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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 20.04.2001
Aktenzeichen: 3Z BR 136/01
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 5
Wer sich während eines Asylverfahrens mehrmals unerlaubt aus der Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber für längere Zeit entfernt, kann sich der Verdächtigung ausgesetzt sehen, sich der Abschiebung entziehen zu wollen.
Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS

Der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Sprau sowie der Richter Dr. Plößl und Dr. Denk

am 20. April 2001

in der Abschiebungshaftsache

pp.

auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Amberg vom 12. März 2001 wird zurückgewiesen.

I.

Die Ausländerbehörde betreibt die Abschiebung des Betroffenen, eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit.

Mit Beschluß vom 8.3.2001 ordnete das Amtsgericht gegen ihn zur Sicherung seiner Abschiebung mit sofortiger Wirksamkeit Abschiebungshaft auf die Dauer von drei Monaten im Anschluß an die bestehende Untersuchungshaft an.

Die vom Betroffenen hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht am 12.3.2001 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Betroffene mit der sofortigen weiteren Beschwerde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 103 Abs. 2 Satz 1 AuslG, § 3 Satz 2 FreihEntzG, § 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO). Das Landgericht hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt verfahrensfehlerfrei festgestellt und ohne Rechtsfehler gewürdigt. Die den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 561 ZPO) tragen die vom Betroffenen beanstandete Haftanordnung (§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 AuslG).

Die Begründung der Beschwerdeentscheidung zum Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Betroffene zwischen Dezember 1998 und November 2000 die Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber fünf Mal jeweils für längere Zeit mit unbekanntem Ziel unerlaubt verlassen. Zuletzt war er ausweislich der Akten nach Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung über seinen Asylantrag etwa drei Monate untergetaucht. Dieser Sachverhalt rechtfertigt die Annahme des Landgerichts, der Betroffene wolle sich der Abschiebung entziehen (vgl. auch OLG Celle NdsRpfl 1995, 216).

Hinderungsgründe stehen der Haftanordnung nicht entgegen.

Die Aufenthaltsgestattung, die der Betroffene aufgrund seines ersten Asylantrags erworben hatte (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG), ist erloschen (§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG). Der Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10.7.1998, mit dem der Antrag des Betroffenen auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt wurde, ist seit 24.10.2000 bestandskräftig. Auch ein Asylfolgeantrag, der vom Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen angekündigt wurde, würde die Haftanordnung zunächst nicht hindern (§ 71 Abs. 8 AsylVfG).

Ob die Abschiebung des Betroffenen ansonsten zu Recht betrieben wird, haben die Haftgerichte nicht zu prüfen; insoweit obliegt die Gewährung von Rechtsschutt ausschließlich den Verwaltungsgerichten (vgl. BayObLGZ 1993, 311/313; KG InfAuslR 2000, 230/232). Dies gilt auch für mögliche Auswirkungen einer beabsichtigten Eheschließung des Betroffenen mit einer deutschen Staatsangehörigen (vgl. BayObLGZ 1974, 249/251).

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler dargelegt, daß die Ausländerbehörde die Abschiebung des Betroffenen mit der gebotenen Beschleunigung betreibe (vgl. hierzu BGHZ 133, 235/239; BayObLGZ 1991, 258/260; OLG Frankfurt a.M. AuAS 1998, 198; OLG Karlsruhe InfAuslR 1998, 463). Ob die Dauer der Untersuchungshaft verhältnismäßig ist, ist im Rahmen der Anordnung von Abschiebungshaft nicht zu prüfen.

Schließlich ist auch die Prognose des Landgerichte, daß die Abschiebung des Betroffenen innerhalb der nächsten drei Monate nicht unmöglich sei (§ 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG), rechtlich nicht zu beanstanden. Daß das Strafverfahren gegen den Betroffenen länger als diesen Zeitraum dauern würde, ist nicht festgestellt (vgl. SchlHOLG FGPrax 2000, 214).

Ende der Entscheidung

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