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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 30.07.2003
Aktenzeichen: 3Z BR 117/03
Rechtsgebiete: BGB, GVG


Vorschriften:

BGB § 1451
BGB § 1472 Abs. 3
GVG § 17 Abs. 1
GVG § 17a Abs. 5
1. Im Güterstand der Gütergemeinschaft ist der Anspruch eines Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten auf Mitwirkung zu Maßregeln, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtgutes erforderlich sind, während bestehender Ehe (§ 1451 BGB) mit dem nach rechtskräftiger Ehescheidung (§ 1472 Abs. 3 BGB) identisch.

2. Auch in Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt der Grundsatz, wonach das Beschwerdegericht, welches über eine Beschwerde in der Hauptsache zu entscheiden hat, grundsätzlich nicht mehr prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist (§ 17a Abs. 5 GVG).

3. An dem Tag, an welchem die Rechtskraft der Ehescheidung eintritt, wird der Stand der Verbindlichkeiten fixiert, den das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft aufweist. Danach können neue Verbindlichkeiten zu Lasten des Gesamtgutes grundsätzlich nicht mehr begründet werden.


Gründe:

I.

Die Parteien sind seit 15.6.2002 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Sie hatten durch notariellen Ehevertrag den Güterstand der Gütergemeinschaft mit gemeinsamer Verwaltung des Gesamtgutes vereinbart. Der Antragsteller hat das landwirtschaftliche Anwesen, in welchem sich die gemeinsame Ehewohnung befand, in das Gesamtgut eingebracht. Seit der Antragsteller Anfang 1998 aus der Ehewohnung ausgezogen ist, lebt die Antragsgegnerin mit den drei gemeinsamen Kindern in diesem Haus in der früheren Ehewohnung. Im Obergeschoss wohnten zunächst die Eltern des Antragstellers; seit ihrem Auszug im März 1998 steht diese Wohnung leer. Der Antragsteller bewirtschaftet neben seinem Hauptberuf das landwirtschaftliche Anwesen. Nach Ehescheidung hat er durch Erklärung gegenüber der Antragsgegnerin vom 9.1.2003 seinen Anspruch auf Übernahme des von ihm eingebrachten Anwesens gegen Leistung von Wertersatz geltend gemacht.

Am 3.9.2001 beantragte der Antragsteller beim Amtsgericht, die Zustimmung der Antragsgegnerin zu ersetzen zur Errichtung einer Außentreppe zum ersten Obergeschoss des Wohnhauses durch einen Zimmerer zum Preis von maximal 6000 DM inkl. Mehrwertsteuer auf Kosten der Gütergemeinschaft, hilfsweise, die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Errichtung einer Außentreppe zum ersten Obergeschoss durch den Antragsteller zu ersetzen mit der Maßgabe, dass der Gütergemeinschaft der Parteien mit Ausnahme der Verwendung von bereits im landwirtschaftlichen Anwesen vorhandenem Bauholz hierdurch keine Kosten entstehen. Dem Hilfsantrag gab das Amtsgericht am 6.2.2003 statt.

Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht am 8.5.2003 den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Anträge zurückgewiesen.

Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde will der Antragsteller die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses erreichen.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 27 Abs. 1, 21 Abs. 2 FGG) und führt in der Sache zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Landgericht.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:

Die Voraussetzungen für die Ersetzung der Zustimmung lägen nicht mehr vor. Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils ende die Gütergemeinschaft. Zwar bestehe bis zur endgültigen Auseinandersetzung eine Liquidationsgemeinschaft, deren Verwaltung richte sich aber nach § 1472 BGB. Bei dieser bestehe keine Möglichkeit der Ersetzung der Zustimmung durch das Vormundschaftsgericht, sondern nur die Möglichkeit, Klage auf Mitwirkung zu erheben. Hierbei handele es sich nicht um eine Frage der Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts, vielmehr sei der Anspruch auf Ersetzung der Zustimmung mit Ehescheidung entfallen. Der Verfahrensgegenstand der Zustimmungsersetzung sei auch nicht identisch mit dem Anspruch gegen den früheren Ehegatten auf Zustimmung, was § 894 ZPO zeige.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die Identität der materiellrechtlichen Ansprüche zu Unrecht verneint und deshalb unzutreffend eine Entscheidung über den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch abgelehnt.

a) Die zwischen den Parteien vereinbarte Gütergemeinschaft mit gemeinschaftlicher Verwaltung des Gesamtgutes durch beide Ehegatten (§§ 1450 ff. BGB) ist durch die rechtskräftige Ehescheidung am 15.6.2002 beendet worden (vgl. Palandt/Brudermüller BGB 62. Aufl. § 1415 Rn. 2). Bis zur Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft besteht diese in Form einer Liquidationsgemeinschaft weiter (§ 1471, 1419 BGB). Gemäß § 1451 BGB ist während bestehender Ehe jeder Ehegatte dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtgutes erforderlich sind.

Nach der Ehescheidung wird - gleichgültig, in welcher Form die Gütergemeinschaft während bestehender Ehe vereinbart war - das Gesamtgut von beiden Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet (§ 1472 Abs. 1 BGB). Nach § 1472 Abs. 3 BGB ist jeder Ehegatte dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtgutes erforderlich sind. Bereits aus dem identischen Wortlaut von § 1451 BGB und § 1472 Abs. 3 BGB folgt, dass der Anspruch auf Mitwirkung ungeachtet der Scheidung ein und derselbe bleibt. Auch der Anspruchsgegner ist identisch, denn in beiden Fällen richtet sich der Anspruch gegen den anderen Ehegatten. Geändert haben sich nur der Zweck der Gemeinschaft und die rechtliche Beziehung zwischen den Gemeinschaftsmitgliedern; beides ist für das Wesen des Anspruchs unerheblich.

Sinn des Anspruchs ist es nach wie vor, eine ordnungsgemäße Verwaltung des Gesamtgutes sicherzustellen; der Anspruch ändert durch die Scheidung nicht seine Identität (vgl. hierzu Palandt/Diederichsen BGB 62. Aufl. § 1472 Rn. 1; MünchKomm/ Kanzleiter BGB 4. Aufl. § 1472 Rn. 10; "die Vorschrift entspricht nach Wortlaut und Inhalt vollständig § 1451"; Staudinger/Thiele BGB 13. Aufl. § 1472 Rn. 9).

b) Allerdings ist die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs während bestehender Ehe und nach rechtskräftiger Scheidung unterschiedlich geregelt. Während bestehender Ehe kann nach § 1452 Abs. 1 BGB das Vormundschaftsgericht auf Antrag eines Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten zu einem Rechtsgeschäft ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert. Es handelt sich dann um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Nach rechtskräftiger Ehescheidung besteht diese Möglichkeit nach herrschender Ansicht nicht mehr (vgl. Palandt/Diederichsen § 1472 Rn. 2; Münch Komm/Kanzleiter § 1472 Rn. 10; Staudinger/Thiele § 1472 Rn. 9). Nun muss Klage auf Mitwirkung bzw. Erteilung der Zustimmung erhoben werden; es handelt sich um ein Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit. Unterschiedlich ist demnach die Art und Weise, in welcher der materiellrechtliche Anspruch auf Mitwirkung zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung durchgesetzt wird: Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ersetzt das Vormundschaftsgericht in einem Beschluss die fehlende Zustimmung; im Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit liegt die fehlende Zustimmung in dem verurteilenden Erkenntnis (§ 894 ZPO). Im ersten Fall stimmt also der Ehegatte nicht zu, seine Zustimmung wird ersetzt; im zweiten Fall stimmt er zu, weil er zur Zustimmung verurteilt worden ist.

c) Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit sind zwar beide Teile der Zivilgerichtsbarkeit, doch werden die Vorschriften der §§ 17 GVG ff. auf das Verhältnis dieser beiden Gerichtszweige zueinander analog angewendet. Dies gilt jedenfalls für das Verhältnis zwischen streitiger Gerichtsbarkeit und den echten privatrechtlichen Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (ganz herrschende Meinung: vgl. BGH NJW 2001, 2181; Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 9. Aufl. § 1 FGG Rn. 8; Thomas/ Putzo/Hüßtege ZPO 25. Aufl. § 17 GVG R. 2; Zöller/Gummer 23. Aufl. vor § 17 GVG Rn. 11 , Keidel/Sternal FGG 15.Aufl. § 5 Rn. 12 ), zu denen das Verfahren zur Ersetzung einer Zustimmung zählt (vgl. Keidel/Schmidt § 12 Rn. 227).

Bei Antragstellung war die Ehe noch nicht geschieden und der zum Vormundschaftsgericht beschrittene Weg im Prinzip zutreffend. Bei Erlass des Beschlusses war die Ehe bereits geschieden und damit dieser Rechtsweg nicht mehr eröffnet. Es kann hier dahinstehen, ob wegen § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG das Vormundschaftsgericht weiterhin zur Entscheidung berufen war oder ob es das Verfahren an das Amtsgericht als Familiengericht hätte verweisen müssen. Denn jedenfalls ergibt sich die Entscheidungszuständigkeit des Landgerichts hier aus § 17a Abs. 5 GVG.

d) Da die Vorschriften der §§ 17 ff. GVG auch auf das Verhältnis zwischen freiwilliger Gerichtsbarkeit und streitiger Gerichtsbarkeit anzuwenden sind, ist auch § 17a Abs. 5 GVG heranzuziehen (vgl. BGHZ 130, 159/162; Bassenge/Herbst/Roth § 1 FGG Rn. 8; Thomas/Putzo/Hüßtege 17a GVG Rn. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 61. Aufl. 17a GVG Rn. 3). Nach § 17a Abs. 5 GVG prüft ein Gericht, welches über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache zu entscheiden hat, nicht mehr, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Sinn dieser Regelung ist es, den für die Parteien unergiebigen Streit über den richtigen Rechtsweg zu vereinfachen und zu verkürzen (vgl. Zöller/Gummer vor § 17 GVG Rn. 2; Thomas/Putzo/Hüßtege § 17a GVG Rn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers § 17a GVG Rn. 3). Aus diesem Grund unterbleibt die Prüfung des Rechtsmittelgerichts nicht nur dann, wenn zuvor eine Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 und 4 GVG ergangen ist, sondern auch dann, wenn das erstinstanzliche Gericht nur konkludent durch die von ihm getroffene Entscheidung die Zulässigkeit bejaht hat (vgl. Kissel NJW 1991, 945/950; Keidel/ Schmidt § 1 Rn. 29; Thomas/Putzo/Hüßtege § 17a GVG Rn. 24; Baumbach/Lauterbach/Albers § 17a GVG Rn. 15), soweit das Gericht nicht gegen § 17a Abs. 3 Satz 2.GVG verstoßen, also trotz Rüge einer Partei nicht über die Zulässigkeit des Rechtsweges entschieden hat (BGHZ 130, 159/163 m. w. N.; BayObLG NJW-RR 2000, 1543; Keidel/Schmidt aaO; Thomas/Putzo/Hüßtege aaO; Baumbach/Lauterbach/Albers § 17a GVG Rn. 16; Zöller/Gummer § 17a GVG Rn. 18; Boin NJW 1998, 3747).

e) Im konkreten Fall hat das Vormundschaftsgericht die Zulässigkeit des zu ihm beschrittenen Verfahrensweges bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung in den Beschlussgründen zumindest dadurch zu erkennen gegeben, dass es in den Gründen die Fortdauer seiner Zuständigkeit trotz der Umwandlung der Gütergemeinschaft in eine Liquidationsgemeinschaft ausdrücklich bejaht hat. Eine Rüge der Unzulässigkeit des Verfahrens ist durch die Parteien zu keinem Zeitpunkt erhoben worden. Es bleibt damit auch für das Beschwerdeverfahren bei dem einmal eingeschlagenen Verfahrensweg. Die Sache ist deshalb nach derjenigen Verfahrensordnung zu behandeln, die für den beschrittenen Weg gilt, und nicht nach derjenigen Verfahrensordnung, die sich bei Einschlagung des zutreffenden Weges ergeben hätte (vgl. Keidel/Schmidt § 1 Rn. 14). Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der materiellrechtliche Anspruch auf Mitwirkung zur ordnungsmäßigen Verwaltung im bereits eingeschlagenen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durchzusetzen ist, und damit ausnahmsweise nach rechtskräftiger Ehescheidung das Vormundschaftsgericht die fehlende Zustimmung des Ehegatten ersetzen kann. Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich der Verfahrensgegenstand geändert hätte (vgl. Zöller/Gummer § 17 GVG Rn. 1)& Gegenstand des Verfahrens war stets die Mitwirkung der Antragsgegnerin an einer bestimmten Verwaltungsmaßnahme.

3. Der Beschluss des Landgerichts war daher aufzuheben und die Sache zu erneuter Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Senat ist an einer eigenen Sachentscheidung gehindert, weil weiterer Klärungsbedarf besteht.

a) Es besteht bisher keine ausreichende Klarheit darüber, welches Ziel der Antragsteller mit seinem Hilfsantrag, welchem das Amtsgericht stattgegeben hat, erreichen will. Während der Zusammenhang des Hilfsantrages mit dem Hauptantrag darauf hindeutet, dass er die Zustimmung der Antragsgegnerin zu einem Rechtsgeschäft ersetzt sehen möchte, sprechen die Formulierung des Hilfsantrages und auch die Beschlussformel des Amtsgerichts eher dafür, dass die Zustimmung der Antragsgegnerin zu einer Verwaltungsmaßnahme erreicht werden soll. Dies wird abzuklären sein.

b) Der Senat weist in diesem Zusammenhang auf Folgendes hin: Sollte der Antragsteller die Ersetzung der Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erstreben, müsste der Antrag entsprechend formuliert werden. Die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft kann nur ersetzt werden, wenn die Einzelheiten dieses Rechtsgeschäftes festliegen (vgl. BayObLGZ 1996, 132/136 m. w. N.). Rechtsgeschäft könnte hier allenfalls der mit dem Schreiner abzuschließende Werkvertrag sein. Allerdings dürfte hier ein derartiger Werkvertrag nach Eintritt der Liquidationsphase nicht mehr zu Lasten des Gesamtgutes abgeschlossen werden können. Vielmehr bildet die rechtskräftige Ehescheidung und damit der Umschlag von der Erwerbsgemeinschaft in die Liquidationsgemeinschaft eine Zäsur, die den Stand des Gesamtgutes fixiert (vgl. Gernhuber/Coester-Waltjen Familienrecht 4. Aufl. § 38 X 3). Neue Verbindlichkeiten können hier nicht mehr zu Lasten der Gesamthand begründet werden. Diese sind nur noch persönliche Schulden des Handelnden, selbst gemeinsames Handeln beider Ehegatten begründet keine Gesamthandsschuld, sondern nur eine Gesamtschuld beider Ehegatten nach §§ 426 ff. BGB (vgl. BGH FamRZ 1986, 40/41; Gernhuber/Coester-Waltjen aaO; Staudinger/Thiele § 11475 Rn. 3; MünchKomm/Kanzleiter § 1472 Rn. 4; Palandt/Diederichsen § 1471 Rn. 2). Grund ist die nach der Ehescheidung beabsichtigte Trennung der Vermögenswerte beider Ehegatten.

Zwar können in das Gesamtgut noch Nutzungen fallen (vgl. § 1473 Abs. 1 BGB; Staudinger/Thiele § 1472 Rn. 20). Doch würde demgegenüber eine Schmälerung des Gesamtgutes durch neu entstehende Lasten dem Grundsatz widersprechen, dass das Gesamtgut in dem Zustand aufzuteilen ist, in welchem es sich am Ende der Ehe und damit am Ende der gemeinsamen Erwerbsleistung der Ehegatten befindet. Wenn aber der Antragsteller das Gesamtgut durch den Abschluss eines Werkvertrages nicht mehr belasten darf, ist auch eine Zustimmung der Antragsgegnerin zu einem derartigen Werkvertrag nicht mehr erforderlich. Der Antragsteller kann sich ohne weiteres selbst verpflichten.

c) Möglicherweise erstrebt der Antragsteller die Ersetzung der Zustimmung zu einer Verwaltungsmaßnahme, nämlich dem Bau der Außentreppe für das in der Liquidationsgemeinschaft und noch im Mitbesitz beider Parteien befindliche Haus. Im Bereich des Ehegüterrechts ist unabhängig von der Geltung der Grundsätze des § 2038 BGB die Vorschrift des § 1472 Abs. 3 BGB maßgebend.

Nach § 1472 Abs. 3 Satz 1 BGB ist jeder Ehegatte dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtgutes erforderlich sind. Ordnungsmäßig ist eine Verwaltung, die unter Beachtung der Grundsätze vernünftiger Wirtschaftsführung auf Erhaltung, Sicherung und Vermehrung des Gesamtgutes im Interesse der Ehegatten und etwaiger Kinder abzielt (BayObLG FamRZ 1983, 1127/1128; Staudinger/Thiele 5 1451 Rn. 4). Was konkret als ordnungsgemäße Verwaltung angesehen wird, bestimmt sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalles unter besonderer Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie. Es ist ein objektiver Maßstab anzulegen, auf die subjektive Auffassung der Ehegatten kommt es nicht an (vgl. BayObLG FamRZ 1983, 1127/1128; Palandt/Brudermüller § 1426 Rn. 1; MünchKomm/Kanzleiter § 1426 Rn. 4; Staudinger/Thiele § 1426 Rn. 5). Ist das Gesamtgut in die Liquidationsphase eingetreten, treten die wirtschaftlichen Gesichtspunkte in den Vordergrund, insbesondere die Erhaltung und Sicherung des Gesamtgutes.

Nach diesen Grundsätzen dürfte der Bau der Außentreppe den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Es liegt auf der Hand, dass ein Leerstehen einer Wohnung über Jahre hinweg keine sinnvolle wirtschaftliche Verwaltung darstellt. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller und nicht die Antragsgegnerin das landwirtschaftliche Anwesen bewirtschaftet. Es komm hinzu, dass der Antragsteller sein Übernahmerecht nach § 1477 Abs. 2 BGB bereits ausgeübt hat und die Antragsgegnerin zur Herausgabe des Anwesens verpflichtet ist. Wirtschaftlich sinnvoll dürfte es sein, dem Übernahmeberechtigten bis zur Herausgabe die Bewirtschaftung des Anwesens nicht durch vermeidbare Kosten zu erschweren und ihm die zumindest teilweise Nutzung des ihm zustehenden Anwesens zu ermöglichen. Dem steht auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. In Anbetracht der zahlreichen gerichtlichen Verfahren, die zwischen den Parteien anhängig sind, und der Dauer dieser Verfahren ist es dem Antragsteller nicht zuzumuten, erst die Herausgabe des Anwesens abzuwarten. Nach Scheidung der Ehe spielen im Übrigen persönliche Gesichtspunkte eine geringere Rolle als während bestehender Ehe; die gesteigerte Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme tritt nach Beendigung der Ehe in den Hintergrund. Auf die gegenseitigen scheidungsbedingten Vorwürfe dürfte es deshalb nicht maßgeblich ankommen. Selbst wenn die entsprechenden Behauptungen der Antragsgegnerin zutreffend sein sollten, ist vorrangig zu bedenken, dass sie zur Herausgabe des Anwesens verpflichtet ist. Dies ist die Folge des - auch von ihr - gewählten Güterstandes.

d) Als weitere Verwaltungsmaßnahme wäre die Verwertung des Bauholzes für den Bau der Treppe anzusehen. Durch die Entnahme des Holzes wird die Liquidationsgemeinschaft belastet; dies widerspricht dem oben dargestellten Grundsatz, dass nach Beendigung der Ehe eine Schmälerung des Gesamtgutes nicht mehr vorgenommen werden darf. Es müsste zumindest ein Gegenwert in die Liquidationsgemeinschaft gelangen, ob das Bauholz dem Übernahmeanspruch des § 1477 Abs. 2 BGB unterfällt, ist bisher nicht geklärt. Eine Verwendung dürfte deshalb nur dann in Betracht kommen, wenn entweder beide Ehegatten sich über den Verkauf des Bauholzes an den Antragsteller einig sind oder der Antragsteller einen Anspruch auf Herausgabe nach § 1477 Abs. 2 BGB hat.

4. Der Geschäftswert war entsprechend § 30 Abs. 1 und Abs. 2 KostO auf 3000 EUR festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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