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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 06.08.2003
Aktenzeichen: 3Z BR 137/03
Rechtsgebiete: BGB, BeurkG


Vorschriften:

BGB § 183 Satz 1
BeurkG § 51 Abs. 2
Hat der Schuldner eine Zahlungsverpflichtung mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung notariell beurkunden lassen und den Notar ermächtigt, dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen, kann er diese Ermächtigung nicht mehr widerrufen, sobald der Gläubiger eine Ausfertigung der Urkunde erhalten hat. Das gilt auch im Verfahren auf Anweisung an den Notar, dem Gläubiger eine zweite vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.
Gründe:

I.

Die Schuldner übernahmen im Rahmen der Bestellung einer Grundschuld als Gesamtschuldner zu Urkunde des Notars B vom 20.10.198b die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 250000,00 DM nebst Nebenleistungen an die Gläubigerin und unterwarfen sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der genannten Urkunde in ihr gesamtes Vermögen. In Ziffer 8 der notariellen Urkunde baten die Schuldner den Notar u.a., der Gläubigerin eine vollständige Ausfertigung der Urkunde zu erteilen.

Das belastete Anwesen wurde versteigert, wobei die Ansprüche der Gläubigerin nur teilweise befriedigt wurden. 1984 erwirkte die Gläubigerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen die Schuldner über einen Teilbetrag von 50000,00 DM, auf den zuletzt 1989 ein Teilbetrag von 5000,00 DM bezahlt wurde. Danach erklärte die Gläubigerin den Beschluss für erledigt. Mit Schreiben vom 18.5.2001 beantragte sie bei dem Notar A als Nachfolger des Notars B die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 20.10.1980 hinsichtlich eines Teilbetrags von 114000,00 DM. Zur Begründung führte sie aus, dass der ursprüngliche Titel nicht mehr auffindbar sei und sie einen weiteren Titel zur Realisierung von Vollstreckungsmaßnahmen benötige. Nach ihren Angaben beläuft sich die Restforderung ohne Zinsen auf 102816,61 DM.

Mit Schreiben vom 22.5.2001 an das zuständige Amtsgericht bat der Notar A um Anweisung, der Gläubigerin eine zweite vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde des Notars B vom 20.10.1980 hinsichtlich eines Teilbetrages von 114000,00 DM erteilen zu können.

Mit Beschluss vom 6.2.2002 wies das Amtsgericht nach einer Beweisaufnahme den Antrag mit der Begründung zurück, der Zahlungsanspruch der Gläubigerin gegen die Schuldner sei verwirkt.

Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht mit Beschluss vom 30.4.2003 den Beschluss des Amtsgerichts vom 6.2.2002 aufgehoben und den Notar angewiesen, der Gläubigerin eine weitere vollstreckbare Ausfertigung der in Rede stehenden Urkunde hinsichtlich eines Teilbetrags in Höhe von 58287,27 Euro (= 114000,00 DM) zu erteilen.

Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Schuldner.

II.

Das Rechtsmittel ist als weitere Beschwerde gegen eine auf § 54 BeurkG gestützte Entscheidung zulässig. Hierfür gelten die Vorschriften des FGG (§ 54 Abs. 2 Satz 1 BeurkG). Insbesondere wurde die Form der Rechtsmitteleinlegung gem. § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG gewahrt.

Die weitere Beschwerde ist aber nicht begründet.

1. Zu Recht hat das Landgericht über das Rechtsmittel gegen den amtsgerichtlichen Beschluss im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, mit der die Erteilung einer weiteren Ausfertigung einer notariellen Urkunde abgelehnt wird, ist für die Gläubigerin die Beschwerde nach § 54 BeurkG gegeben (BayObLGZ 1999, 343; Zöller/Stöber ZPO 23. Aufl. § 797 Rn. 9 a). Dass die Entscheidung des Ausgangsgerichts durch den Richter, nicht durch den Rechtspfleger getroffen wurde (vgl. aber § 20 Nr. 13 RPflG), ist ohne Bedeutung (§ 8 Abs. 1 RPflG).

2. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde sei nach §§ 797, 795, 724, 733 ZPO lediglich davon abhängig, dass ein vollstreckungsreifer, wirksamer Titel mit einem vollstreckungsfähigen Inhalt vorliege, der Gläubiger ein schutzwürdiges Interesse an der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung glaubhaft mache und dieser keine berechtigten Interessen des Schuldners entgegenstünden. Die genannten Voraussetzungen seien hier erfüllt.

Die Schuldner hätten in der notariellen Urkunde vom 20.10.1980 der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung an die Gläubigerin zugestimmt und damit eine Bestimmung im Sinne von § 51 Abs. 2 BeurkG getroffen. Die Gläubigerin habe glaubhaft vorgetragen, dass die ihr erteilte erste vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde nicht mehr auffindbar sei. Ein derartiger Verlust begründe regelmäßig ein Interesse des Gläubigers an der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung. Hierdurch würden berechtigte Interessen der Schuldner nicht unzumutbar beeinträchtigt. Soweit sich die Schuldner auf das Erlöschen des Zahlungsanspruchs durch teilweise Erfüllung bzw. Verzicht beriefen sowie Verwirkung durch Untätigkeit der Gläubigerin über einen Zeitraum von zwölf Jahren geltend machten, handle es sich um Einwendungen gegen den materiellen Bestand des Titelanspruchs. Diese könnten im Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde nicht berücksichtigt werden, sondern seien im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 797 Abs. 4 i.V.m. § 767 ZPO geltend zu machen. Der Ausnahmefall, dass der Wirksamkeit des Titelanspruchs entgegenstehende Umstände durch öffentliche bzw. öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden oder offenkundig sind, liege hier nicht vor.

Auch eine prozessuale Verwirkung des Anspruchs der Gläubigerin auf Anweisung des Notars zur Erteilung einer weiteren Ausfertigung der in Rede stehenden notariellen Urkunde liege nicht vor. Allein aus dem Verstreichen eines Zeitraumes von zwölf Jahren könne der Schuldner nicht schließen, der Gläubiger werde aus dem Titel nicht mehr gegen ihn vorgehen. Darüber hinaus fehle es auch an besonderen Umständen, aus denen die Schuldner hätten ableiten können, dass die Gläubigerin ihre Restforderung gegen sie nicht mehr geltend machen werde. Dies gelte nicht zuletzt im Hinblick auf die Höhe der Restforderung und auf den Wortlaut zweier Schreiben der Gläubigerin aus dem Jahr 1989 über die Einstellung einer Lohnpfändung.

3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 FGG, § 546 ZPO).

a) Das Land5ericht hat zutreffend dargelegt, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach §§ 797, 795, 724, 733 ZPO vorliegen (vgl. hierzu Zöller/Stöber § 797 Rn. 2, § 733 Rn. 4 ff., 12). Auch die Schuldner wenden sich nicht hiergegen.

b) Auch soweit sich die Schuldner nunmehr darauf berufen, sie hätten gegenüber dem Notar die in Ziffer 8 der notariellen Urkunde vom 20.10.1980 erklärte Ermächtigung zur Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung an die Gläubigerin widerrufen, steht dies der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nicht entgegen. Das entsprechende Widerrufsrecht des Schuldners wird daraus abgeleitet, dass nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu der bloßen Beurkundung ein vom Willen des Schuldners getragener Publikationsakt hinzutreten muss, um die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung wirksam werden zu lassen (OLG Hamm MDR 1987,'943 m. w. N.). Das Widerrufsrecht besteht deshalb allenfalls bis zur erstmaligen Erteilung einer Ausfertigung an den Gläubiger. Das entspricht im Übrigen der in § 183 Satz 1 BGB festgelegten Regel, wonach eine Ermächtigung als Einwilligung grundsätzlich bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts (bzw. hier der bewilligten Rechtshandlung) widerruflich ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass ein nach Vornahme des Rechtsgeschäfts oder der Rechtshandlung zugegangener Widerruf unbeachtlich ist (vgl. Staudinger/Gursky BGB 13. Aufl. § 183 Rn. 8/10). Nachdem hier der Gläubigerin bereits eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden war, steht es nicht im Belieben der Schuldner, nachträglich die Ermächtigung zu widerrufen und allein hierdurch die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung an die Gläubigerin unter den sonst gegebenen Voraussetzungen der §§ 797, 795, 724, 733 ZPO zu vereiteln.

c) Die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung kann auch nicht mit Einwendungen angegriffen werden, die gegen das Bestehen des Anspruchs gerichtet sind, weil hierfür die Klage nach § 767 ZPO vorgesehen ist (Zöller/Stöber § 733 Rn.12; Baumbach/Hartmann ZPO 61.Aufl. § 732,Rn.4; MünchKomm ZPO/Wolfsteiner 2.Aufl. § 733 Rn.19; Thomas/Putzo ZPO 25. Aufl. § 732 Rn. 7). Deshalb sind, wie das Landgericht zutreffend auch unter Würdigung eventueller Ausnahmen dargelegt hat, insbesondere die Einrede der Verjährung oder der Einwand der Verwirkung nicht zu berücksichtigen.

d) Im vorliegenden Fall kann eine Berücksichtigung des materiell-rechtlichen Einwands der Verwirkung auch nicht über den Gedanken einer "prozessualen Verwirkung" erreicht werden. Das Landgericht hat unter diesem Gesichtspunkt letztlich nochmals geprüft, ob die Vollstreckung aus dem Titel unter den hier vorliegenden Gegebenheiten, insbesondere Zeitablauf und sonstige Umstände der Beziehungen zwischen Gläubigerin und Schuldnern, treuwidrig wäre. Das läuft aber auf eine erneute Prüfung der materiell-rechtlichen Verwirkung hinaus und kann deshalb nicht unter den Begriff der prozessualen Verwirkung gefasst werden. Dieser kann sich nur auf den konkreten Gegenstand des jeweiligen Verfahrens beziehen. Eine prozessuale Verwirkung kann z.B. bei einer unredlichen, Treu und Glauben zuwiderlaufenden Verzögerung der Klageerhebung angenommen werden (BVerwG DVB1 2.000, 1862). Übertragen auf den vorliegenden Fall würde dies die Feststellung voraussetzen, dass die Gläubigerin, nachdem sie den Verlust der vollstreckbaren Ausfertigung bemerkt hatte und hiervon auch die Schuldner Kenntnis erlangt hatten, einen unangemessen langen Zeitraum, zugewartet hätte, bevor sie den Notar um Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung ersuchte, und dass die Schuldner aus diesem Verhalten schließen konnten, die Gläubigerin werde sich nicht mehr um Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung als Voraussetzung künftiger Zwangsvollstreckung bemühen. Für eine derartige Fallgestaltung sind aber keine Anhaltspunkte ersichtlich.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde entspricht dem Nominalbetrag, für den die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung erstrebt wurde (Korintenberg/Lappe KostO 15. Aufl. § 133 Rn. 20).

Ende der Entscheidung

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