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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 01.07.2003
Aktenzeichen: 3Z BR 122/03
Rechtsgebiete: HGB


Vorschriften:

HGB § 18 Abs. 1
Die Firma "Profi-Handwerker GmbH" ist mangels hinreichender Unterscheidungskraft unzulässig.
Gründe:

I.

Die betroffene GmbH hat als Unternehmensgegenstand die Durchführung von Rollladenbau- und Jalousiebauarbeiten jeder Art einschließlich des Handels mit Rollläden, Jalousien und Zubehör, die Durchführung von Malerarbeiten jeder Art einschließlich des Handels mit Malereibedarf aller Art sowie die Komplettabwicklung in Gestaltung, Werterhaltung und Erneuerung von Alt- und Neubauten. Sie meldete mit Schreiben vom 27.11.2002 eine Firmenänderung zur Eintragung in das Handelsregister an. Die Firma der Gesellschaft sollte nunmehr lauten "Profi-Handwerker GmbH".

Das Amtsgericht stellte dazu mit Verfügung vom 7.2.2003 fest, es bestehe ein Eintragungshindernis; die neue Firmierung stoße auf firmenrechtliche Bedenken. Zur Behebung des Eintragungshindernisses werde der Betroffenen eine Frist gesetzt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 28.04.2003 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die weitere Beschwerde der Betroffenen.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Die Postulationsfähigkeit des verfahrensbevollmächtigten Notars folgt aus § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG. Der Notar hat für die Betroffene bereits in erster Instanz einen Vollzugsantrag gestellt.

2. Das Landgericht hat seine Entscheidung in der Sache wie folgt begründet:

Das Handelsgesetzbuch gehe grundsätzlich davon aus, dass ein Kaufmann seine Firma frei gestalten könne. Positive Anforderungen an die Gestaltungsfreiheit seien jedoch die Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft. Die Firma müsse abstrakt und generell geeignet sein, den Unternehmensträger von anderen zu unterscheiden. Dies fehle in der Regel bei Gattungs- und Branchenbezeichnungen sowie bei nur allgemeinen Beschreibungen des Unternehmensgegenstandes. An die Unterscheidungskraft seien im Hinblick auf das Bedürfnis anderer Kaufleute, dieselben Begriffe zu verwenden, hohe Anforderungen zu stellen.

Im vorliegenden Falle würden die beiden Wortbestandteile der gewünschten Firmenbezeichnung nur entsprechend ihrem ursprünglichen, rein beschreibenden Sinn verwendet, wobei "Profil, als Abkürzung für "professional" stehe. Im Ergebnis handele es sich um einen Gattungsbegriff, dem die für einen Namensschutz erforderliche Kennzeichnungskraft fehle. Ergänzend sei auf die zutreffenden Ausführungen im Vorlagebeschluss des Amtsgerichts zu verweisen. Hiernach könne u.U. auch eine besondere Schreibweise eine besondere Eigentümlichkeit des an sich aus Worten des täglichen Sprachgebrauchs gebildeten Firmennamens begründen. Eine solche Eigentümlichkeit sei jedoch im vorliegenden Falle nicht festzustellen.

3. Die angefochtene Entscheidung lässt Rechtsfehler (§ 27 Abs. 1 FGG, 9 546 ZPO) nicht erkennen.

a) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, eine Änderung seiner Firma zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 31 Abs. 1 i.V.m. § 29 HGB). Entsprechendes gilt bei der GmbH für jede Abänderung des Gesellschaftsvertrages, der die Firma der Gesellschaft enthält (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 54 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Die geänderte Firma muss den Voraussetzungen des Firmenrechts an eine neu zu bildende Firma entsprechen (vgl. dazu Röhricht/Graf von Westphalen/Ammon HGB 2. Aufl. § 18 Rn. 3). Hiernach muss die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen (§ 18 Abs. 1 HGB). Sie darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen, wobei das Registergericht die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist (§ 18 Abs. 2 HGB).

b) Im vorliegenden Fall hat das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die gewünschte Firmenbezeichnung die nötige Unterscheidungskraft nicht aufweist.

Die Unterscheidungskraft einer Bezeichnung ist abstrakt zu beurteilen; die Firma muss "allgemein gesehen" die Fähigkeit haben, ihren Inhaber von anderen Personen (Unternehmensträgern) zu unterscheiden (Röhricht/Graf von Westphalen/Ammon § 18 Rn. 17). Auch nach neuem Firmenrecht ist hiernach grundsätzlich die Verwendung bloßer Branchen- oder Gattungsbezeichnungen bzw. einer allgemeinen Bezeichnung des Geschäftsbereichs nicht zulässig, zumal die Verwendung solcher Allgemeinbegriffe ähnliche Firmenbildungen für Unternehmen des gleichen Geschäftszweiges häufig sperren würde, so dass einer solchen Firmenbildung das insoweit anerkannte Freihaltungsbedürfnis entgegensteht (vgl. dazu Röhricht/Graf von Westphalen/Ammon § 18 Rn. 22; Ebenroth/Boujong/Joost/Zimmer HGB § 18 Rn. 18; HK-HGB/Ruß 5. Aufl. § 18 Rn. 5; Baumbach/ Hopt HGB 30. Aufl. § 18 Rn. 6; Baumbach/Hueck GmbHG 17. Aufl. § 4 Rn. 6). Ausnahmen werden z.B. anerkannt, soweit auch eine bloße Branchenbezeichnung im betroffenen Wirtschaftsraum als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden wird (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Zimmer aao; Baumbach/Hopt § 18 Rn. 7). Bloße Gattungsbezeichnungen sind ferner nicht schädlich, soweit die Firma durch individualisierende Zusätze von anderen Firmen unterscheidbar gemacht wird (vgl. Röhricht/Graf von Westphalen/Ammon § 18 Rn. 22; HK-HGB Ruß § 18 Rn. 5; Baumbach/Hopt § 18 Rn. 7).

Im vorliegenden Fall ist die Teilbezeichnung "Handwerker GmbH" eine zu allgemeine Bezeichnung des Geschäftsbetriebes, die nicht geeignet ist, die Assoziation mit einem bestimmten Unternehmen unter vielen anderen zu wecken. Der nach § 4 GmbHG vorgeschriebene Rechtsformzusatz ändert daran nichts (vgl. BayObLG BB 1997, 1707). Aber auch der vorgeschaltete Zusatz "Profi-" ist nicht geeignet, die erforderliche Unterscheidungskraft herbeizuführen. "Profi" ist ausweislich der einschlägigen Lexikonliteratur ein Kurzwort für "professional", also eine Person, die eine bestimmte Tätigkeit von Berufs wegen ausübt. Dies ist jedoch für jeden Handwerker, der seine Fähigkeiten den Kunden gegen Entgelt zur Verfügung stellt, ohne Ausnahme kennzeichnend. Der Zusatz "Profi-" ist demzufolge nicht geeignet, dem Begriff des Handwerkers eine individualisierende Note zu verleihen. Auch der Bezeichnung "Profi-Handwerker GmbH" fehlt deshalb, wie vom Landgericht zutreffend festgestellt, die für eine Firma erforderliche Unterscheidungskraft.

Die Frage, ob dem Zusatz "Profi-" möglicherweise durch eine andere Schreibweise ein individualisierender Charakter zuwachsen könnte (s.o.), stellt sich im vorliegenden Falle nicht, weil das Beschwerdegericht wie auch in der Folge das Rechtsbeschwerdegericht über eine andere als die ursprünglich beantragte Eintragung in das Handelsregister nur entscheiden darf, wenn das Amtsgericht zuvor darüber entschieden hat (vgl. Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 9. Aufl. § 125 FGG Rn. 24; Keidel/Sternal FGG 15. Aufl. § 23 Rn. 6 ff.). Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht lediglich über die Bezeichnung "Profi-Handwerker GmbH" entschieden. Verfahrensgegenstand der Beschwerde wie der weiteren Beschwerde war bzw. ist deshalb allein diese Bezeichnung. Die Betroffene kann aber jederzeit durch eine neue Anmeldung eine Entscheidung über einen neuen Verfahrensgegenstand herbeiführen.

c) Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat allerdings darauf hin, dass die angemeldete Firma im vorliegenden Falle auch mit Blick auf das Irreführungsverbot (§ 18 Abs. 2 HGB) Bedenken begegnen könnte. Eine Sachfirma muss auch nach neuem Recht mit der tatsächlichen Unternehmenstätigkeit in Übereinstimmung zu bringen sein. Sie darf keine umfassenderen Leistungen andeuten als tatsächlich geboten (vgl. Baumbach/Hueck § 4 Rn. 11 m. w. N.; Ebenroth/Boujong/ Joost/Zimmer'§ 18 Rn. 24). Hiermit könnte es nicht zu vereinbaren sein, wenn die Betroffene als "Profi-Handwerker GmbH" ohne Einschränkungen auf die Branche firmiert, zu der ihr Unternehmensgegenstand gehört. Dies bedarf indessen hier keiner weiteren Vertiefung.

d) Verfahrensrechtlich ist die angefochtene Entscheidung des Landgerichts ebenfalls nicht zu beanstanden.

aa) Die Entscheidung ist in korrekter Weise als Beschluss der Kammer in Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Handelsrichtern ergangen (vgl. dazu BayObLG NJW-RR 1998, 829). Soweit der Beschluss im Rubrum als solcher des Kammervorsitzenden bezeichnet wird, handelt es sich um ein offenkundiges Schreibversehen, dem keine weitere Bedeutung beizumessen ist.

bb) Die Kammer war schließlich auch nicht gezwungen, das Anmeldeverfahren bis zur Erledigung eines entsprechenden Firmenmissbrauchsverfahrens auszusetzen. Zwar ist es im Falle der Anmeldung einer firmenrechtlich unzulässigen Firma zur Eintragung in das Handelsregister häufig geboten, das Anmeldeverfahren bis zur Erledigung des Firmenmissbrauchsverfahrens auszusetzen (vgl. dazu BayObLGZ 1988, 128). Bereits die Anmeldung der unzulässigen Firma ist als Gebrauch i.S.v. § 37 Abs. 1 HGB anzusehen (BayObLG aaO S. 130). Unbeschadet dessen entscheidet das Registergericht nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BGHZ 46, 7; Baumbach/Hopt § 29 Rn 4; Baumbach/Hueck § 4 Rn. 31). Ein Ermessensfehler ist im vorliegenden Fall nicht festzustellen, zumal hier bereits im Anmeldeverfahren allein aus Rechtsgründen festgestellt werden kann, dass die Betroffene eine unzulässige und damit nicht eintragungsfähige Firma gebildet hat (vgl. BayObLGZ 1988, 344/349).

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Die Entscheidung über den Geschäftswert beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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