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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 07.04.2004
Aktenzeichen: 3Z BR 17/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1896 Abs. 2
BGB § 1804
BGB § 1908i Abs. 2
1. Hat die Betroffene schon vor Jahren ihrer Nichte als engster Vertrauter Verfügungsbefugnis für ihr einziges Girokonto in Form eines Oder-Kontos erteilt, auf dem von den monatlich eingehenden Rentenbeträgen nach Abzug von fixen Ausgaben ca. 330 Euro verbleiben und ist sonstiges nennenswertes Vermögen nicht vorhanden, ist in einer bestehenden Betreuung der Aufgabenkreis "Vermögenssorge" auch dann nicht erforderlich, wenn die Nichte sich auf eine ihr von der Betroffenen bereits früher eingeräumte und glaubhaft erscheinende Gestattung beruft, monatlich für eigene Zwecke über bis zu 150 EUR verfügen zu dürfen, soweit diese für den Lebensbedarf der Betreuten nicht benötigt werden.

2. Das grundsätzliche Schenkungsverbot betrifft nur Betreuer, zu deren Aufgabenkreis auch die Vermögenssorge gehört.


Gründe:

I.

Auf Anregung der Einrichtung, in der die Betroffene untergebracht ist, ordnete das Vormundschaftsgericht am 26.2.2001 eine Begutachtung der Betroffenen zu deren Betreuungsbedürftigkeit an. Der Sachverständige stellte bei der Betroffenen eine senile Demenz fest und bescheinigte ihr Geschäftsunfähigkeit. Eine Betreuung sei in den Bereichen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten und Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden erforderlich.

Denselben Aufgabenkreis hielt die zuständige Behörde nach einem Gespräch mit der Betroffenen für geboten. Zugleich schlug sie vor, die Nichte der kinderlosen Betroffenen, die jetzige Betreuerin zu 1, (im Folgenden nur: Betreuerin), zu bestellen. Nach Angaben der Betroffenen kümmere sich diese schon seit Jahren zu ihrer Zufriedenheit um sie.

Nach persönlicher Anhörung der Betroffenen, bei der diese wiederum ihr enges Vertrauensverhältnis mit ihrer Nichte bestätigte, bestellte das Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom 16.3.2001 die jetzige Betreuerin mit dem vom Sachverständigen und der Betreuungsstelle angeregten Aufgabenkreis, der im letzten Punkt wie folgt gefasst wurde: "Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern."

Die von der Betreuerin eingereichte Vermögensaufstellung ergab, dass die Betroffene -abgesehen von Lebensversicherungen mit einem nur geringen Rückkaufswert- über kein nennenswertes Vermögen verfügt. Alle sie betreffenden Zahlungen werden über ein einziges Girokonto abgewickelt. Ihre Renteneinnahmen in Höhe von rund 1790 EUR werden überwiegend für den Teil der Heimkosten verwendet, welcher nicht von der Pflegeversicherung getragen wird. Von den verbleibenden knapp 590 EUR werden ca. 260 EUR für feststehende Abbuchungen (Versicherungsprämien, Rundfunkgebühren, Telefonrechnungen, Kosten für die Pflege mehrerer Gräber) verwendet. Das übrige Geld bleibt nach Angaben der Betreuerin stehen und werde für unregelmäßige Zahlungen bzw. Einkäufe zu Gunsten der Betreuten verwendet.

Nachdem der Ehemann der Betreuerin, der von dieser getrennt lebt, an Vormundschaftsgericht und Betreuungsstelle mit dem Vorwurf herangetreten war, die Betreuerin sei verschwendungssüchtig und bereichere sich möglicherweise auf Kosten der Betroffenen, erklärte diese bei einer Anhörung: Für das vorhandene Konto der Betroffenen habe sie schon vor längerer Zeit aufgrund einer Entscheidung ihrer Tante die Zeichnungsbefugnis erhalten. Mit der Betroffenen sei damals abgesprochen worden, dass sie sich bei Bedarf Beträge im Rahmen von 200 bis 300 DM monatlich entnehmen dürfe; so sei dies bereits früher immer gehandhabt worden.

Die Sparkasse bestätigte, dass aufgrund eines Wunsches der Betroffenen bereits am 26.8.1993 ihre Nichte als gleichberechtigte Kontoinhaberin im Sinne eines "Oder-Kontos" eingetragen worden sei. Da eine Information der Sparkasse durch die Betreuerin über die Anordnung der Betreuung unterblieben sei, habe diese auch nach dem 16.3.2001 über das Guthaben verfügen können. Die Sparkasse sehe sich nunmehr jedoch nicht in der Lage, das Konto als Gemeinschaftskonto weiterzuführen und werde für die Betreute und die Betreuerin künftig getrennte Konten erstellen.

In einem Gespräch mit der Betreuungsstelle brachte die Betreuerin - wie schon zuvor brieflich gegenüber dem Vormundschaftsgericht - zum Ausdruck, dass sie auch weiterhin eine finanzielle Unterstützung ihrer Tante in Anspruch nehmen wolle. Falls dies aufgrund ihr mitgeteilter Bedenken seitens des Vormundschaftsgerichts nicht möglich sei, wäre sie dennoch bereit, die Betreuung fortzuführen. Die Betreuungsstelle bemerkte ergänzend, sie habe vom Pflegeheim erfahren, dass sich die Betreuerin regelmäßig nach ihrer Tante erkundige und sie auch besuche.

Mit Beschluss vom 12.11.2003 entließ das Vormundschaftsgericht die Betreuerin mit der Begründung, ihre Eignung zur Besorgung der Angelegenheiten der Betroffenen sei nicht gewährleistet und bestellte im bisherigen Aufgabenkreis den berufsmäßigen Betreuer zu 2.

Hiergegen legte die entlassene Betreuerin sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht bestellte der Betroffenen eine Verfahrenspflegerin, die sich die gegen die Entlassung der Betreuerin in den nicht vermögensbezogenen Aufgabenkreisen aussprach. Im Übrigen bezweifelte sie im Hinblick auf die Vorgeschichte eine Interessenkollision hinsichtlich der Vermögenssorge und regte an, allenfalls den Handlungsrahmen der Betreuerin bei eigennützigen Verfügungen betragsmäßig zu beschränken.

Mit Beschluss vom 9.1.2004 änderte das Landgericht die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts dahingehend ab, dass für die Bereiche Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern kein Betreuerwechsel stattfinde. Soweit sich die Betreuerin auch hinsichtlich des Aufgabenkreises der Vermögenssorge gegen ihre Entlassung wandte, wurde die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss legte die Verfahrenspflegerin sofortige weitere Beschwerde ein mit dem Ziel, der Betreuerin auch wieder den Aufgabenkreis der Vermögenssorge zu übertragen.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

Es ist auch insofern begründet, als die Entscheidung des Landgerichts durch die ein Betreuerwechsel hinsichtlich der Vermögenssorge gebilligt wird nicht bestehen bleiben kann, sofern das Oder-Konto bei der Sparkasse noch als solches besteht. Denn die Anordnung der Betreuung in diesem Aufgabenkreis wäre dann mit dem Erforderlichkeitsgrundsatz nicht vereinbar.

1. a) Voraussetzung für die Bestellung eines Betreuers ist die Feststellung, dass ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach § 1896 Abs. 2 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist (vgl. BayObLGZ 1994, 209/211; BayObLG FamRZ 1995,1085). Dies bedarf für jeden einzelnen Aufgabenkreis der Konkretisierung (vgl. BayObLG BtPrax 2002, 38 m.w.N.).

b) Die Betroffene, deren mangelnde Fähigkeit zur Besorgung ihrer finanziellen Angelegenheiten aufgrund ihrer psychischen Erkrankung durch das Sachverständigengutachten und die persönliche Anhörung hinreichend festgestellt wurde, verfügt über kein nennenswertes Vermögen. Die vorhandenen Lebensversicherungen mit einem nur geringen Rückkaufswert begründen jedenfalls derzeit keinen Handlungsbedarf. Sonstiges Grund- oder Kapitalvermögen ist nicht vorhanden. Zwar sind monatlich mehrere Rentenzahlungen zu vereinnahmen und überwiegend feststehende Ausgaben zu tätigen. Diese werden jedoch über das einzige vorhandene Girokonto der Betroffenen abgewickelt, für welches ihrer Nichte bereits lange vor deren Bestellung zur Betreuerin wirksame Verfügungsbefugnis eingeräumt worden war.

Die Erforderlichkeit einer vermögensbezogenen Betreuung wäre hier somit allenfalls dann zu rechtfertigen, wenn über die Abwicklung der Einnahmen und Ausgaben hinaus erhebliche Überschüsse anfielen, die eigenständige Entscheidungen über deren Anlage erforderten, insbesondere die Einrichtung eines Sparkontos oder Depots, was außerhalb der erteilten Bankvollmacht läge.

c) Das ist aber nach Auffassung des Senats nicht der Fall. Zwar werden ersichtlich die monatlichen Einkünfte der Betroffenen nicht in voller Höhe durch fixe Ausgaben aufgezehrt, so dass - auf der Grundlage der Angaben der Betreuerin bei ihrer ersten Vermögensaufstellung - monatlich etwa 330 EUR verbleiben. Die Betreuerin hat aber dargelegt, dass hiervon weitere Ausgaben und Einkäufe für die Betroffenen getätigt würden, was der Lebenserfahrung entspricht, da auch an Demenz erkrankte Heimbewohner durchaus - über die Deckung ihres elementaren Lebensbedarfs in der Einrichtung hinaus - Wünsche und Bedürfnisse haben können, die gegebenenfalls aus ihrem verbleibenden Einkommen zu befriedigen sind.

Soweit die Betreuerin weiterhin geltend macht, sie habe mit der Betroffenen vereinbart, monatlich Beträge in einer Größenordnung von ca. 75 - 150 EUR für eigene Zwecke von dem gemeinschaftlichen Konto entnehmen zu dürfen, hält der Senat diese Angabe in vollem Umfang für glaubhaft. Bei Würdigung der gesamten Umstände ist der Schluss naheliegend, dass zwischen der Betroffenen und ihrer Nichte, der Betreuerin, seit langem ein besonders enges Vertrauensverhältnis besteht und die Betroffene der Nichte die freie Verfügung über die auf dem Konto eingehenden Renteneinkünfte gestattet hat, soweit sie nicht für den Unterhalt der Betroffenen benötigt werden.

Nach den Angaben der kontoführenden Sparkasse wird das Girokonto seit 1993 auf Wunsch der Betroffenen als "Oder-Konto" in dem Sinn geführt, dass die Betroffene und ihre Nichte gleichberechtigte Kontoinhaberinnen sind. Eine solche Gestaltung wird hauptsächlich von Eheleuten und Familienangehörigen gewählt und soll unter anderem gewährleisten, dass bei Krankheit, Verlust der Geschäftsfähigkeit oder Tod eines der Beteiligten der andere Beteiligte in der Verfügung über ein Kontoguthaben nicht blockiert ist (MünchKomm-HGB/Hadding/Häuser Bd.5 Zahlungsverkehr Rn.A 100; Schimansky/Bunte/Lwowski/ Hadding Bankrechtshandbuch 2.Aufl. § 35 Rn.6). Die Mitinhaber sind Gesamtgläubiger, d.h. jeder von ihnen hat hinsichtlich eines Guthabens ein eigenes Forderungsrecht gegen das kontoführende Kreditinstitut und ist insoweit selbständig verfügungsberechtigt, es bedarf keiner ausdrücklichen Vollmacht des anderen Inhabers (MünchKomm-HGB/Hadding/Häuser aaO Rn.102). Die Umwandlung in ein Und-Konto (und damit die Entziehung der alleinigen Verfügungsbefugnis) bedarf nach herrschender Auffassung der Mitwirkung aller Inhaber (BGH NJW 1991, 420), soweit nichts anderes vereinbart ist (MünchKomm-HGB/Hadding/Häuser aaO Rn. A 107; Gernhuber WM 1997, 645/648). Durch die Wahl einer solchen, zugunsten der Mitinhaberin sehr weitgehenden Gestaltung im Außenverhältnis hat die Betroffene deutlich zu erkennen gegeben, dass ihre Nichte in vollem Umfang ihr Vertrauen genießt und auch befugt sein soll, in Zeiten mangelnder Handlungsfähigkeit der Betroffenen nach eigener Entscheidung über die auf dem Konto eingehenden Beträge zu verfügen.

Hinzu kommt, dass die Betroffene im Frühjahr 2001 wiederholt bei Anhörungen bestätigt hat, dass sich ihre Nichte seit Jahren - als offenbar einzige Verwandte - um sie kümmere und von ihr bei einer vom Gericht für erforderlich gehaltenen Betreuerbestellung auch als Betreuerin gewünscht werde. Schließlich haben auch die von der Betreuungsstelle angestellten Erkundigungen beim Pflegeheim ergeben, dass die Betreuerin nach wie vor engen persönlichen Kontakt zu der Betroffenen hält.

Die demnach schlüssig erscheinende Angabe der Betreuerin über die ihr von der Betroffenen schon vor der Errichtung der Betreuung eingeräumte begrenzte Entnahmebefugnis von dem ihrer gleichrangigen Verfügungsberechtigung unterliegenden Konto lässt zum einen ein Bedürfnis dafür entfallen, bei einem etwaigen stetigen Anwachsen nicht verbrauchter Kleinbeträge auf dem Girokonto Anlageverfügungen zu treffen, die einer gesetzlichen Vertretung bedürften. Zum anderen besteht aber auch keine Notwendigkeit, angesichts der hier gegebenen besonderen Umstände und der verhältnismäßig geringen Größenordnungen etwaiger monatlicher Entnahmen das durch die Zeichnungsbefugnis über das Konto legitimierte Handeln der Nichte einer Missbrauchskontrolle zu unterwerfen, nämlich durch Aufrechterhaltung einer Betreuung mit dem sonst nicht erforderlichen Aufgabenkreis der Vermögenssorge allein zum Zweck ihrer Überwachung durch das Vormundschaftsgericht. Die Betroffene hat es bei Einräumung voller eigenständiger Verfügungsbefugnis über das Konto als den allein wesentlichen Vermögenswert im Zustand der Geschäftsfähigkeit jahrelang hingenommen oder, wie glaubhaft vorgetragen wird, sogar ausdrücklich gebilligt, dass die Nichte in bescheidenem Umfang Geld für eigene Bedürfnisse verwendet, ohne auf einem Ausgleich zu bestehen (vgl. zu dem Möglichkeiten der Ausgestaltung des Innenverhältnisses bei Oder-Konten näher Gernhuber aaO S.651 ff.). Deshalb besteht kein Anlass, nunmehr bei unveränderter Sachlage für die Vermögenssorge einen berufsmäßigen und damit nicht unerhebliche Kosten verursachenden Fremdbetreuer lediglich zur Überwachung der Kontoführung einzusetzen.

2. Bedenken gegen die Aufhebung der Betreuung zur Vermögenssorge mangels Erforderlichkeit können auch nicht aus der Überlegung abgeleitet werden, dass die Betreuerin durch die ihr ermöglichte Entnahme von Beträgen von dem Konto, welches ihrer privatautonom begründeten Verfügungsmacht unterliegt, nach § 1804 i.V.m. § 1908i Abs. 1 BGB unerlaubte Schenkungen - noch dazu an sich selbst - tätigen konnte. Dieses Verbot kann nach dem Sinn und Zweck der Regelung nur den Betreuer treffen, dem kraft seines Amtes die gesetzliche Vertretung und damit die Befugnis zur Verfügung über das Vermögen des Betroffenen obliegt (vgl. insoweit auch MünchKomm/Schwab 4.Aufl. Rn.39, Soergel/Zimmermann BGB 13.Aufl. Rn.17, jeweils zu § 1908i BGB). Ist hingegen die Vermögenssorge vom Aufgabenkreis des Betreuers ausgenommen, weil ihm der Betroffene durch Vollmacht oder in sonstiger Weise Verfügungen über sein Vermögen gestattet hat, geht die privatautonome Regelung insoweit vor. Es ist dann kein Raum für die Erstreckung des gesetzlichen Verbots auf diesen Sachverhalt. Denn die nach ihrem Wortlaut den Vormund betreffende Regelung legt ersichtlich zu Grunde, dass dieser kraft Gesetzes eine umfassende Entscheidungs- und Vertretungsbefugnis gegenüber dem Betroffenen auch für die Vermögenssorge hat.

3. Der Senat sieht sich nicht in der Lage, abschließend zu entscheiden und die Anordnung des Aufgabenkreises der Vermögenssorge durch das Vormundschaftsgericht aufzuheben. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob das in Rede stehende Oder-Konto noch existiert. Dies wird vom Landgericht festzustellen sein.

Sollte entsprechend einer Ankündigung der zuständigen Sparkassenmitarbeiterin in einem Telefongespräch mit dem Rechtspfleger vom 18.7.2003 die Befugnis der Betreuerin, über das Oder-Konto zu verfügen, durch deren Erklärung gegenüber dem kontoführenden Institut, sie verzichte auf ihre Rechte aus dem Oder-Konto-Vertrag, trotz fehlender Mitwirkung der Betroffenen zwischenzeitlich entfallen sein, ist zwar die tatsächliche Grundlage der vorstehenden Überlegungen nicht mehr gegeben.

Da dieser Vorgang aber auf einer unzutreffenden rechtlichen Beurteilung der Voraussetzungen der Betreuung beruht hätte, wäre es angezeigt, den vorigen Stand wieder herzustellen. Gegebenfalls käme eine Weisung im Rahmen von § 1837 Abs. 2 BGB an den Betreuer zu 2 in Betracht, bei der Sparkasse die erneute Einrichtung eines Oder-Kontos mit der Nichte der Betroffenen zu erwirken. Nach Vollzug dieser Änderung könnte die Betreuung im Bereich der Vermögenssorge aufgehoben werden.



Ende der Entscheidung

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