Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 23.05.2001
Aktenzeichen: 3Z BR 164/01
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 19 Abs. 2
FGG § 70 Abs. 2 Satz 1
FGG § 70 Abs. 2 Satz 3
FGG § 65 Abs. 5
Zur Frage der Zuständigkeit des Gerichts im Unterbringungsgehmigungsverfahren für die Entscheidung über eine nach einem Zuständigkeitswechsel gegen die einstweilige Anordnung eingelegte sofortige Beschwerde.
Der 3.Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Sprau sowie der Richter Dr. Plößl und Dr. Denk

am 23. Mai 2001

in der Unterbringungssache

auf die sofortige weitere Beschwerde des weiteren Beteiligten

beschlossen:

Tenor:

I. Der Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 17.April 2001 wird aufgehoben.

II. Die Sache wird zur weiteren Behandlung dem Landgericht Aschaffenburg zugeleitet.

Gründe:

I.

Für den Betroffenen ist ein Betreuer bestellt. Diesem genehmigte das Amtsgericht Obernburg - Zweigstelle Miltenberg - am 12.1.2001 die Unterbringung des Betroffenen in der beschützenden Abteilung eines Alten-/Pflegeheimes bis zum 15.4.2001. In dem Verfahren war Rechtsanwalt R. dem Betroffenen als Verfahrenspfleger bestellt.

Nachdem der Betroffene am 1.3.2001 wegen zunehmender Aggressivität aus dem Pflegeheim in das Bezirkskrankenhaus verlegt worden war, ordnete das Amtsgericht Gemünden a.Main durch einstweilige Anordnung vom 2.3.2001 mit sofortiger Wirksamkeit die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 12.4.2001 an. Gemäß Beschluss vom 6.3.2001 übersandte es die Akten zur Weiterführung des Verfahrens an das Amtsgericht Obernburg - Zweigstelle Miltenberg -, wo sie am 12.3.2001 eingingen und am 13.3.2001 die "Übernahme des Verfahrens" sowie dessen Verbindung zu dem anhängigen Unterbringungsgenehmigungsverfahren verfügt wurde.

Gegen den dem Betroffenen am 8.3.2001 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Gemünden a.Main vom 2.3.2001 legte Rechtsanwalt R. am 5.4.2001 beim Landgericht Würzburg sofortige Beschwerde ein.

Dieses hat mit Beschluss vom 17.4.2001 das Rechtsmittel wegen Versäumung der Beschwerdefrist und wegen zwischenzeitlichen Ablaufs der angeordneten Unterbringungsdauer als unzulässig verworfen.

Hiergegen wendet sich Rechtsanwalt R. mit der sofortigen weiteren Beschwerde mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der betreffenden Unterbringungsmaßnahme festzustellen.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig. Die erforderliche Beschwer ergibt sich daraus, dass das Landgericht keine Sachentscheidung getroffen, sondern die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat (vgl. Bassenge/Herbst FGG/RPflG 8.Aufl. § 27 FGG Rn.7). Die während des Beschwerdeverfahrens eingetretene Erledigung der Hauptsache hat auf die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde keinen Einfluß (vgl. BGH FamRZ 1978, 396; BayObLG WE 1993, 343).

Die sofortige weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts Würzburg und zur Übersendung der Sache an das Landgericht Aschaffenburg zur weiteren Behandlung der Erstbeschwerde.

Das Landgericht Würzburg war nicht zuständig, über die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts R. zu entscheiden. Das Amtsgericht Gemünden a.Main hatte die vorläufige Maßnahme vom 2.3.2001 auf der Grundlage von § 70h, § 70 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 65 Abs. 5 Satz 1 FGG als Eilgericht getroffen. Aufgrund der anschließenden Übersendung der Akten an das nach 70 Abs. 2 Satz 1 FGG zuständige Amtsgericht Obernburg Zweigstelle Miltenberg - (vgl. hierzu BayObLGZ 1996, 105/ 106; BayObLG FaMRZ 2000, 1442/1443) entfiel nicht nur die Zuständigkeit des Amtsgerichts Gemünden a.Main, sondern auch die des ihm übergeordneten Landgerichts Würzburg. Für die Entscheidung über die am 5.4.2001 gegen die Eilmaßnahme eingelegte sofortige Beschwerde ist das dem Amtsgericht Obernburg - Zweigstelle Miltenberg - übergeordnete Landgericht Aschaffenburg zuständig (vgl. BayObLGZ 1970, 279/281, 283; 1985, 296/297; BayObLG FamRZ 1996, 1157/1158). Im Hinblick auf § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 551 Nr.4 ZPO ist der Senat gehindert, über die Erstbeschwerde selbst zu entscheiden (vgl. Bassenge/Herbst § 27 FGG Rn.31; Jansen FGG 2.Aufl. § 27 Rn. 51; Keidel/Kahl FGG 14.Aufl. § 27 Rn.66). Der Senat weist jedoch darauf hin, dass Rechtsanwalt R. in dem vom Amtsgericht Gemünden a.Main als Eilgericht betriebenen Verfahren, bei welchem es sich um ein eigenständiges Verfahren handelte, nicht für den Betroffenen zum Verfahrenspfleger bestellt worden und ihm die einstweilige Anordnung vom 2.3.2001 deshalb auch nicht zuzustellen war.

Ende der Entscheidung

Zurück