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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 29.10.2003
Aktenzeichen: 3Z BR 171/03
Rechtsgebiete: BGB, BRAGO


Vorschriften:

BGB § 1835 Abs. 3
BRAGO § 123
1. Unterlässt der zum Betreuer bestellte Rechtsanwalt vor einer Prozessführung für den mittellosen Betroffenen einen Antrag auf Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung für das Verfahren zu stellen, kann er dennoch einen Aufwendungsanspruch für seine berufsspezifische Tätigkeit gegen die Staatskasse geltend machen, sofern er die Prozessführung nach sorgfältiger Abwägung zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung für erforderlich halten durfte.

2. Ob sich der Anspruch in diesem Fall auf die Höhe der Gebühren beschränkt, die der Anwalt im Fall der Beiordnung bei Prozesskostenhilfebewilligung erhalten hätte, bleibt offen.


Gründe:

I.

Der für den mittellosen Betroffenen bestellte Betreuer, ein Rechtsanwalt, beantragte am 1.10.2002, für seine im angegebenen Zeitraum erbrachten Tätigkeiten insgesamt 1.981,15 Euro als Vergütung und Aufwendungsersatz gegen die Staatskasse festzusetzen.

Im Abrechnungszeitraum hatte der Betreuer den Betreuten in einem amtsgerichtlichen Verfahren vertreten, in dem dessen ehemalige Vermieterin Zahlungsklage erhoben hatte.

Der Rechtsstreit war mit einem Vergleich beendet worden, in dem sich der Betroffene zur Zahlung von 5.500 DM an die Klägerin und zur Übernahme der Kosten verpflichtete. Im Übrigen wurden die gegenseitigen Ansprüche der Parteien in dem im Vergleich bezeichneten Umfang für erledigt erklärt.

Hierwegen machte der Betreuer Aufwendungsersatz "gem. § 1835 Abs. 3 BGB auf Grundlage der BRAGO" wie folgt geltend:

Prozessgebühren: 10/10 aus 5 589 DM,

5/10 aus 5 500 DM, 562,50 DM

Erörterungsgebühr: 10/10 aus 5 589 DM 375,00 DM

Vergleichsgebühren: 15/10 aus 5 500 DM 562,50 DM

Auslagenpauschale: 40,00 DM

Zuzüglich 16 % MwSt entspricht dies einem Gesamtbetrag innerhalb der Abrechnung von 1.786,40 DM = 913,37 Euro.

Auf Frage des Vormundschaftsgerichts teilte der Betreuer mit: Prozesskostenhilfe (PKH) für den Betroffenen habe er nicht beantragt. Diese hätte allenfalls zur Bewilligung unter Ratenanordnung geführt. Außerdem hätte das zuständige Streitgericht erfahrungsgemäß erst zusammen mit dem Endurteil über den PKH-Antrag entschieden. Je nach Ausgang des Verfahrens wäre diese versagt worden oder wegen Obsiegens des Betroffenen nicht notwendig geworden.

Mit Beschluss vom 21.11.2002 setzte das Vormundschaftsgericht die Erstattung aus der Staatskasse auf 1.067,77 Euro fest. Der beantragte Aufwendungsersatz für die Prozessführung wurde abgelehnt mit der Begründung, der Betreuer habe keine Prozesskostenhilfe beantragt.

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Betreuers hat das Landgericht mit Beschluss vom 16.5.2003 zurückgewiesen und die sofortige weitere Beschwerde zugelassen.

Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Betreuer weiterhin den geltend gemachten Anspruch.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere vom Landgericht zugelassen und form- und fristgerecht eingelegt.

Sie ist auch begründet.

1. Das Landgericht hat in seinem Beschluss ausgeführt:

Der Betreuer könne grundsätzlich als Rechtsanwalt für eine Prozessführung im Interesse des Betreuten einen Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB geltend machen. Allerdings müsse er die Aufwendungen möglichst niedrig halten und deshalb bei entsprechenden wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen zunächst PKH und die Beiordnung nach § 121 ZPO beantragen. Erst wenn auf diesem Wege keine anwaltliche Prozessvertretung erreicht werden könne, seien die Aufwendungen des Rechtsanwalts als Betreuer für seine beruflichen Dienste erforderlich und mithin erstattungsfähig. Unterlasse er hingegen einen Antrag auf PKH-Bewilligung, scheide grundsätzlich eine spätere Geltendmachung seiner Gebühren als Aufwendungsersatz oder Vergütung für die geleistete anwaltliche Tätigkeit aus.

Der anwaltliche Betreuer könne sich auch nicht darauf berufen, dass die beantragte Prozesskostenhilfe voraussichtlich mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung verweigert worden wäre, er diese aber nach sorgfältiger Abwägung zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung habe für erforderlich halten dürfen. Denn es könne nicht Aufgabe des Vergütungsfestsetzungsverfahrens sein, im Nachhinein die Erfolgsaussichten eines PKH-Antrags zu prüfen.

Wegen der Vorrangigkeit der PKH komme es im Fall eines unterlassenen Antrags - im Gegensatz zur Auffassung des OLG Frankfurt (Rpfleger 2001, 491/492 = FamRZ 2002, 59) - nicht darauf an, ob die Prozessführung auch dann im Interesse des Betroffenen liege, wenn zum Zeitpunkt der Vertretungsanzeige keine hinreichende Erfolgsaussicht anzunehmen sei.

Insoweit liege auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu einem nichtanwaltlichen Betreuer vor, der seinen Zeitaufwand bei der zulässigen Prozessvertretung abrechnen könne. Der zur Differenzierung berechtigende Gesichtspunkt liege darin, dass der anwaltliche Betreuer seine Vergütung über § 1835 Abs. 3 BGB nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) über das PKH-Verfahren geltend machen könne (und im Interesse des Betroffenen auch müsse), was dem nichtanwaltlichen Betreuer versagt bleibe.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) nicht stand.

a) Ein Rechtsanwalt kann eine Betreuertätigkeit gemäß § 1835 Abs. 3, § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn die zu bewältigende Aufgabe sich als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt (BayObLGZ 2001, 368 = FamRZ 2002, 573). Ein zum Betreuer bestellter Rechtsanwalt kann daher für die Führung eines Prozesses Gebühren und Auslagen nach der BRAGO verlangen, und zwar auch dann, wenn kein Anwaltszwang besteht, sofern nur üblicherweise für die Prozessführung ein Anwalt zugezogen zu werden pflegt (BVerfG FamRZ 2000, 1284/1285; OLG Frankfurt FamRZ 2002, 59 m.w.N.). Denn es ist die ureigenste Aufgabe eines Rechtsanwalts, Ansprüche gerichtlich durchzusetzen oder gerichtlich geltend gemachte Ansprüche abzuwehren (BayObLG aaO S.372; BayObLGZ 2003, 120/122).

Nach h.M. hat der anwaltliche Betreuer ein Wahlrecht, ob er für berufsspezifische Tätigkeiten eine Gebühr nach der BRAGO verlangt oder eine Vergütung als Betreuer beantragt (BayObLG AnwBl. 1994, 42 und BtPrax 1999, 29; OLG Köln NJW-RR 2003, 712; OLG Frankfurt aaO; HK-BUR/Bauer/Deinert § 1835 Rn. 52; Knittel BtG § 1835 BGB Rn. 19; a.A. Zimmermann FamRZ 1998, 521/524 und Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 3.Aufl. § 1835 BGB Rn. 43). Ein Rechtsanwalt als Berufsbetreuer kann nicht darauf verwiesen werden, dass er Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB geltend machen müsse (BayObLG BtPrax 1999, 29).

b) Weiterhin entspricht es ganz überwiegender Auffassung, dass der zum Betreuer eines mittellosen Betroffenen bestellte Rechtsanwalt für dessen gerichtliche Vertretung Prozesskostenhilfe zu beantragen hat (BayObLGZ 2003, 120/124) mit der Folge, dass er bei Bewilligung auf diesem Wege die entsprechenden Gebühren eines beigeordneten Rechtsanwalts gem. § 123 BRAGO erhält (OLG Frankfurt aaO; OLG Jena BtPrax 2002, 102 [LS] = FamRZ 2002, 988 [LS]; Damrau/Zimmermann § 1835 BGB Rn. 51). Der Betreuer ist nämlich gehalten, die Aufwendungen im Interesse des Betroffenen möglichst niedrig zu halten. Hierzu gehört es auch, bei entsprechend geringem Einkommen des Betroffenen zunächst die Bewilligung von PKH und die Beiordnung auf diesem Wege zu erwirken (OLG Jena aaO; der vollständige Text der nur mit ihren Leitsätzen abgedruckten Entscheidung ist in JURIS veröffentlicht; Riedel/Sussbauer/ Schneider BRAGO 15.Aufl. Rn. 46 vor § 121).

Noch nicht abschließend geklärt ist, ob der Betreuer bei bewilligter Prozesskostenhilfe und Beiordnung zusätzlich zu den Gebühren nach § 123 BRAGO die Differenz zu der Regelvergütung nach §§ 31 ff. BRAGO als Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB erhält (so Riedel/Sussbauer/Schneider aaO entgegen der wohl h.M.). Die Frage ist im Gesetz nicht näher geregelt. Für die Beschränkung wird geltend gemacht, dass die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Betreuer kein Grund sei, ihn gegenüber dem Prozessbevollmächtigten eines nicht betreuten Mandanten zu bevorzugen, der bei PKH-Beiordnung nur die reduzierten Gebühren nach § 123 BRAGO erhalten könne. Auch werde der Anwalt, der zugleich Betreuer ist, ohnehin dadurch privilegiert, dass er - statt Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB zu fordern - auch seinen Zeitaufwand gem. §§ 1836, 1836a BGB abrechnen dürfe, was bei arbeitsintensiven Prozessen mit niedrigem Streitwert durchaus vorteilhaft sein könne.

c) Allerdings hängt die PKH-Bewilligung von der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung ab (vgl. § 114 ZPO und zu diesem Aspekt Damrau Rpfleger 1986, 13 in einer Anm. zu OVG Bremen Rpfleger 1986, 12). Aber auch wenn die beantragte PKH für die anwaltliche Prozessvertretung mangels Erfolgsaussicht abgelehnt wird, können die Aufwendungen für die beruflichen Dienste des Anwalts als Betreuer erstattungsfähig sein. Voraussetzung ist, dass der Betreuer die Prozessführung den Umständen nach für erforderlich halten durfte (OLG Jena aaO; OLG Frankfurt aaO; vgl. auch BayObLGZ 2003, 120/124). Die Ablehnung jeglichen Erstattungsanspruchs in einem derartigen Fall wäre eine unzulässige Beschneidung des Beurteilungsspielraums, der dem Betreuer im Rahmen seiner Verantwortung für die Wahrnehmung der Belange des Betroffenen in seinem Aufgabenkreis zuzubilligen ist. Auch bei anscheinend ungünstigen Aussichten für eine Rechtsverteidigung oder -verfolgung kann die Prozessführung im Interesse des Betroffenen liegen, z.B. um in einem Räumungsprozess Zeit für eine andere Unterbringung zu gewinnen oder um im Wege eines Vergleichs den Verzicht des Gläubigers auf einen Teil seiner Ansprüche zu erreichen. Entscheidend ist dabei nicht, ob die getätigten Aufwendungen aus rückblickender Betrachtung heraus tatsächlich erforderlich waren, sondern ob der Betreuer sie nach sorgfältiger Abwägung zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung aus seiner damaligen Sicht für erforderlich halten durfte (OLG Jena aaO). Die Frage kann in der weiteren Beschwerde nur in begrenztem Umfang überprüft werden, weil dem Tatrichter ein entsprechender Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (OLG Jena aaO; vgl. auch BayObLG BtPrax 2000, 124 = FamRZ 2000, 148).

Strittig ist auch in diesem Fall, ob der Betreuer nur Aufwendungsersatz in Höhe der Gebühren eines nach § 123 BRAGO beigeordneten Rechtsanwalts erhält (so LG Zweibrücken FamRZ 2002, 477 m.Anm. Bienwald; ebenso Damrau aaO; offen gelassen von OLG Frankfurt aaO; anders OLG Jena aaO, allerdings ohne nähere Erörterung des Problems: Gebühren nach §§ 31 ff. BRAGO).

d) Auch wenn es der Anwalt unterlässt, vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens für den mittellosen Betroffenen oder in einem gegen diesen gerichteten gerichtlichen Verfahren PKH zu beantragen, kann ihm nach Auffassung des Senats ein Aufwendungsersatzanspruch dem Grunde nach nicht versagt werden, wenn er - wie im Falle der Ablehnung beantragter Prozesskostenhilfe - die Prozessführung für erforderlich halten durfte. Der Aufwendungsersatzanspruch nach § 1835 Abs. 1 und 3 BGB und der Anspruch auf Prozesskostenhilfe hängen von unterschiedlichen Voraussetzungen ab, auch soweit die Leistungsfähigkeit bzw. Mittellosigkeit des Betroffenen in Frage steht (vgl. § 115 ZPO einerseits, § 1836c BGB andererseits). Die Ansprüche können sich gegen personenverschiedene Schuldner richten und müssen der Höhe nach nicht gleich sein. Bereits die Dienste des Anwalts, die dieser für den Betroffenen leistet, gelten als Aufwendungen (vgl. § 1835 Abs. 3 BGB). Die Voraussetzung der Erforderlichkeit (§ 1835 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 670 BGB) bezieht sich daher auf diese Dienste, nicht auf die Frage, ob der Anwalt hierfür anderweit eine Vergütung erhält. Deshalb kann nach Auffassung des Senats die Erforderlichkeit der Aufwendungen nicht allein mit der Begründung verneint werden, der Betreuer hätte sich anderweit eine Vergütung für seine Tätigkeit beschaffen können. Vielmehr genügt es für die Begründung eines Anspruchs auf Aufwendungsersatz, wenn dessen Voraussetzungen gegeben sind.

Ob der Aufwendungsersatzanspruch in diesem Fall - entsprechend der Fragestellung bei abgelehnter Prozesskostenhilfe - auf die Gebühren beschränkt ist, die der Anwalt nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung erhalten hätte, was im Sinne der oben dargestellten Ansicht des Landgerichts Zweibrücken (aaO) folgerichtig wäre, ist bisher noch nicht geklärt.

e) Diesen Grundsätzen wird die Beschwerdeentscheidung nicht gerecht.

Das Landgericht hat zunächst zutreffend die Möglichkeit der Geltendmachung eines Anspruchs des anwaltlichen Betreuers auf Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB allgemein bejaht. Schon die Annahme, dass daneben ein alternativer Anspruch auf Vergütung des Zeitwands gemäß §§ 1836, 1836a BGB ausscheide, vermag angesichts der ganz überwiegenden, auch vom Senat geteilten Ansicht, wonach der anwaltliche Betreuer insoweit ein Wahlrecht hat, nicht zu überzeugen. Sie ist aber nicht entscheidungserheblich, weil der Betreuer nur den Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB verfolgt.

Keinesfalls kann dem Landgericht aber darin gefolgt werden, dass das Unterlassen des Antrags auf PKH in jedem Fall einen Aufwendungsersatz für die dennoch getätigte Prozessführung ausschließe. Der Betreuer durfte aus seiner Sicht hier annehmen, dass die Rechtsverteidigung gegen die Ansprüche der Vermieterin im Interesse des Betroffenen lag und auch nicht vollständig aussichtslos war. Diese Prognose ist sogar objektiv dadurch bestätigt worden, dass es im Wege des Vergleichs offenbar gelungen ist, die Klagepartei zu einem teilweisen Verzicht auf geltend gemachte Ansprüche zu bewegen. Deshalb sind die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch des anwaltlichen Betreuers nach § 1835 Abs. 1 und 3, § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB hier dem Grunde nach gegeben.

Ob dem Aufwendungsersatzanspruch die Gebühren zugrundezulegen sind, die der Betreuer im Wege der PKH-Bewilligung als beigeordneter Anwalt gemäß § 123 BRAGO erhalten hätte, etwa weil in solchen Fällen die Vergütung nach PKH-Grundsätzen als die übliche anzusehen wäre, oder ob der Betreuer die Regelgebühren nach § 11 BRAGO ansetzen kann, kann offen bleiben. Denn da es sich um einen Streitwert unterhalb der seinerzeit maßgebenden Grenze von 6 000 DM handelt, sind die Gebühren identisch (vgl. § 123 BRAGO).

Daher kommt es auch nicht darauf an, ob im vorliegenden Fall PKH zu beantragen gewesen wäre, und welche Auswirkungen ein Unterlassen dieses Antrags gegebenenfalls hätte. Beide Ansprüche sind gleich hoch und aus der Staatskasse des Freistaates Bayern zu befriedigen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, welche Einwendungen die Staatskasse gegen den Aufwendungsersatzanspruch erheben könnte.

f) Die Entscheidung des Landgerichts war aufzuheben und der zugrundeliegende Beschluss des Amtsgerichts dahingehend abzuändern, dass dem Betreuer auf seinen Antrag vom 1.10.2002 Aufwendungsersatz und Vergütung in zusätzlicher Höhe von 913,37 Euro, mithin insgesamt ein Betrag von 1.981,14 Euro, aus der Staatskasse zusteht. Da der Wert des seinerzeitigen mietgerichtlichen Verfahrens durch das vorgelegte gerichtliche Protokoll belegt ist, die hierauf bezogenen Gebühren des Anwalts zutreffend berechnet sind und auch im Übrigen weitere Ermittlungen nicht mehr erforderlich sind, konnte der Senat selbst entscheiden.

3. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde entspricht dem von dem Betreuer geltend gemachten Differenzbetrag.



Ende der Entscheidung

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