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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 11.04.2001
Aktenzeichen: 3Z BR 117/01
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 13a
FGG § 20a
FGG § 22
FGG § 27
Zur Frage, wann von der Anordnung der Kostenerstattung nach Rücknahme der Beschwerde im Betreuungsverfahren abgesehen werden kann.
Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS

Der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Sprau sowie der Richter Dr. Schreieder und Dr. Nitsche

am 11. April 2001

in der Betreuungssache

pp.

auf die sofortige weitere Beschwerde des Betreuers

beschlossen:

Tenor:

I. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Aschaffenburg, Az. 5 T 39/00, wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 650 DM festgesetzt.

I.

Das Amtsgericht bestellte für den Betroffenen am 10.2.1999 dessen Sohn als Betreuer. Hiergegen legte der weitere Beteiligte, ebenfalls ein Sohn des Betroffenen, Beschwerde ein, die er auf Anraten des Beschwerdegerichts im Termin vom 5.12.2000 zurücknahm, nachdem der Betreuer zu Protokoll erklärt hatte, daß er mit unangemeldeten Besuchen seines Bruders beim Betroffenen einverstanden sei. Mit Schreiben vom gleichen Tage beantragte der Betreuer, seinem Bruder die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich seiner notwendigen außergerichtlicher Auslagen aufzuerlegen.

Das Landgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Gegen den am 28.2.2001 zugestellten Beschluß wendet sich das am 14.3.2001 eingegangene Rechtsmittel des Betreuers.

II.

1. Das Rechtsmittel ist als sofortige weitere Beschwerde zulässig (§ 27 Abs. 2, § 20a Abs. 2 FGG). Es ist rechtzeitig eingelegt worden (§ 22 Abs. 1, § 29 Abs. 4 FGG). Der Beschwerdewert (§ 27 Abs. 2, § 20a Abs. 2 FGG) ist erreicht, weil die vom Betreuer seinen Verfahrensbevollmächtigten geschuldeten Gebühren und Auslagen, deren Erstattung begehrt wird, die Wertgrenze von 200 DM übersteigen.

2. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

a) Das Landgericht hat ausgeführt, wegen der besonderen Gründe des Einzelfalls entspreche es hier der Billigkeit, von einem Ausspruch der Kostenerstattung abzusehen. Es sei in dem Beschwerdeverfahren um die Eignung des Betreuers gegangen, wobei die besondere Konstellation vorgelegen habe, daß der Betroffene der Vater sowohl des Betreuers als auch des Beschwerdeführers sei. Damit sei das Beschwerdeverfahren hauptsächlich zwischen zwei Brüdern ausgetragen worden. Die Kammer habe deshalb im Rahmen der Anhörung von Anfang an versucht, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Obgleich die Kammer bei der Besprechung der Sach- und Rechtslage auf eine mögliche Erfolglosigkeit des Rechtsmittel hingewiesen habe, sei es zur Beschwerderücknahme erst dann gekommen, als auch der Betreuer auf Zuraten des Gerichts eine Erklärung abgegeben habe, die dem Begehren des Beschwerdeführers entsprochen habe. Damit habe im Anhörungstermin eine gewisse Einigung hergestellt werden können.

b) Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) stand.

aa) Nach der Zurücknahme der Beschwerde hatte das Landgericht über die Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG nach billigem Ermessen zu entscheiden (BayObLGZ 1991, 382/384). Das Rechtsbeschwerdegericht überprüft diese Entscheidung nur daraufhin, ob das Tatsachengericht die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten, insbesondere ob es wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen, sich mit den Denkgesetzen in Widerspruch gesetzt oder sonst von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechenden Gebrauch gemacht hat (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLGZ 1997, 148/151 m.w.N.; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 26, 27).

bb) Die Entscheidung des Landgerichts ist frei von derartigen Rechtsfehlern. Das Landgericht hat beachtet, daß Rechtsgrundlage für seine Entscheidung § 13 Abs. 1 Satz 1 FGG ist (BayObLGZ 1991, 382/384). Bei der Zurücknahme eines Rechtsmittels entspricht es regelmäßig der Billigkeit, daß derjenige, der das Rechtsmittelverfahren in Gang gebracht hat, die einem anderen Beteiligten dadurch entstandenen Kosten erstattet; es können jedoch besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen (vgl. BGHZ 28, 117/123; BayObLGZ 1997, 148/151; Keidel/Zimmermann FGG 14. Aufl. § 13a Rn. 42).

cc) Einen solchen Umstand hat das Landgericht darin gesehen, daß der Streit zwischen zwei Brüdern, also innerhalb der Familie, ausgetragen worden ist. Das Landgericht hat sich damit in den von der Rechtsprechung bestätigten Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens gehalten, die in Familienstreitigkeiten bei der Auferlegung von Kosten Zurückhaltung nahelegen (vgl. BayObLG FamRZ 1989, 886/887; 1998, 436; Keidel/Zimmermann § 13a Rn. 42). Im Hinblick darauf hat das Landgericht der Prognose über den mutmaßlichen Verfahrensausgang keine ausschlaggebende Bedeutung für die von ihm zu treffende Ermessensentscheidung beilegen müssen.

3. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wurde entsprechend den geschätzten Kosten festgesetzt, die der Betreuer an seine Verfahrensbevollmächtigten zu bezahlen hat und deren Erstattung er begehrt. Der Senat schätzt diese auf der Grundlage der Mittelgebühren nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BRAGO aus dem vom Landgericht festgesetzten Beschwerdewert.

Ende der Entscheidung

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