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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 18.04.2001
Aktenzeichen: 3Z BR 115/01
Rechtsgebiete: KostO, BGB


Vorschriften:

KostO § 39 Abs. 1
KostO § 39 Abs. 2
BGB § 741
Die Bewertung der Auseinandersetzung einer Miteigentümergemeinschaft über ein Grundstück hängt davon ab, ob über das Grundstück im ganzen oder nur über einzelne Miteigentumsanteile verfügt wird.
Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS

Der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Sprau sowie der Richter Dr. Schreieder und Dr. Denk

am 18. April 2001

in der Kostensache

pp.

auf die weitere Beschwerde der beteiligten Notarin

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Weiden i.d.Opf. vom 23. Februar 2001 wird zurückgewiesen.

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 waren zusammen mit ihrer Schwester je zu einem Drittel Miteigentümer eines 2.311 m² großen Grundstücks Flst. 335. Sie ließen das Grundstück vermessungstechnisch zerlegen. In dem Veränderungsnachweis waren zwei Teilflächen von je 800 m² als selbständige Flurstücke 335/3 und 335 (Rest) ausgewiesen, ferner ein weiteres Flurstück 335/4 sowie zwei kleinere Zuflurstücke.

Am 19.3.1999 ließen die Miteigentümer von der beteiligten Notarin einen Auseinandersetzungsvertrag beurkunden. Darin wurde der Vollzug des die genannte Zerlegung betreffenden Veränderungsnachweises im Grundbuch beantragt (Ziff. I/2 der Urkunde). Weiter wurde eine Auseinandersetzung in der Weise erklärt, daß der Beteiligte zu 1 das neue Flst. 335 (Rest), der Beteiligte zu 2 das neue Flst. 335/3 nach Teilung jeweils als selbständiges Grundstück zu Alleineigentum erhielt (Ziff. II der Urkunde). Insoweit wurde die Auflassung erklärt (Ziff. III der Urkunde). Die Beteiligten verpflichteten sich, ihrer Schwester je 8.000 DM zu zahlen (Ziff. VIII der Urkunde). Am 3.8.1999 wurde der Veränderungsnachweis vollzogen. Die Grundstücksteilung und die Eigentumsänderungen wurden im Grundbuch eingetragen. Die beteiligte Notarin erstellte am 23.3.1999 eine Kostenrechnung für ihre Beurkundungstätigkeit, die sie den Beteiligten mitteilte. Darin legte sie dem Vertrag den Verkehrswert der beiden je 800 m² großen Teilflächen (1.600 m² 2 x 31,70 DM/m² = 50.720 DM) als Geschäftswert zugrunde. Dies beanstandete die Prüfungsabteilung der Notarkasse. Nach deren Auffassung liegt ein Austauschvertrag vor, bei dem nur über einzelne Miteigentumsanteile verfügt wurde, so daß ein Geschäftswert von lediglich 25.360 DM anzusetzen sei.

Die beteiligte Notarin beantragte auf Weisung des Präsidenten des Landgerichts die Entscheidung des Landgerichts.

Das Landgericht hat durch Beschluß vom 23.2.2001 entschieden, daß die Kostenrechnung der beteiligten Notarin zutreffend sei; es hat die weitere Beschwerde zugelassen.

Gegen diesen Beschluß des Landgerichts wendet sich die auf Weisung des Präsidenten des Landgerichts eingelegte weitere Beschwerde der beteiligten Notarin.

II.

1. Die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde ist statthaft und auch im übrigen zulässig (§ 156 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 KostO). Die Weisung an die beteiligte Notarin zur Einlegung des Rechtsmittels (§ 156 Abs. 5 Satz 1 KostO) enthält zwar keine Angaben dazu, mit welchem Ziel die Entscheidung des Gerichts der weiteren Beschwerde herbeigeführt werden soll (vgl. zu diesem Zulässigkeitserfordernis BayObLG FGPrax 1997, 197). Dieses Ziel ergibt sich aber aus dem Gegenstand der Entscheidung des Landgerichts, auf die in der Weisung Bezug genommen wird. Dies genügt, da das Landgericht nur über den Geschäftswert des notariell beurkundeten Vertrags befunden hat.

2. Die angegriffene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 156 Abs. 2 Satz 4 KostO, § 550 ZPO) stand.

a) Gegenstand der weiteren Beschwerde ist lediglich die Frage, ob der beurkundete Vertrag hinsichtlich der beiden Teilflächen zu je 800 m² eine Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft beinhaltet, deren Geschäftswert sich gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 KostO i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 KostO nach dem Verkehrswert des zu teilenden Grundstücks bestimmt (so offenbar die Meinung der beurkundenden Notarin und des Landgerichts), oder ob ein Austauschvertrag vorliegt, von dem nicht das Grundstück insgesamt, sondern nur einzelne Miteigentumsanteile betroffen wurden, so daß gemäß § 39 Abs. 2 KostO nur die Austauschverhältnisse zu bewerten wären (so die Meinung der Notarkasse und des Präsidenten des Landgerichts). Die kostenrechtliche Behandlung des Vollzugs des Veränderungsnachweises im übrigen ist nicht angegriffen und deshalb auch nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens.

b) Steht das Eigentum an einem Grundstück mehreren Miteigentümern gemeinschaftlich nach Bruchteilen zu, und teilen die Miteigentümer dieses Grundstück durch Auseinandersetzungsvertrag unter Aufhebung der Gemeinschaft entsprechend ihren ideellen Anteilen real auf, so ist der Geschäftswert nach dem Verkehrswert des Grundstücks zu bestimmen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 KostO i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 KostO; vgl. BayObLG MittBayNot 1970, 120; OLG Düsseldorf MittRhNotK 1996, 96). Dem liegt zugrunde, daß die reale Teilung eine Verfügung über das Grundstück im ganzen darstellt, an der alle Teilhaber mitwirken müssen (§ 747 Satz 2 BGB; vgl. Staudinger/Langhein BGB 13. Aufl. § 747 Rn. 66 und 70). Wird hingegen das Eigentum nach Bruchteilen an dem gemeinschaftlichen Grundstück in Alleineigentum eines der bisherigen Teilhaber überführt, so genügt hierfür eine Übertragung der Einzelanteile der "ausscheidenden" Teilhaber auf den übernehmenden Teilhaber, also eine Verfügung über diese Anteile gemäß § 747 Satz 1 BGB (vgl. Staudinger/Langhein aaO). Daher ist im letztgenannten Fall nicht der Wert des Grundstücks, sondern der Wert der Miteigentumsanteile, über die verfügt wird, für den Geschäftswert maßgeblich, weil sich die Beurkundung nur auf diese Anteile bezieht (§ 39 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 KostO). Allerdings ist § 39 Abs. 2 KostO anzuwenden, wenn für den Miteigentumsanteil, über den verfügt wird, eine Gegenleistung vereinbart ist, also ein Austausch von Leistungen stattfindet.

c) Der Beschluß des Senats vom 12.6.1991 (MittBayNot 1991, 271) betraf keine Realteilung eines in Miteigentum stehenden Grundstücks, somit also keine Verfügung über einen gemeinschaftlichen Gegenstand im ganzen. Vielmehr bestand Miteigentum derselben Teilhaber an mehreren Grundstücken. Keines der Grundstücke wurde real geteilt, es wurden nur die Eigentumsanteile der Teilhaber an den betroffenen Grundstücken verändert. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (vgl. BGHZ 140, 63) bestand für jedes Grundstück eine selbständige Bruchteilsgemeinschaft. Daher genügte der wechselseitige Austausch von Miteigentumsanteilen, um die gewünschte Eigentumszuweisung herbeizuführen. Der Bestand der Grundstücke selbst blieb unverändert. Infolge dessen hat der Senat, da es sich nur um einen Austausch von Anteilen handelte, § 39 Abs. 2 KostO herangezogen und lediglich die vom Austausch betroffenen Miteigentumsanteile bewertet.

d) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht zutreffend erkannt, daß das im Miteigentum der Beteiligten und ihrer Schwester stehende Grundstück nach dem zu bewertenden Auseinandersetzungsvertrag real geteilt werden sollte.

Eine solche Teilung setzt entsprechende Willenserklärungen aller Miteigentümer voraus, die in der Regel im Eintragungsantrag enthalten sind (Palandt/Bassenge BGB 60. Aufl. § 890 Rn. 12). Demnach können in dem Antrag, den Veränderungsnachweis im Grundbuch zu vollziehen (Ziff. I/2 der Vertragsurkunde), diese materiell-rechtlichen Teilungserklärungen gesehen werden. Durch die Eintragung im Grundbuch am 3.8.1999 wurde die Teilung vollzogen (vgl. Palandt/Bassenge aaO Rn. 14). Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war das Grundstück im Rechtssinne daher noch nicht geteilt. Der Veränderungsnachweis als solcher hatte zunächst auf die materielle Rechtslage keinen Einfluß und diente nur als vermessungstechnische Grundlage für die spätere im Zusammenhang mit der Urkunde vollzogene reale Teilung.

e) Unter diesen Umständen hat das Landgericht die beurkundete Vereinbarung zu Recht als (gegebenenfalls Teil-)Auseinandersetzung bewertet. Gegen die Bewertung im übrigen sind Einwendungen nicht vorgebracht.

Ende der Entscheidung

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