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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 28.07.1999
Aktenzeichen: 3Z BR 142/99
Rechtsgebiete: FamRÄndG, FGG, AGGVG, ZPO, VwVfG


Vorschriften:

FamRÄndG Art. 7 § 1 Abs. 5 Satz 1
FamRÄndG Art. 7 § 1 Abs. 6
FamRÄndG Art. 7 § 1
FamRÄndG Art. 7 § 2 Abs. 2 Satz 2
FamRÄndG Art. 7 § 2 Abs. 4
FGG § 199 Abs. 1
FGG § 18
AGGVG Art. 11 Abs. 3 Nr. 3
ZPO § 328
ZPO § 328 Abs. 1
ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 4
ZPO § 328 Abs. 1 Ziff. 4
VwVfG § 48
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerisches Oberstes Landesgericht

Beschluß

3Z BR 142/99

OLG München 3465 a E 82/99

Der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Karmasin sowie der Richter Dr. Nitsche und Fuchs

am 28. Juli 1999

in der Ehesache

wegen Anerkennung einer iranischen Ehescheidung

beschlossen:

Tenor:

I. Der Antrag, die Entscheidung der Präsidentin des Oberlandesgerichts München vom 8. April 1999 aufzuheben, wird zurückgewiesen.

II. Für die Entscheidung wird eine Gebühr von 100 DM festgesetzt. Sie ist von der Antragstellerin zu entrichten.

I.

Die Antragstellerin ist iranische Staatsangehörige. Sie schloß am 16.3.1989 im Iran die Ehe mit einem ebenfalls iranischen Staatsangehörigen.

Laut vorgelegter Scheidungsurkunde wurde am 28.10.1995 vor dem Scheidungsnotariat Nr. 60 in Teheran die Scheidung ausgesprochen und dort auch am selben Tag unter Nr. 5630 registriert.

Mit Entscheidung vom 20.5.1998 sprach das Bayerische Staatsministerium der Justiz auf Antrag der Antragstellerin die Anerkennung der Scheidung aus. Am 8.4.1999 hob die Präsidentin des Oberlandesgerichts München die Anerkennungsentscheidung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz auf und wies den Antrag der Antragstellerin zurück. Zur Begründung führte die Präsidentin des Oberlandesgerichts aus:

Die Antragstellerin habe die Scheidung erschlichen. Nicht ihr Ehemann, sondern ein Freund von ihr sei vor den Scheidungsbehörden im Iran aufgetreten und habe sich als ihr Mann ausgegeben. Er habe im Reisepaß ihres Mannes dessen Foto entfernt und mit seinem eigenen Bild ersetzt. Mit diesem Ausweis sei er zusammen mit der Antragstellerin vor dem Gericht erschienen, habe sich als ihr Ehemann ausgegeben und die für die Scheidung erforderlichen Erklärungen abgegeben. Genauso sei bei der Registrierung der Scheidung im Scheidungsnotariat verfahren worden. Vor dem Grenzschutzamt und im Asylrechtverfahren vor dem Verwaltungsgericht hätten die Antragstellerin und ihr Freund diese Angaben gemacht und erklärt, daß sie wegen der manipulierten Scheidung und der gefälschten Ausweise bei Rückkehr in den Iran mit dem Tode zu rechnen hätten. Im Widerrufsverfahren habe die Antragstellerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten mitteilen lassen, daß von einer gefälschen oder erschlichenen Scheidung keine Rede sein könne. Zu ihren Angaben über die Täuschung habe sie trotz entsprechender Aufforderung nicht weiter Stellung genommen.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin und beantragt, die Entscheidung der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 8.4.1999 aufzuheben. Sie bringt vor: Das Verwaltungsgericht habe nicht festgestellt, daß die Scheidung im Iran rechtsfehlerhaft zustande gekommen oder durch Fälschung erfolgt sei. Das Verwaltungsgericht habe diesen Vortrag nicht geglaubt. Eine Bindung an ihr Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht bestehe deshalb nicht. Eine rechtskräftige Feststellung, daß sie die Scheidung manipuliert habe, liege nicht vor. Die Rechtssicherheit gebiete es, daß an der Anerkennungsentscheidung festgehalten werde. Da sie inzwischen wieder verheiratet sei, bestehe Vertrauensschutz. Ihr neuer Ehemann habe auf die Wirksamkeit und den dauerhaften Bestand der Entscheidung vertraut. Das gleiche gelte für ihr Kind aus erster Ehe. Der Anerkennungsbescheid sei aufrecht zu erhalten, weil er nicht teilbar sei.

II.

1. Der nicht fristgebundene Antrag auf Entscheidung durch das Bayerische Oberste Landesgericht ist statthaft und formgerecht gestellt (Art. 7 § 1 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 FamRÄndG, § 199 Abs. 1 FGG, Art. 11 Abs. 3 Nr. 3 AGGVG). Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Die Präsidentin des Oberlandesgerichts München hat die Entscheidung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz zu Recht aufgehoben und den Antrag auf Anerkennung der Ehescheidung zutreffend zurückgewiesen.

2. Die Anerkennung ausländischer Urteile in der Bundesrepublik Deutschland ist allgemein in § 328 ZPO geregelt. Danach tritt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, die Rechtskraft-, Gestaltungs- und Tatbestandswirkung grundsätzlich ohne besonderen Ausspruch ein. Lediglich die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen erfolgt in dem besonderen in Art. 7 § 1 FamRÄndG geregelten Verfahren. Das ändert jedoch nichts daran, daß auch insoweit die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen nach § 328 Abs. 1 ZPO gegeben sein müssen: Nur wenn die dort aufgeführten Versagungsgründe fehlen, liegen die Anerkennungsvoraussetzungen vor. Danach kann ein ausländisches Ehescheidungsurteil mit Wirkung für das Inland nur anerkannt werden, wenn keiner der in § 328 Abs. 1 ZPO aufgezählten Hinderungsgründe gegeben ist (BayObLGZ 1987, 439/440; BayObLG FamRZ 1990, 650).

3. Die iranische Scheidung der Antragstellerin kann nicht anerkannt werden. Der Anerkennung steht § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Anerkennung eines ausländischen Urteils ausgeschlossen, wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist.

a) Es entspricht ganz herrschender Meinung, daß § 328 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO nicht nur wegen des Inhalts der ausländischen Entscheidung eingreifen kann, sondern auch wegen der Art und Weise ihres verfahrensmäßigen Zustandekommens (vgl. Staudinger/Spellenberg 13. Aufl. § 328 ZPO Rn. 530; Stein/Jonas/Schumann ZPO 21. Aufl. § 328 Rn. 242; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht Rn. 131/132; a.A. Roth, Der Vorbehalt des ordre public gegenüber fremden gerichtlichen Entscheidungen, S. 60 ff., der einschlägige Verfahrensverstöße nicht mit Hilfe des ordre public von der Anerkennung ausschließen will, sondern in solchen Fällen schon kein Urteil im Sinne des § 328 ZPO annimmt, so daß sich Ziff. 4 allein auf inhaltliche Verstöße beschränkt). Man spricht in diesen Fällen vom verfahrensrechtlichen ordre public (vgl. Staudinger Rn. 530), der vom internationalprivatrechtlichen ordre public des Art. 6 zu unterscheiden ist (Staudinger Rn. 530; Martiny, Handbuch des internationalen Zivilverfahrensrechts Band III/1 Rn. 1016, 1021).

b) Prüfungsmaßstab für den verfahrensrechtlichen ordre public sind die wesentlichen deutschen Verfahrensgrundsätze. Ob der ausländische Richter nach seinem eigenen Recht richtig verfahren ist, ist dagegen nicht entscheidend. Die bloße Abweichung von zwingenden Normen und Grundsätzen des deutschen Rechts schließt die Anerkennung jedoch nicht aus. Auch erhebliche Unterschiede sind hinzunehmen. Der deutsche ordre public wird erst dann berührt, wenn das ausländische Verfahren von Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts derart abweicht, daß die ausländische Entscheidung nicht mehr als Ergebnis eines geordneten Verfahrens angesehen werden kann (BayObLGZ 1992, 118/122; Martiny Rn. 1024). Das ist hier der Fall.

c) Das von der Antragstellerin vor den iranischen Behörden betriebene Scheidungsverfahren ist mit wesentlichen Grundsätzen eines ordentlichen Verfahrensrechts unvereinbar. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich vorliegend um ein nichtiges und damit gänzlich unwirksames Urteil handelt (diese Frage beurteilt sich nach dem "lex fori-Prinzip", somit nach iranischem Recht; vgl. Martiny Rn. 142 und Geimer Internationales Zivilprozeßrecht 3. Aufl. Rn. 329). Denn es besteht Einigkeit, daß ein Urteil nicht anerkannt wird, wenn es eine Partei vorsätzlich durch Vorlage gefälschter Urkunden oder durch Falschaussagen zu ihren Gunsten herbeigeführt hat (BGH IPrax 1987, 236; Staudinger Rn. 582; Martiny Rn. 1118/1119).

d) Die Antragstellerin und ihr Begleiter haben den zuständigen Behörden ein scheidungwilliges Ehepaar vorgegaukelt. Sie haben ein Scheidungsverfahren inszeniert und in der Weise das Scheidungsurteil erschlichen, daß sich der Begleiter mit gefälschtem Paß als Ehemann ausgewiesen hat, während der wirkliche Ehemann von dem Verfahren nichts wußte. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest. Eine davon abweichende Darstellung des Scheidungsverfahrens hat die Antragstellerin bis heute nicht gegeben. Sie beruft sich lediglich darauf, daß die Täuschung nicht mit Rechtskraftwirkung festgestellt worden sei. Darauf kommt es jedoch nicht an. Auch im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin lediglich erklären lassen, das Verwaltungsgericht habe ihr nicht geglaubt. Soweit das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 12.1.1998 auf Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen der Antragstellerin hingewiesen hat, betrafen diese andere Vorgänge. Die vor dem Verwaltungsgericht vom Begleiter der Antragstellerin bestätigte Darstellung ist auch im vorliegenden Verfahren nicht konkret in Frage gestellt worden.

4. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts durfte die Anerkennungsentscheidung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz nachträglich aufheben und den Antrag auf Anerkennung zurückweisen.

a) Mit Verordnung vom 7.12.1998 (GVBl S. 1046) ist ab 1.1.1999 die Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen auf die Präsidentin des Oberlandesgerichts München übertragen worden. Mit dieser Übertragung ist auch die Zuständigkeit für die Prüfung oder Änderung früherer durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz ergangener Entscheidungen übergegangen.

b) Grundsätzlich ist die Landesjustizverwaltung an ihre Entscheidung gebunden. Bei positiven Bescheiden ist dies unstreitig (Staudinger Rn. 720 m.w.N.).

c) Ob eine Änderung möglich ist, wenn nachträglich Anerkennungshindernisse bekannt werden, ist streitig (verneinend Geimer NJW 1974, 1630/1631). Die überwiegende Meinung hält eine Änderung für zulässig (Staudinger Rn. 723 ff.; MünchKomm/Gottwald ZPO § 328 Rn. 180; Martiny Rn. 1727; Schütze, Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Zivilurteile in der Bundesrepublik Deutschland als verfahrensrechtliches Problem, läßt die Rücknahme nur bei durch Täuschung erschlichenen Bescheiden zu, solange nicht Dritte darauf vertraut haben S. 52).

Begründet wird die Abänderungsmöglichkeit entweder mit einer vorsichtigen Anlehnung an § 48 VwVfG (Staudinger Rn. 724) oder einer entsprechenden Anwendung von § 18 FGG (aaO Rn. 180 und Martiny Rn. 1727).

d) Der Senat schließt sich der überwiegenden Auffassung an und hält eine Abänderung durch die Justizverwaltung jedenfalls dann für zulässig, wenn der Antragsteller die Entscheidung über die Anerkennung durch Täuschung erlangt, somit erschlichen hat, wobei dahingestellt bleiben kann, ob als Grundlage für die Änderung § 48 VwVfG oder § 18 FGG herangezogen werden oder eine rechtsanaloge Anwendung beider Bestimmungen dient. Maßgeblich ist, daß Entscheidungen der Landesjustizverwaltung über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen von vornherein eine geringere Bestandskraft auf weisen als gerichtliche Entscheidungen.

aa) Auch eine bereits seit vielen Jahren existierende Entscheidung der Landesjustizverwaltung unterliegt grundsätzlich der Anfechtung (BayObLGZ 1975, 296/304). Die daraus resultierende Unsicherheitslage endet erst, wenn das Oberlandesgericht (Bayerisches Oberstes Landesgericht) über die Wirkungen der ausländischen Ehescheidung im Inland endgültig entscheidet (vgl. Staudinger Rn. 721).

bb) Hinzu kommt, daß die Bestandskraft nicht vom Willen des Antragstellers, sondern dem des anderen Ehegatten abhängt, der - noch nach Jahren (innerhalb der Grenzen der Verwirkung) - den Antrag auf Aufhebung stellen kann. Weitere Unsicherheiten folgen daraus, daß den Antrag auf gerichtliche Entscheidung jeder stellen kann, der ein rechtliches Interesse an der Anrufung des Oberlandesgerichts (Bayerisches Oberstes Landesgericht) hat. (OLG Koblenz IPrax 1988, 359; Jansen FGG 2. Aufl. Art. 7 § 1 FamRÄndG Rn. 50).

e) Der Abänderung stehen Gründe des Vertrauensschutzes nicht entgegen.

aa) Die Antragstellerin, die wieder verheiratet ist, genießt keinen Vertrauensschutz, da sie die Täuschung selbst vorgenommen hat; sie ist deshalb von vornherein nicht schutzwürdig.

bb) Auch der zweite Ehemann der Antragstellerin und deren Kind aus erster Ehe können keinen Vertrauensschutz beanspruchen. Bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Rücknahme objektiv rechtswidriger Anerkennungsentscheidungen gegen das private Vertrauensinteresse an der Aufrechterhaltung muß der Vertrauensschutz zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls es erfordern (vgl. BVerfGE 88, 404). Es kann dahingestellt bleiben, ob dem bisherigen Ehepartner in Ausnahmefällen ein Vertrauensschutz zukommt (Staudinger Rn. 724). Dritte genießen jedenfalls keinen Vertrauensschutz. In Statussachen ist dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme rechtswidriger Anerkennungsentscheidungen der Vorrang vor privatem Vertrauensinteresse Dritter einzuräumen.

5. Die Festsetzung der Gebühr beruht auf Art. 7 § 2 Abs. 2 Satz 2 und 4 FamRÄndG.

Ende der Entscheidung

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