittel.

c) Ob im vorliegenden Fall ein Bedürfnis für den Erlass eines Vorbescheids bestand, kann dahinstehen. Jedenfalls kann die Beschwerde nicht schon wegen eines möglichen Verfahrensmangels als unzulässig angesehen werden.

Selbst wenn der Rechtspfleger sofort abschließend in der Sache hätte entscheiden müssen (vgl. BayObLGZ 2002 Nr. 35), bleibt die Beschwerde gegen den Vorbescheid statthaft. Zwar ist im Erbscheinsverfahren, in dem die Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen Vorbescheid ohne gesetzliche Grundlage allein aus dem besonderen Bedürfnis der Vorklärung gerechtfertigt wird, umstritten, ob auch dann, wenn ein solches Bedürfnis nicht besteht und deshalb ein Vorbescheid nicht hätte ergehen dürfen, ein dennoch erlassener Vorbescheid mit der Beschwerde angefochten werden kann (vgl. BayObLGZ 1993, 389/392; 1997, 340/343, BayObLG NJW-RR 1996, 7; Bassenge § 19 FGG Rn. 5; ablehnend OLG Hamm NJW-RR 1995, 1414/1415; jeweils m. w. N.). Für das Genehmigungsverfahren mit den Wirkungen gemäß §§ 55, 62 FGG ist hingegen durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine quasigesetzliche Grundlage für den Vorbescheid als beschwerdefähige Verfügung geschaffen. Er dient dazu, vor Eintritt dieser Wirkungen einen Richter mit der Angelegenheit zu befassen. Dies rechtfertigt es, ihn für diesen Bereich auch dann als anfechtbare Verfügung anzusehen, wenn der Rechtspfleger im Einzelfall die Frage verkennt, ob für den Erlass des Vorbescheids ein Bedürfnis besteht. Hierfür sprechen auch Gründe des effektiven Rechtsschutzes und der Verfahrensökonomie. Hat das Gericht erster Instanz aufgrund abschließender Prüfung die Genehmigung oder deren Verweigerung in Aussicht gestellt, wird es nur dann zu einem Rechtsmittel kommen, wenn einer der Beteiligten mit der angekündigten Entscheidung nicht einverstanden ist. Müssten dann eine Beschwerde, zu der der Beteiligte sogar ausdrücklich aufgefordert worden war, als unstatthaft verworfen, die Akten an das Erstgericht zurückgegeben und der Beteiligte darauf verwiesen werden, gegen die endgültige Entscheidung nochmals Beschwerde einzulegen, so entspräche dies nicht dem für das Genehmigungsverfahren in aller Regel besonders bedeutsamen Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung. Sachgerechter ist es, die Beschwerde als zulässig anzusehen und bereits im Vorbescheidsverfahren so schnell wie möglich die gebotene Klärung durch den Richter herbeizuführen.

Einer Vorlage an den Bundesgerichtshof gem. § 28 Abs. 2 FGG bedarf es hier nicht, da die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zu einem Vorbescheid ergangen ist, der in einem Rechtsgebiet erlassen wurde, für das die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine Geltung beansprucht. Im übrigen beruht die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm auch nicht auf der dort vertretenen Ansicht.

d) Das Landgericht hat sich aus den vorgenannten Gründen zu Recht selbst mit der sachlichen Richtigkeit der im Vorbescheid angekündigten Entscheidung befasst. Auch wenn für den Erlass des Vorbescheids kein Bedürfnis vorgelegen haben sollte, besteht keine Veranlassung, die Prüfung durch das Beschwerdegericht auf die Frage zu verengen, ob der Bescheid hätte erlassen werden dürfen (vgl. BayObLGZ 2002 Nr. 35). Die Frage, ob ein solches Bedürfnis bestand, kann vielmehr sogar dahingestellt bleiben, wenn der Vorbescheid auf einer Verletzung materiellen Rechts beruht.

e) Die Betroffene ist nach Versagung der vormundschaftsrichterlichen Genehmigung des Zuwendungsvertrages beschwerdeberechtigt, § 20 Abs. 1 FGG (zur Frage der - hier nicht relevanten - Beschwerdeberechtigung der Betreuerin vgl. Soergel/Zimmermann aaO; Palandt/Diederichsen BGB 61. Aufl. § 1828 Rn. 17 sowie MünchKomm/Wagenitz BGB 4. Aufl. § 1828 Rn. 39; Bassenge § 69g FGG Rn. 12 und OLG Hamm FGPrax 2000, 228/229). Entsprechendes gilt auch für einen Vorbescheid gleichen Inhalts.

2. Die weitere Beschwerde ist in der Sache begründet, weil die von der Betroffenen angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) und sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend erweist.

a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, bei dem zur Genehmigung vorgelegten Zuwendungsvertrag für den Todesfall handle es sich um eine Schenkungsofferte, die bei Annahme durch die Bedachte zum Schenkungsvertrag erstarke. Eine Schenkung der vorliegenden Art sei indessen gemäß §§ 1908i Abs. 2, 1804 BGB verboten; Ausnahmetatbestände seien im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass die Betreuerin mit Abschluss des zur Genehmigung vorgelegten Vertrages lediglich einem Wunsch der Betroffenen Rechnung tragen wollte.

b) Gemäß §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1809, 1812 Abs. 1 und 3 BGB kann ein Betreuer über eine Forderung des Betroffenen nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verfügen. Auch die Vereinbarung über die Zuwendung einer solchen Forderung, wie sie hier getroffen wurde, stellt eine solche Verfügung dar. Das Vormundschaftsgericht hat sie nach Wahl des Betreuers bei pflichtgemäßem Verhalten zu genehmigen (vgl. im einzelnen Palandt/Diederichsen § 1809 Rn. 3, § 1812 Rn. 2; BayObLGZ 1959, 1). Bei pflichtwidrigem Verhalten des Betreuers ist die Genehmigung zu versagen; das Vormundschaftsgericht hat gegen den Betreuer durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten (§§ 1908i Abs. 1, 1837 Abs. 2 BGB).

c) Im vorliegenden Fall beinhaltet der verfahrensgegenständliche Zuwendungsvertrag keine Schenkung. Auch die Einordnung des Vertrages als Schenkungsofferte ist rechtlich unzutreffend. Ein Verstoß gegen § 1804 BGB liegt daher nicht vor. Schon deshalb können die allein hierauf gestützten Entscheidungen der Vorgerichte keinen Bestand haben.

aa) Zutreffend gehen alle Beteiligten ganz offensichtlich davon aus, dass durch die verfahrensgegenständliche Vereinbarung mit der Sparkasse ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall im Sinne von § 331 BGB geschlossen werden sollte. Wie für alle Verträge zugunsten Dritter gilt auch für diese vom Gesetz vorgesehene Variante, dass sie keinen eigenständigen Vertragstyp darstellt (vgl. Palandt/Heinrichs § 328 Rn. 1). Es geht vielmehr darum, dass die Beteiligten hier den vereinbarten Darlehensvertrag (vgl. dazu Palandt/Putzo Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vor § 488 BGB Rn. 19) in besonderer weise auszugestalten beabsichtigten, nämlich so, dass die Begünstigte im Falle des Todes der Betroffenen das Recht erwerben sollte, die Leistung aus dem Vertrag an sich zu fordern (§ 328 Abs. 1 BGB). Damit stellt sich der "Zuwendungsvertrag" im Regelfall als Bestandteil des Darlehensvertrages im Deckungsverhältnis zwischen Versprechender (Sparkasse) und Versprechensempfängerin (Betroffener) dar. Speziell im Falle des Vertrages nach § 331 BGB gehört der dem Dritten zugewandte Leistungsanspruch aus dem Deckungsverhältnis zudem bis zum Eintritt des Todesfalles zum Vermögen des Versprechensempfängers und ist z.B. für dessen Gläubiger pfändbar (vgl. BGHZ 81, 95/97; Palandt/Heinrichs BGB 61. Aufl. 9 331 Rn. 3). Erst nach Eintritt des Todesfalles erwirbt der Dritte den Leistungsanspruch gegen den Versprechenden; die Möglichkeit von Änderungen ohne seine Zustimmung entfällt.

bb) Eine davon zu unterscheidende Frage ist das Rechtsverhältnis zwischen dem zuwendenden Versprechensempfänger und dem Begünstigten (sogenanntes Valutaverhältnis). Aus dieser Rechtsbeziehung ergibt sich der Rechtsgrund für die Zuwendung an den Dritten, wobei es sich z.B. auch um eine Schenkung handeln kann (vgl. Palandt/Heinrichs vor § 328 Rn. 4; BayObLG RPfleger 1988, 22). Ein solches Rechtsverhältnis bedarf - wie jeder Vertrag - der Einigung der Beteiligten, also eines Angebots und einer Annahme. In dem verfahrensgegenständlichen Zuwendungsvertrag kann eine solche Einigung nicht zu sehen sein, schon weil die Begünstigte an diesem Vertrag gar nicht beteiligt ist. Die Versprechende und die Versprechensempfängerin haben vielmehr im vorliegenden Fall sogar ausdrücklich vereinbart, dass es Sache der Versprechensempfängerin, also der Betroffenen, sein soll, die Begünstigte zu unterrichten und damit - sollte es bisher an einem Rechtsgrund für die Zuwendung im Valutaverhältnis fehlen - einen solchen Rechtsgrund zu schaffen. Ein Rechtsgrund kann im übrigen im Falle des § 331 BGB auch noch nach dem Tode des Versprechensempfängers zustande kommen (vgl. dazu Palandt/Heinrichs § 331 Rn. 4). Die Betreuerin jedoch ist wegen §§ 1908i Abs. 2 Satz 1, 1804 BGB insoweit an einer Vertretung der Betroffenen gehindert. Fehlt ein Rechtsgrund oder ist eine entsprechende Vereinbarung - etwa wegen Verstoßes gegen §§ 1908i Abs. 2 Satz 1, 1804 BGB - nichtig (vgl. dazu Palandt/Diederichsen § 1804 Rn. 1), so kann der Begünstigte die Zuwendung grundsätzlich nicht behalten (vgl. BGHZ 91, 288/290; 128, 125/132, 133; Palandt/Heinrichs vor § 328 Rn. 4; zur Rückabwicklung vgl. ferner Palandt/Sprau § 812 Rn. 57); möglicherweise steht bereits der Forderung der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (dolo facit) entgegen. Dies alles aber lässt das Deckungsverhältnis unberührt.

Im vorliegenden Fall spielt daher der Bestand oder Nichtbestand eines Rechtsgrundes im Verhältnis zwischen der Betroffenen und der Drittbegünstigten für die Qualifikation der Vereinbarung eines Darlehens, rückzahlbar im Falle des Todes der Betroffenen an die Drittbegünstigte, keine Rolle. Nicht der Zuwendungsvertrag ist die "Schenkungsofferte", wie das Landgericht meint, sondern allenfalls dessen Mitteilung an die Begünstigte, die seitens der Betroffenen erfolgen sollte. Nicht diese Mitteilung aber hat das Amtsgericht hier zu beurteilen, sondern lediglich eine Abrede betreffend den Darlehensvertrag mit der Sparkasse, also eine Vereinbarung, die keine Schenkung darstellt und deshalb auch nicht dem Verbot der §§ 1908i Abs. 2 Satz 1, 1804 BGB unterliegt. Es besteht insoweit keine Veranlassung, der Vereinbarung die beantragte Genehmigung wegen Verstoßes gegen § 1804 BGB zu versagen.

d) Die Genehmigungsfähigkeit der Vereinbarung ist daher allein nach den sonstigen Kriterien im Rahmen des § 1812 Abs. 1 BGB zu beurteilen. Hierbei wird das Vormundschaftsgericht zu prüfen haben, ob sich die Betreuerin bei Vertragsabschluß ansonsten pflichtgemäß verhalten hat. Es wird dabei auch der Frage eines Rechtsgrunds für die geplante Zuwendung Beachtung zu schenken haben. Hierzu wird der Betroffenen und der Betreuerin Gelegenheit zu weiterem Vorbringen zu geben sein, insbesondere zu den für das Valutaverhältnis im Raum stehenden Absprachen zwischen der Betroffenen und der Begünstigten. Bei der Bewertung solcher Absprachen wird auch dem Umstand Bedeutung zukommen, dass für die Betroffene zu lesende Messen durchaus eine vermögenswerte Gegenleistung darstellen können.

Ende der Entscheidung

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