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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 30.04.1999
Aktenzeichen: 3Z BR 127/99
Rechtsgebiete: AsylVfG, AuslG, FreihEntzG, FGG, ZPO


Vorschriften:

AsylVfG § 14 Abs. 4 Satz 3
AsylVfG § 55 Abs. 1 Satz 1
AsylVfG § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4
AsylVfG § 13 Abs. 3 Satz 2
AuslG § 103 Abs. 2 Satz 1
AuslG § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
AuslG § 42 Abs. 1
AuslG § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
AuslG § 58 Abs. 1 Nr. 3
AuslG § 57 Abs. 2 Satz 3
AuslG § 57 Abs. 2 Satz 4
FreihEntzG § 3 Satz 2
FreihEntzG § 5 Abs. 1 Satz 1
FreihEntzG § 7 Abs. 5
FGG § 27 Abs. 1
ZPO § 550
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerisches Oberstes Landesgericht

3Z BR 127/99 LG Würzburg 8 T 594/99 AG Würzburg XIV B 96/99

BESCHLUSS

Der 3.Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Karmasin sowie der Richter Dr.Plößl und Dr.Schreieder

am 30.April 1999

in der Abschiebungshaftsache

auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen

beschlossen:

Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Würzburg vom 1.April 1999 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Betroffene ist mazedonischer Staatsangehöriger. Ungeachtet dessen, daß er am 6.1.1996 mit unbefristeter Wirkung aus der Bundesrepublik Deutschland in sein Heimatland abgeschoben worden war, kehrte er hierher wieder zurück und wurde anläßlich einer Polizeikontrolle am 13.3.1999 festgenommen.

Mit Beschluß vom 14.3.1999 ordnete das Amtsgericht gegen den Betroffenen zur Sicherung seiner Abschiebung mit sofortiger Wirksamkeit Abschiebungshaft auf die Dauer von "mindestens" drei Monaten an.

Die vom Betroffenen hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht am 1.4.1999 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Sicherungshaft "höchstens" drei Monate dauere und - im Hinblick auf den am 18.3.1999 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge eingegangenen Asylantrag des Betroffenen - nach Maßgabe des § 14 Abs.4 Satz 3 AsylVfG begrenzt sei.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Betroffene mit der sofortigen weiteren Beschwerde.

Den genannten Asylantrag hat das Bundesamt mit Bescheid vom 8.4.1999, zugestellt am 16.4.1999, als offensichtlich unbegründet abgelehnt.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 103 Abs.2 Satz 1 AuslG, § 3 Satz 2 FreihEntzG, § 27 Abs.1 FGG, § 550 ZPO). Das Landgericht hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt verfahrensfehlerfrei festgestellt und ohne Rechtsfehler gewürdigt.

Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Landgericht habe den Betroffenen pflichtwidrig nicht persönlich angehört, greift nicht durch. Von der auch in der Beschwerdeinstanz grundsätzlich gebotenen mündlichen Anhörung des Betroffenen (§ 5 Abs.1 Satz 1, § 7 Abs.5 FreihEntzG; vgl. BayObLGZ 1999 Nr.4 m.w.N.) durfte das Landgericht im vorliegenden Fall ausnahmsweise absehen, da ohne weiteres davon ausgegangen werden konnte, daß sie zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nichts beitragen werde (vgl. BGH NJW 1995, 2226; BayObLGZ 1980, 20/21 f.; KG FGPrax 1998, 242/243).

Die Abschiebungshaft läßt sich auf § 57 Abs.2 Satz 1 Nr.1 AuslG als Haftgrund stützen, da der Betroffene unerlaubt eingereist und damit an sich vollziehbar ausreisepflichtig ist (§ 42 Abs.1, Abs.2 Satz 1 Nr.1, § 58 Abs.1 Nr.3, § 8 Abs.2 Satz 1 AuslG). Sucht der Ausländer - wie hier - nach der unerlaubten Einreise erstmals um Asyl nach, entfällt letztere Voraussetzung zwar, da ihm zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet ist (§ 55 Abs.1 Satz 1 AsylVfG; vgl. BayObLGZ 1993, 154; OLG Celle Nds.Rpfl. 1995, 216; OLG Stuttgart FGPrax 1996, 40). Gleichwohl läßt das Gesetz seit 1.11.1997 die Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft u.a. dann zu, wenn der Ausländer - wie hier - den Asylantrag aus der Abschiebungshaft heraus gestellt und - was der Senat von Amts wegen zu ermitteln hatte (vgl. BayObLGZ 1998, 137/138) - das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag innerhalb von vier Wochen nach dessen Eingang als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat (§ 14 Abs.4 Satz 1 Nrn.3 - 5, Satz 3 AsylVfG). Der in § 14 Abs.4 Satz 1 Nr.4 AsylVfG bezüglich des Haftgrundes des § 57 Abs.2 Satz 1 Nr.1 AuslG enthaltene Zusatz "weil er (der Ausländer) sich nach der unerlaubten Einreise länger als einen Monat ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufgehalten hat" steht ungeachtet der hier nicht festgestellten Dauer des unerlaubten Aufenthalts des Betroffenen nicht entgegen. Mit dem Zusatz wird lediglich "klargestellt, daß die Neuregelung nicht die Inhaftnahme von potentiellen Asylsuchenden nach der Einreise und vor der Asylantragstellung bewirkt" (BT-Drucks. 13/4948 S.11). Demnach entfällt der Haftgrund des § 57 Abs.2 Satz 1 Nr.1 AuslG nicht bei einem unerlaubt eingereisten Ausländer, der sich entgegen § 13 Abs.3 Satz 2 AsylVfG nicht unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung meldet oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachsucht, sondern der - wie hier - auf einer nicht einem solchen Zweck dienenden Autobahnfahrt zufällig in eine Polizeikontrolle gerät und erst aus der anschließenden Sicherungshaft heraus die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt. Die Bestimmung des § 57 Abs.2 Satz 3 AuslG hat das Landgericht beachtet.

Ob die Abschiebung des Betroffenen zu Recht betrieben wird, haben die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte, nicht die Haftgerichte zu prüfen (vgl. BayObLGZ 1993, 311/313; KG NVwZ 1997, 516; OLG Karlsruhe InfAuslR 1997, 408/409).

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Insbesondere ist die Prognose des Landgerichts, daß die Abschiebung des Betroffenen innerhalb der nächsten drei Monate nicht unmöglich sei (§ 57 Abs.2 Satz 4 AuslG), rechtlich nicht zu beanstanden.

Ende der Entscheidung

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