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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 09.07.2003
Aktenzeichen: 3Z BR 127/03
Rechtsgebiete: BGB, BVormVG


Vorschriften:

BGB § 1836a
BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Einem Berufsbetreuer, der ein türkisches rechtswissenschaftliches Studium abgeschlossen und anschließend nach einem 2-semestrigen, an einer deutschen Universität durchgeführten Magisterstudium den akademischen Grad eines Magister Legum (LL.M.) erworben hat, steht ein Stundensatz von 23 EUR zu.
Gründe:

I.

Für den zwischenzeitlich verstorbenen mittellosen Betroffenen war vom Amtsgericht am 9.12.2002 vorläufig der Beschwerdeführer zum Betreuer bestellt worden. Dieser führte die Betreuung berufsmäßig; er hat am 2.12.2002 an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg den akademischen Grad eines Magister Legum (LL.M.) erworben und in der Türkei erfolgreich ein Jurastudium absolviert. Für seine Tätigkeit im Zeitraum vom 9.12.2002 bis zum 14.1.2003 machte er gegenüber der Staatskasse als Vergütung einen Betrag von 544,57 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer geltend, wobei er einen Stundensatz von 31 EUR zu Grunde legte. An Aufwendungen berechnete er für Fotokopien, Porto, Telefon- und Faxgebühren, Fahrtkosten sowie sonstige Auslagen einen Betrag von 32,18 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer, so dass sich ein Gesamtbetrag von 669,03 EUR ergab. Das Amtsgericht setzte eine Vergütung von 291,90 EUR einschließlich Mehrwertsteuer unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 18 EUR und Auslagen von 28,56 EUR einschließlich Mehrwertsteuer, insgesamt also 328,02 EUR fest. Das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde des früheren vorläufigen Betreuers den amtsgerichtlichen Beschluss dahingehend abgeändert, dass bei Zugrundelegung eines Stundensatzes von 18 EUR eine Entschädigung für seine Tätigkeit und seine Auslagen von 361,08 EUR festgesetzt wurde, und die sofortige weitere Beschwerde zugelassen. Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde will der Beschwerdeführer die Festsetzung der von ihm ursprünglich beantragten Vergütung und Aufwendungen in voller Höhe erreichen.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere vom Landgericht zugelassen (§ 56g Abs. 5 Satz 2, § 27 FGG). In der Sache hat es teilweise Erfolg.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:

Dem Beschwerdeführer stehe ein Stundensatz von nur 18 EUR zu. Die erhöhten Stundensätze setzten voraus, dass der Betreuer über besondere Kenntnisse verfüge, welche für die Führung der Betreuung nutzbar seien und die durch eine abgeschlossene Lehre bzw. eine abgeschlossene Hochschulausbildung oder durch eine diesen vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben worden seien (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG). Diese Voraussetzungen erfülle das in der Türkei absolvierte Studium der Rechtswissenschaften nicht. Daran ändere sich auch durch die abgelegte Magisterprüfung nichts, auch wenn diese ein ausländisches juristisches Examen voraussetze, welches dem deutschen vergleichbar und gleichwertig sei, und zur Promotion berechtige. Das Magisterstudium vermittle nur Grundzüge und Grundlagen des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts, nicht aber besondere Kenntnisse, die, bezogen auf ein bestimmtes Fachgebiet, über ein Grundwissen deutlich hinausgingen. Auf die über die Grundkenntnisse hinausgehenden Kenntnisse im türkischen Recht könne nicht abgestellt werden, weil sich die Geschäfte, die der Betreuer für den Betroffenen besorge, regelmäßig nach deutschem Recht richteten. Auch die durch die Magisterprüfung erworbene Fähigkeit, ein ausgewähltes Rechtsproblem wissenschaftlich vertieft zu bearbeiten, sei unerheblich, weil die besonderen Kenntnisse in der Ausbildung selbst erworben werden müssten und es nicht ausreiche, wenn die Ausbildung nur die Fähigkeit vermittle, später durch anderweitige eigene Anstrengungen derartige Kenntnisse zu erwerben.

Allerdings seien ihm 95 weitere Minuten zu vergüten. Die Kürzung eines Arztgespräches und einer Vorsprache bei einer Bank seien nicht berechtigt. Die Kürzung der zusätzlich für die Telefonauslagen angesetzte Mehrwertsteuer sei demgegenüber zu Recht erfolgt, weil in diesen Auslagen bereits Mehrwertsteuer enthalten sei.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Dem Betreuer steht eine höhere Vergütung zu, weil ihm ein höherer Stundensatz zuzubilligen ist.

a) Nach § 1 Abs. 1 BVormVG beträgt die nach § 1836a BGB aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für jede Stunde der für die Führung der Betreuung aufgewandten und erforderlichen Zeit 18 EUR. Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so erhöht sich diese Vergütung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG auf 23 EUR, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind, und nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG auf 31 EUR, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind. "Fachkenntnisse" bzw. "besondere Kenntnisse" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Sachgebiet - über ein Grundwissen deutlich hinausgehen (BayObLGZ 1999, 339 ff.= FamRZ 2000, 844). Für die Führung einer Betreuung "nutzbar" sind Fachkenntnisse, die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen (BayObLG aaO). Angesichts des Wesens der Betreuung als rechtlicher Betreuung (§ 1901 Abs. 1 BGB) kommt rechtlichen Kenntnissen eine grundlegende Bedeutung zu, insbesondere Kenntnissen im Gesundheits-, Zivil-, Sozialleistungs- und Versorgungs-, Verwaltungs- und Steuerrecht einschließlich des jeweiligen Verfahrensrechts. Es muss sich allerdings grundsätzlich um verwertbare Kenntnisse des deutschen Rechts handeln, die in der Ausbildung erworben wurden (BayObLG BtPrax 2001, 218 [LS]). Erforderlich ist überdies, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung nutzbarer Kenntnisse ausgerichtet ist, wie etwa bei den Studien in Rechtswissenschaft/Rechtspflege (BayObLGZ 1999, 339/342). Es genügt nicht, dass die Ausbildung wegen der Komplexität der betreffenden Fachrichtung daneben auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hatte.

b) Nach diesen Grundsätzen steht dem Betreuer ein Stundensatz von 23 EUR zu. Das Landgericht hat allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass das in der Türkei absolvierte Studium der Rechtswissenschaft nicht besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse vermittelt, weil die Betreuung üblicherweise in Deutschland zu führen ist und deshalb Kenntnisse im deutschen Recht vonnöten sind (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 205 und 218 [LS]). Es hat aber verkannt, dass das in Deutschland absolvierte Magisterstudium dem Betreuer besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse verschafft hat. Wie das Landgericht ausführt, dauert das Magisterstudium zwei Semester. In diesen beiden Semestern hat der Student an Lehrveranstaltungen von 24 Semesterwochenstunden teilzunehmen sowie an zwei Seminaren oder einem Seminar und einer Klausurarbeit im bürgerlichen Recht oder Strafrecht oder öffentlichen Recht. Die Magisterprüfung besteht aus einer Magisterarbeit, mit welcher der Prüfling nachweisen soll, dass er selbständig wissenschaftlich arbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darstellen kann, und einer mündlichen Prüfung. Diese erstreckt sich auf die Grundzüge des bürgerlichen Rechts, des Strafrechts und des öffentlichen Rechts. Diese juristischen Kenntnisse sind besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse. Sie befähigen den Betreuer dazu, die rechtlichen Fragen der Betreuung besser zu behandeln als Betreuer, welche über keine rechtlichen Kenntnisse verfügen. Es kommt nicht darauf an, dass ein Betreuer über besondere rechtliche Kenntnisse verfügt, sondern darauf, dass er über besondere für die Betreuung allgemein nutzbare Kenntnisse verfügt. So sind Kenntnisse als Human- oder Veterinärmediziner, Alten- oder Krankenpfleger, Finanzfach- oder Einzelhandelskauffrau oder als Diplomingenieur als nutzbar angesehen worden (vgl. die Zusammenstellung bei Dodegge/Roth Betreuungsrecht Vergütung F Rn. 129), ebenso solche als Lehrer am Gymnasium (LG Saarbrücken BtPrax 2002, 272 [LS]; OLG Hamm BtPrax 2002, 43), als Hauswirtschaftsleiterin (BayObLG FamRZ 2002, 1657), als Heilpädagogin (OLG Frankfurt FamRZ 2002, 1657) und als Diplompädagoge (ThürOLG NJW 2002, 101). Dem steht auch nicht die Entscheidung des Senats vom 19.2.2003 3Z BR 211/02 - entgegen. Im Gegensatz zu dem hier vorliegenden Fall hatte die dortige Betreuerin keine Kenntnisse, auch keine Grundlagenkenntnisse auf dem Gebiet des bundesdeutschen Rechts erworben, sondern allenfalls Kenntnisse im Recht der ehemaligen DDR. Gegenstand der Erörterung, im Senatsbeschluss war damit nur die Frage, ob Rechtskenntnisse, die nicht das bundesdeutsche Recht betreffen, sondern nur die Befähigung zur Einarbeitung in eine fremde Rechtsordnung verleihen, zu einer Erhöhung des Stundensatzes führen können.

c) Allerdings steht die Magisterausbildung einem abgeschlossenen Hochschulstudium (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG) nicht gleich. Einer Hochschulausbildung ist eine Ausbildung nur dann vergleichbar, wenn sie Fachkenntnisse im Rahmen einer Ausbildung vermittelt, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht (vgl. BayObLG BtPrax 2000, 32; OLG Hamm BtPrax 2002, 125). Zudem sollte die Mindeststudiendauer von drei Jahren annähernd erreicht sein (BayObLG FamRZ 2000, 1309). Es liegt auf der Hand, dass die zweisemestrige Magisterausbildung diesen Anforderungen nicht genügt. Weder vermittelt sie über die Grundzüge hinaus vertiefte wissenschaftliche Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft, noch entspricht sie der regelmäßigen Studiendauer. Dass sie zur vertieften wissenschaftlichen Behandlung rechtlicher Fragen und nach Ablegen der Magisterprüfung zur Promotion befähigt, ändert hieran nichts. Hier hat bereits die Kammer zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Fähigkeit nicht mit dem Erwerb von besonderen Kenntnissen gleichzusetzen ist. Vielmehr sind die Grundlagenkenntnisse in Verbindung mit dem zu Grunde liegenden ausländischen Studium die Voraussetzung dafür, dass dem Magister eine selbständige, auf den Grundkenntnissen aufbauende Problemlösung wissenschaftlichen Charakters zugetraut wird.

d) Das Magisterstudium ist aber einer abgeschlossenen Lehre oder einer vergleichbaren Ausbildung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG) gleichzusetzen. Mit der Magisterprüfung schließt der Student den Magisterstudiengang ab. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und umfasst den vermittelten Stoff. Vom Inhalt her ist die Vermittlung der Grundzüge des deutschen Rechts - und hier nicht nur des bürgerlichen, sondern auch des öffentlichen Rechts - dem während einer Lehre vermittelten Wissen durchaus gleichzusetzen. Trotz der nur zweisemestrigen Ausbildung ist zu bedenken, dass die Vermittlung des Stoffes auf Grund der einschlägigen Vorbildung der Magisterstudenten zügiger vonstatten gehen kann als bei Anfängern auf dem juristischen Gebiet und dass sich an das Studium noch der Zeitraum für die Magisterprüfung anschließt, die mit der Abfassung der schriftlichen Magisterarbeit erhebliche Zeit in Anspruch nimmt. Dem entspricht es, dass auch in anderen Fällen, in denen die in einer Ausbildung vermittelten juristischen Kenntnisse nicht denen eines juristischen Hochschulstudiums entsprechen, gleichwohl eine Vergütung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG zuerkannt worden ist, z.B. bei einer Rechtsanwalts- und Notargehilfin (OLG Hamm BtPrax 2002, 125).

e) Unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 23 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer ergibt sich eine für den ehemaligen vorläufigen Betreuer festzusetzende Vergütung von 415,14 EUR. Der Senat legt hier die von dem Landgericht anerkannte Stundenzahl von 15,56 Stunden zu Grunde. Soweit in der weiteren Beschwerde der ursprüngliche Vergütungsantrag wiederholt worden ist, lässt, unabhängig von der Frage einer Beschränkung der Zulassung der weiteren Beschwerde, die Entscheidung des Landgerichts Rechtsfehler bei der Beurteilung des Zeitaufwands und der Höhe des Aufwendungsersatzes nicht erkennen.

3. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 307,95 EUR (Differenz zwischen beantragter und vom Landgericht festgesetzter Vergütung).

Ende der Entscheidung

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