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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 07.06.2000
Aktenzeichen: 3Z BR 121/00
Rechtsgebiete: BGB, FGG, GG, BVormVG


Vorschriften:

BGB § 1835 Abs. 3
BGB § 1836a
BGB § 1908e
FGG § 67 Abs. 3
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
BVormVG § 1
Die Vergütung eines Anwaltes als Verfahrenspfleger mit einem Stundensatz von 60 DM ist verfassungsgemäß.
BayObLG Beschluß

LG München 1 - 13 T 3962/00; AG München 706 XVII 6244/98

3Z BR 121/00

Verkündet am 07.06.00

Der 3. Zivilsenat des Bayerischen obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Sprau sowie der Richter Dr. Nitsche und Fuchs am 7. Juni 2000 in der Betreuungssache auf die sofortige weitere Beschwerde des Verfahrenspflegers,

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 4. April 2000 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Für den Betroffenen ist seine Mutter als Betreuerin bestellt. Der Aufgabenkreis umfaßt u. a. die Vermögenssorge. Die Betreuerin hatte vor, für ihren Sohn ein Anwesen zu erwerben und machte hierzu detaillierte Finanzierungsvorschläge. Da der Betroffene aufgrund seiner Hirnschädigung den beabsichtigten Kaufvertrag und die zukünftigen finanziellen Verpflichtungen nicht zu beurteilen vermag, bestellte das Amtsgericht mit Beschluß vom 19.11.1999 einen Rechtsanwalt zum Verfahrenspfleger. Nach Besprechung mit der Betreuerin und Prüfung der Unterlagen sprach sich dieser für eine Genehmigung des notariellen Kaufvertrags samt Nebenurkunden aus. Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung wurde erteilt.

Mit Schriftsatz vom 16.12.1999 beantragte der Verfahrenspfleger, ihm eine Vergütung in Höhe von 700 DM (3,5 Stunden zum Stundensatz von 200 DM) zu bewilligen. Nach Anhörung der Staatskasse bewilligte das Amtsgericht eine Vergütung in Höhe von 243,60 DM incl. Mehrwertsteuer und ordnete deren Erstattung aus der Staatskasse an.

Die im wesentlichen mit verfassungsrechtlichen Erwägungen begründete sofortige Beschwerde des Verfahrenspflegers hat das Landgericht mit Beschluß vom 4.4.2000 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Verfahrenspfleger mit der vom Landgericht zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Höhe der Vergütung bemesse sich nach § 67 Abs. 3 FGG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BVormVG auf der Grundlage eines Stundensatzes von 60 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. § 67 Abs. 3 FGG ordne die Vergütung aus der Staatskasse an, er lasse eine Wahl des Verfahrenspflegers zwischen einer aus der Staatskasse oder aus dem Vermögen des Betreuten zu zahlenden Vergütung nicht zu. Die Höhe der zu bewilligenden Vergütung bestimme sich daher allein nach § 1 BVormVG. Dies sei nicht verfassungswidrig. Der Gesetzgeber strebe offensichtlich eine Gleichbehandlung aller berufsmäßig tätigen Verfahrenspfleger hinsichtlich ihrer Vergütung an, weshalb seit 1.1.1999 der Anwalt als Verfahrenspfleger nicht mehr nach den Bestimmungen der BRAGO abrechnen könne. Bei der Beschränkung der Vergütungssätze auf der Grundlage des § 1 BVormVG sei es darum gegangen, die erkannten, zum Teil deutlichen Mißverhältnisse zwischen der Vergütung von Anwaltsverfahrenspflegern und sonstigen Verfahrenspflegern gemessen am betriebenen Aufwand zu minimieren. Das Landgericht begründet sodann näher, warum die gesetzliche Regelung nicht gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verstoße.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO).

a) Zutreffend hat das Landgericht einen Stundensatz von 60 DM zugrunde gelegt. Aufwendungsersatz und Vergütung des Verfahrenspflegers sind aus der Staatskasse zu zahlen (§ 67 Abs. 3 Satz 1 FGG). Die Höhe der dem Verfahrenspfleger zu bewilligenden Vergütung ist nach Maßgabe des § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern - BVormVG - zu bemessen (§ 67 Abs. 3 Satz 2 2.Halbsatz FGG). Der Höchstsatz nach § 1 BVormVG beträgt je Stunde 60 DM. Der Gesetzeswortlaut sieht für anwaltliche Verfahrenspfleger keine Ausnahme von diesen Grundsätzen vor. Es besteht deshalb weitgehend Einigkeit, daß auch diese Verfahrenspfleger ihre Vergütung stets aus der Staatskasse erhalten und auch für sie ein höherer Stundensatz nach der gesetzlichen Regelung nicht zulässig ist (vgl. Knittel BtG § 67 Rn. 33; Bienwald Betreuungsrecht 3. Aufl. § 67 Rn. 15; Schmidt/Böcker/Bayerlein/Mattern/Schüler Betreuungsrecht 3. Aufl. Rn. 124; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert BRAGO 14. Aufl.. § 1 Rn. 23). Bestelmeyer (FamRZ 1999, 1633/1637) bejaht zwar das Recht des Verfahrenspflegers, bei einem nicht mittellosen Betroffenen wahlweise diesen selbst in Anspruch zu nehmen und (nur) in diesem Fall einen höheren Stundensatz zu verlangen. Diese Auffassung widerspricht aber sowohl dem klaren Gesetzeswortlaut wie auch den Absichten des Gesetzgebers (vgl. unten b.bb). Der Senat schließt sich deshalb der herrschenden Meinung an.

b) Die Gebührenregelung des § 67 Abs. 3 FGG i.V.m. § 1 BVormVG verstößt entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (vgl. z.B. Blumental JurBüro 1998, 509/510) nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.

aa) Vergütungsregelungen, die auf die Einnahmen, welche durch eine berufliche Tätigkeit erzielt werden können, und damit auch auf die Existenzerhaltung von nicht unerheblichem Einfluß sind, greifen in die Freiheit zwar nicht der Berufswahl, aber der Berufsausbildung ein (BVerfGE 47, 285/321; für die Betreuervergütung OLG Hamm FamRZ 2000, 549). Solche Eingriffe sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BVerfGE 94, 372/390). Sie dürfen nicht weiter gehen, als es die sie rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern (BVerfGE 54, 301/313; vgl. auch BVerfG BtPrax 2000, 120/121).

bb) Das der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegende Regelungskonzept ist nach diesen Grundsätzen mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Der Gesetzgeber hat in seinem Bestreben, unterschiedliche Gemeinwohlbelange zu einem auch vor Art. 12 Abs. 1 GG gerechtfertigten Ausgleich zu bringen, den ihm bei der Festlegung berufs- und sozialpolitischer Ziele eingeräumten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 77, 308/332 m.w.N.) nicht überschritten.

(1) Das Betreuungsgesetz hatte die Entscheidung über Fragen von Aufwendungsersatz und Vergütung des Verfahrenspflegers bewußt der Praxis vorbehalten (vgl. BT-Drucks. 11/4528 S. 88). Es entwickelte sich eine uneinheitliche und in den Details kaum noch übersehbare Rechtsprechung. Diese unklare Rechtslage wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des neuen § 67 Abs. 3 FGG bereinigen (BT-Drucks. 13/7158 S. 37).

Die Verweisung auf die Bestimmungen des Betreuungsrechts (§ 1908e bis auf § 1900i BGB) in § 67 Abs. 3 FGG führt dazu, daß für die Tätigkeit eines Verfahrenspflegers in Betreuungssachen Aufwendungsersatz und Vergütung grundsätzlich nach den Bestimmungen zu leisten ist, die auch für eine Betreuungstätigkeit gelten. Die Verweisung wird allerdings durch die Sonderregelungen in § 67 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 2 FGG eingeschränkt, so daß die Vergütung stets aus der Staatskasse zu leisten und der Höhe nach auf die Sätze des § 1 BVormVG beschränkt ist. Der durch Art. 3 § 3 des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes neu gefaßte § 1 Abs. 2 Satz 1 BRAGO verdeutlicht, daß auch ein Rechtsanwalt seine Tätigkeit als Verfahrenspfleger nicht nach den Bestimmungen der BRAGO abrechnen kann; durch die Ausklammerung des über § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB auch in Bezug genommenen § 1835 Abs. 3 BGB wird dies zusätzlich klargestellt (BT-Drucks. 13/10331 S. 29).

Der Gesetzgeber hält es somit für sachgerecht, Anwaltsverfahrenspfleger und sonstige Verfahrenspfleger künftig nach einem einheitlichen Maßstab zu vergüten. Soweit Anwälte vor Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes in Anwendung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung honoriert worden waren, waren zum Teil deutliche Mißverhältnisse zwischen dem vom Verfahrenspfleger betriebenen Aufwand und der ihm zugebilligten Vergütung beklagt worden. Hier soll das Stundensatzsystem der §§ 1836, 1836a BGB eine gerechtere Entlohnung ermöglichen. § 67 Abs. 3 Satz 1 FGG bestimmt, daß der Aufwendungsersatz und die Vergütung aus der Staatskasse zu zahlen sind. Eine Differenzierung nach den Vermögensverhältnissen des Betroffenen findet nicht mehr statt. Auch ein Rechtsanwalt erhält in allen Verfahren den gleichen Gebührensatz. Er kann selbst bei wohlhabenden Betroffenen nicht mehr nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung oder nach erhöhten Stundensätzen abrechnen. Gleichsam als Gegenleistung erhält er die Staatskasse als Schuldner und wird damit von Zahlungs- und Durchsetzungsproblemen entlastet. Denn er muß nicht mehr den von ihm vertretenen Betroffenen selbst in Anspruch nehmen oder jedenfalls dessen Mittellosigkeit als Voraussetzung für ein Eintreten der Staatskasse nachweisen (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 37 unter Hinweis auf OLG Celle FamRZ 1994, 1615/1616 und Rogalla BtPrax 1993, 146/149). Insgesamt handelt es sich um eine vernünftige Gemeinwohlregelung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

(2) Die Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ergibt, daß die Grenze der Zumutbarkeit (vgl. BVerfGE 83, 1/19; BVerfGE 94, 372/390) gewahrt ist. Die Verfahrenspflegschaft ist keine dem Rechtsanwalt vorbehaltene oder ihn besonders charakterisierende Tätigkeit. Es handelt sich letztlich um die Übernahme eines Zweitberufes (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 345/348). Der Gesetzgeber wollte mit dem Betreuungsrecht auch Betreuer und Verfahrenspfleger gewinnen, die nicht Rechtsanwälte sind (vgl. Bienwald aaO Rn. 40; Knittel aaO Rn. 20; Grell Rpfleger 1993, 321 ff.). Ein Entgelt im Hauptberuf spielt für die Gebührenordnung eines in freier Entschließung übernommenen Zweitberufes keine Rolle. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, die Vergütung generell am Hauptberuf auszurichten und die Kostenstruktur einer Anwaltskanzlei zu berücksichtigen (BVerfG aaO). Soweit ein Rechtsanwalt zu den gesetzlich vorgesehenen Stundensätzen nicht kostendeckend arbeiten kann oder will, braucht er Verfahrenspflegschaften nicht anzunehmen (Knittel aaO Rn. 22 m. w. N.). Hierin unterscheidet sich die Tätigkeit der Rechtsanwälte als Verfahrenspfleger wesentlich von derjenigen der Pflichtverteidiger (BVerfGE 39, 238) oder gerichtlichen Sachverständigen (BVerfGE 33, 240; 85, 329).

Im übrigen sind auch die nach der BRAGO gewährten Gebühren keineswegs stets kostendeckend. Rechtsstreitigkeiten mit geringen Streitwerten decken die Kosten häufig nicht. Der Rechtsanwalt ist gehalten, durch eine gesunde Mischstruktur der übernommenen Tätigkeit defizitäre Aufgaben kostenmäßig auszugleichen. Von Verfassungs wegen ist es nicht geboten, daß jede freiberufliche Tätigkeit gewinnbringend vergütet werden muß (vgl. BVerfGE 69, 373/380, wonach es mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist, daß Notare in bestimmten Fällen sogar unentgeltlich tätig sein müssen).

c) Die Gebührenregelung verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

aa) Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, daß eine vergütungsmäßige Ungleichbehandlung zwischen dem bestellten Verfahrenspfleger und dem Rechtsanwalt, der vom Betroffenen mit der Wahrnehmung seiner Interessen im Betreuungsverfahren beauftragt wird, vorliegt. Darin liegt aber kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln (BVerfGE 1, 14/52; 76, 256/329; 78, 249/287). Die Vergütung des Rechtsanwalts, der vom Betroffenen beauftragt worden ist, unterscheidet sich von der Vergütung des Verfahrenspflegers deutlich dadurch, daß der beauftragende Betroffene den Rechtsanwalt selbst zahlen muß, während die Gebühren für den Verfahrenspfleger die Staatskasse übernimmt und zwar unabhängig davon, ob der Betroffene eigene Mittel zur Bezahlung hat. Der Rechtsanwalt erhält einen sicheren Zahler und braucht sich um die Durchsetzbarkeit seines Vergütungsanspruchs nicht weiter zu kümmern. Dieser Umstand rechtfertigt es, den bestellten Verfahrenspfleger geringer zu bezahlen als den gewählten Vertreter. Dies ist im Gebührenrecht auch sonst üblich. So verdient der Pflichtverteidiger, der aus der Staatskasse vergütet wird, in der Regel weniger als der Wahlverteidiger (Riedel/Sußbauer BRAGO 8. Aufl. § 97 Rn. 6).

bb) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt auch nicht darin, daß der Rechtsanwalt als Pfleger für den begüterten Betroffenen die gleichen Gebühren erhält wie für den mittellosen. Zwar sieht das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG auch in der Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (BVerfGE 72, 141/150; 84, 133/158; 98, 365/385). Allerdings ist hier eine "eher großzügige Prüfung" (Jarass/Pieroth GG 5. Aufl. Art. 3 Rn. 28) angezeigt. Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht schon verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt (BVerfGE 86, 81/87; 90, 226/239). Vielmehr ist zu fragen, ob ein vernünftiger Grund für die Gleichbehandlung fehlt (BVerfGE 90, 226/239) bzw. ob die tatsächlichen Ungleichheiten so bedeutsam sind, daß ihre Nichtbeachtung gegen eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise verstößt (BVerfGE 52, 256/263; 86, 81/87; 98, 365/385). In welcher Weise eine abweichende Regelung getroffen wird, ist regelmäßig Sache des Gesetzgebers (Jarass/Pieroth aaO Rn. 28).

Es ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber nicht auf die Einkommensverhältnisse des Betroffenen, sondern auf die Qualifikation des Verfahrenspflegers abstellt. Die Verfahrenspfleger werden dadurch nicht ungleich behandelt. Ein Rechtsanwalt erhält aufgrund seiner Vorbildung stets die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG höchstmögliche Vergütung unabhängig davon, ob der Betroffene zur Bezahlung in der Lage ist. Daß für einen zahlungskräftigen Betroffenen keine höhere Vergütung als für einen mittellosen gewährt wird, ist zwar eine Ungleichbehandlung. Sie ist aber nicht so gewichtig, daß der Gesetzgeber dadurch gegen eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise verstoßen würde. Zum Ausgleich erhält der Rechtsanwalt die Gebühr auch als Verfahrenspfleger für den völlig Mittellosen, und mit der Staatskasse steht ihm ein sicherer Schuldner zur Verfügung.

cc) Unzutreffend ist der Hinweis des Beschwerdeführers, daß die nicht vermögenden Betroffenen mittelbar beeinträchtigt werden, weil Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger ihr zeitliches Arrangement aufgrund der niederen Vergütung einschränken müssen. Der Verfahrenspfleger hat die für seine Aufgabe erforderliche Zeit aufzubringen. Wenn ein Rechtsanwalt aufgrund der niedrigen Stundensätze wirtschaftlich nicht in der Lage ist, zeitaufwendige Betreuungen und Verfahrenspflegschaften zu übernehmen, dann muß er von der Übernahme dieser Ämter absehen.

d) Da der Senat die Gebührenregelung des § 67 Abs. 3 FGG für verfassungskonform hält, scheidet eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG aus.

Ende der Entscheidung

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