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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 21.06.2001
Aktenzeichen: 3Z BR 173/01
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 1836 Satz 2 Abs. 2
FGG § 12
1.Im Festsetzungsverfahren für die Betreuervergütung gilt der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius.

2.Die Billigung des Erben einer vermögenden Betroffenen, einen Stundensatz von 120 Mark zu leisten, bindet das Vormundschaftsgericht bei der Festsetzung der Betreuervergütung nicht.


Der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Sprau sowie der Richter Dr. Schreieder und Dr. Nitsche am 21. Juni 2001

in der Betreuungssache

auf die sofortige weitere Beschwerde der ehemaligen Betreuerin

beschlossen:

Tenor:

I. Der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. April 2001 wird aufgehoben, soweit der ehemaligen Betreuerin für die Jahre 1999 und 2000 keine höhere Vergütung als 8924 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zugebilligt worden ist. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht bestellte für die vermögende Betroffene eine Diplom-Betriebswirtig (FH) zur Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge und Vertretung bei Ämtern und Behörden sowie gegenüber Heimen. Die Betroffene verstarb am 15.12.1999.

Für ihre Tätigkeit am 9.10.1998 sowie in den Jahren 1999 und 2000 beantragte die Betreuerin, aus den Vermögen der Betroffenen eine Vergütung von 26670,72 DM festzusetzen, wobei sie einen Stundensatz von 120 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zugrundelegte; daneben machte sie Aufwendungsersatz geltend. Der Alleinerbe teilte dem Amtsgericht zunächst mit Schreiben vom 9.5.2000 mit, dass er die Vergütungsabrechnung für die Zeit bis 15.12.1999 sowie den angesetzten Stundensatz akzeptiere, bezeichnete aber später sowohl Stundensatz als auch Zeitaufwand als überhöht.

Das Amtsgericht setzte mit Beschluss vom 18.8.2000 eine Vergütung in Höhe von 17272,40 DM fest, wobei es wie schon bei früheren Vergütungsanträgen einen Stundensatz von 100 DM anwandte; den geltend gemachten Zeitaufwand nach dem Tod der Betroffenen erkannte es teilweise nicht an. Eine Festsetzung von Aufwendungsersatz lehnte es ab.

Die sofortige Beschwerde der ehemaligen Betreuerin, die die Kürzung des Zeitaufwands hinnahm und allein die Stundensatzhöhe angriff, wies das Landgericht mit Beschluss vom 24.4.2001 zurück. Auf die Anschlussbeschwerde des Alleinerben bestimmte es die Vergütung auf 10367,30 DM, wobei es einen Stundensatz von 80 DM für 1998 und von 60 DM für die übrige Zeit zugrundelegte. Hiergegen wendet sich die sofortige weitere Beschwerde der ehemaligen Betreuerin, die nunmehr den Antrag in der ursprünglichen Höhe, also einschließlich Aufwendungsersatz, geltend macht.

II.

1. Die weitere Beschwerde ist zulässig.

a) Sie ist statthaft (§ 27 FGG), vom Beschwerdegericht zugelassen (§ 69e Satz 1, § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG) sowie frist- und formgerecht eingelegt (§ 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4, S 69e Satz 1, § 56g Abs. 5 Satz 1 FGG).

b) Gegenstand des Verfahrens über die sofortige weitere Beschwerde ist nur die Vergütungshöhe für den vom Vormundschaftsgericht als berücksichtigungsfähig festgestellten Zeitaufwand. Hierauf hatte die ehemalige Betreuerin ihre Erstbeschwerde wirksam (vgl. Senatsbeschluss vom 27.11.1996 3Z BR 233/96) beschränkt. Die Fragen des Aufwendungsersatzes und des nicht berücksichtigten Zeitaufwands waren damit nicht Gegenstand der Entscheidung des Landgerichts. Da das Gericht der sofortigen weiteren Beschwerde die Entscheidung des Beschwerdegerichts nur auf Gesetzesverletzungen prüft (§ 27 FGG), ist es ausgeschlossen, einen Verfahrensgegenstand, über den das Landgericht nicht entschieden hat, mit der weiteren Beschwerde anzugreifen (BayObLG FamRZ 1984, 1272/1273; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 15).

2. Soweit das Rechtsmittel Gegenstand des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde ist, hat es überwiegend Erfolg und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache.

a) Das Landgericht war nicht gehindert, die Vergütung der Betreuerin herabzusetzen. Zwar hatte zunächst nur die Betreuerin selbst fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Rahmen der Behandlung dieses Rechtsmittels hätte das Landgericht der Betreuerin keine niedrigere Vergütung zusprechen können als vom Amtsgericht zugebilligt, da im Vergütungsfestsetzungsverfahren das Verbot der reformatio in peius gilt (BGH NJW 2000, 3712/3715; BayObLGZ 1995, 35/37). Der Beteiligte zu 2 hatte jedoch, wenn auch nach Ablauf der Frist, ebenfalls Beschwerde eingelegt. Dieses Rechtsmittel hat das Landgericht zu Recht als unselbständige Anschlussbeschwerde gewertet, die ihm den Weg einer Herabsetzung der Vergütung eröffnete. Eine solche Beschwerde ist unter den Gesichtspunkten der Waffengleichheit und Verfahrensökonomie auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit befristeten Rechtsmitteln eröffnet, in denen wie hier, sich die Parteien mit gegenläufigen Interessen gegenüberstehen, wenn in dem Verfahren der Grundsatz der refomatio in peius gilt (BGHZ 86, 51/55 f.; Keidel/Kahl § 22 Rn. 7 a). Darin dass der Beteiligte zu 2 früher einmal die Vergütung der Höhe nach anerkannt hatte, hat das Landgericht zu Recht keinen Verzicht auf das Rechtsmittel gesehen.

b) Für einen Zeitaufwand von 10 Minuten am 9.10.1998 hat das Landgericht einen Stundensatz von 80 DM zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen bezeichnet. Ob diese Festsetzung zu Recht erfolgte, kann dahin stehen. Immerhin hatte das Vormundschaftsgericht bereits mit Beschluss vom 16.9.1999 "für den Zeitraum vom 1.10.1998 bis 31.12.1998 eine Vergütung" abschließend festgesetzt. Denn jedenfalls scheidet insoweit im Hinblick auf den Grundsatz der reformatio in peius eine Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung zum Nachteil der Betreuerin aus.

c) Das Rechtsmittel ist dagegen begründet und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, soweit der Betreuerin für ihre Tätigkeit in den Jahren 1999 und 2000 eine Vergütung auf der Grundlage eines höheren Stundensatzes als 60 DM versagt worden ist.

aa) Das Landgericht hat ausgeführt, der früheren Betreuerin stehe insoweit nur dieser Stundensatz zu. Zwar halte der Beschwerdeführer ausweislich seiner Beschwerdebegründung einen Stundensatz von 75 DM für angemessen. Weil dieser aber die Herabsetzung der Vergütung auf 5700 DM zuzüglich Mehrwertsteuer begehre, ermögliche die Beschwerde in diesem betragsmäßigen Rahmen die volle Überprüfung des Vergütungsanspruchs auch bezüglich der Angemessenheit des Stundensatzes. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Schwierigkeit der Betreuergeschäfte im vorliegenden Falle eine Erhöhung dieses Stundensatzes rechtfertigen würde. Die Zuerkennung eines höheren Stundensatzes setze voraus, dass die Anforderungen der konkreten Betreuung im Abrechnungszeitraum über den Regelfall einer Betreuung mit entsprechendem Aufgabenkreis deutlich hinausgegangen seien und die Vergütung des Betreuers mit dem seiner Qualifikation nach § 1 Abs. 1 BVormVG entsprechenden Stundensatz zu der von ihm erbrachten gesteigerten Leistung in einem klaren Missverhältnis stünde. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Wirkungskreise der ehemaligen Betreuerin begründeten für sich gesehen weder einen außergewöhnlichen Umfang noch eine besondere Schwierigkeit. Die Betroffene habe im Abrechnungszeitraum im Alten- und Pflegeheim gewohnt. Nennenswerte Schwierigkeiten mit der Betroffenen selbst habe es nicht gegeben. Die Verwaltung des Vermögens sowie die Regelung der Wohnungsangelegenheiten seien zwar zeitaufwendig gewesen, wobei es sich im Bereich der Vermögenssorge um Tätigkeiten gehandelt habe, die über die reine Verwaltung von Bankvermögen hinausgegangen seien. Dennoch seien im Abrechnungszeitraum ein außergewöhnliches, durch den Zeitaufwand nicht abgegoltenes Engagement der Betreuerin oder besondere, über den Regelfall einer Betreuung mit dem entsprechenden Aufgabenkreis deutlich hinausgehende Schwierigkeiten nicht ersichtlich. Ebenso wenig führe die bei vermögenden Betreuten entsprechend anzuwendende Übergangsregelung des § 1 Abs. 3 BVormVG zu einem höheren Stundensatz, da auch hier die Grenze von 60 DM gelte, die allenfalls ausnahmsweise bei besonderen Schwierigkeiten überschritten werden dürfe.

bb) Die Entscheidung des Landgerichts hält insoweit der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) nicht in vollem Umfang stand.

(1) Der Berufsbetreuer hat gegen den Betreuten Anspruch auf Vergütung seiner Amtsführung (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach den für die Führung der Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen des Betreuers sowie nach Umfang und Schwierigkeit der ihm übertragenen Geschäfte (§ 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Dem Umfang der Geschäfte ist dadurch Rechnung zu tragen, dass der erforderliche Zeitaufwand mit dem entsprechenden Stundensatz abgegolten wird (B GH NJW 2000, 3709/3712). Dem Betreuer ist die Zeit zu vergüten, die er zur pflichtgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben in dem ihm übertragenen Aufgabenkreis aus seiner Sicht für erforderlich halten durfte (BayObLGZ 1996, 47; BayObLG FamRZ 1999, 463./464).

Ist der Betreute nicht mittellos, bemisst sich die Vergütung nicht zwingend nach den Stundensätzen des § 1 Abs. 1 BVormVG (vgl. BGH NJW 2000, 3709). Vielmehr hat der Tatrichter den Stundensatz nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 55 f.; BGH NJW 2000, 3709/3710; BayObLGZ 1999, 375/378).

Hierbei ist zu beachten, dass der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 1 Abs. 1 BVormVG vorgenommenen Bewertung der Leistung des Betreuers für die Festsetzung der Vergütung bei vermögenden Betreuten die Funktion einer Orientierungshilfe und Richtlinie zukommt (vgl. BGH NJW 2000, 3709/3711 f.).

Die in der genannten Bestimmung festgelegten Stundensätze stellen im Regelfall auch für die von Betreuern vermögender Betreuter erbrachten Leistungen ein angemessenes Entgelt dar und dürfen deshalb nur überschritten werden, wenn die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte dies im Einzelfall ausnahmsweise gebietet (vgl. BGH NJW 2000, 3709/3712). Dies setzt voraus, dass die Anforderungen der konkreten Betreuung, etwa wegen des vom Betreuer geforderten außergewöhnlichen, durch den Zeitaufwand nicht abgegoltenen Engagements oder wegen anderer, - gemessen an der Qualifikation des Betreuers besonderer Schwierigkeiten im Abrechnungszeitraum über den Regelfall einer Betreuung mit entsprechendem Aufgabenkreis deutlich hinausgegangen sind und die Vergütung des Betreuers mit dem seiner Qualifikation nach § 1 Abs. 1 BVormVG entsprechenden Stundensatz zu der von ihm erbrachten gesteigerten Leistung in einem klaren Missverhältnis stünde (vgl. BayObLGZ 2000, 316; 2001 Nr. 26).

Der Tatrichter hat in seine Erwägungen ferner einzubeziehen, ob bzw. inwieweit es für den Berufsbetreuer eine besondere Härte bedeuten würde, die neue Bemessungsgrundlage bereits ab ihrem Inkrafttreten am 1.1.1999 ohne Einschränkung anzuwenden (BayObLGZ 2001 Nr. 26).

Für den Fall, dass die Vergütung wegen Mittellosigkeit des Betreuten aus der Staatskasse zu leisten ist, kann das Gericht dem Betreuer, falls er Betreuungen schon seit mindestens 1.1.1997 berufsmäßig geführt hat, gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BvormVG für den Zeitraum bis zum 30.6.2001 einen über 35 bzw. 45 DM hinausgehenden Stundensatz zubilligen. Die Bestimmung des § 1 Abs. 3 BVormVG stellt eine Härteregelung dar. Sie will unzumutbare Nachteile vermeiden, die sich für Berufsbetreuer aus dem Wechsel der für die Vergütung ihrer Tätigkeit maßgeblichen Bemessungskriterien ergeben können (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138 f.). Sie dient der Besitzstandswahrung und gewährt Vertrauensschutz im Hinblick darauf, dass die auf den bisher erzielten Einnahmen beruhenden Einkommenserwartungen in der Regel einen wesentlichen Faktor finanzieller Dispositionen und wirtschaftlicher Kalkulation darstellen (vgl. BayObLGZ 2001, 37/39 f. m.w.N. und Nr. 26; 2000, 136/138 f. und 2000, 331/334).

Der mit § 1 Abs. 3 BVormVG verfolgte Zweck rechtfertigt es, den Betreuern grundsätzlich auch in den Fällen einen Härteausgleich zu gewähren, in denen die von ihnen betreuten Personen vermögend sind (vgl. BayObLGZ 2000, 331/334; BayObLGZ 2001 Nr. 26). Das Anliegen, aus der veränderten Vergütungssituation resultierende unzumutbare Nachteile zu vermeiden, besteht auch hier. Die neuen Vergütungsregeln wirken sich in diesem Bereich in der Regel besonders negativ aus, da die Gerichte für die Betreuung bemittelter Betreuter bis 31.12.1998 gewöhnlich deutlich höhere Stundensätze zugebilligt haben als für die Betreuung mittelloser Personen (vgl. BayObLGZ 2000, 331/334 f.). Die gravierende Reduzierung der Vergütung für die Betreuung vermögender Betreuter gestattet es dem Tatrichter, dem vom Gesetzgeber anerkannten Gesichtspunkt der Vermeidung besonderer Härten auch in diesem Bereich Geltung zu verschaffen und Berufsbetreuern für eine angemessene Übergangszeit über die Beträge des § 1 Abs. 1 BVormVG hinausgehende Stundensätze auch dann zu bewilligen, wenn dies mangels besonderer Schwierigkeit der Betreuung an sich nicht möglich wäre (BayObLGZ 2001 Nr. 26).

Entsprechend § 1 Abs. 3 BVormVG ist Voraussetzung für einen Härteausgleich, dass der Betreuer bereits vor dem 1.1.1999 über einen erheblichen Zeitraum hinweg Betreuungen berufsmäßig geführt hat.

Hinsichtlich des Zeitraums, für den Härteausgleich zugestanden werden kann, vermögen die Gesichtspunkte der Besitzstandswahrung und der Ermöglichung einer Anpassung der Organisation des Bürobetriebs an die veränderte Einkommenssituation erhöhte Stundensätze in der Regel allenfalls bis zum 30.6.2000 zu rechtfertigen (BayObLGZ 2001 Nr. 26).

Was schließlich das Ausmaß des Härteausgleichs angeht, soll der Tatrichter sich entsprechend § 1 Abs. 3 Satz 2 BVormVG an der bisherigen Vergütung orientieren. Diese stellt also einen besonders wichtigen Orientierungspunkt dar (BayObLGZ 2001, 37/40). Soweit § 1 Abs. 3 Satz 1 BVormVG bestimmt, dass bei der Bemessung des Stundensatzes nicht über 60 DM hinausgegangen werden dürfe, gilt diese Beschränkung bei der Vergütung von Betreuern nicht mittelloser Betreuter angesichts des wesentlich höheren Ausgangsniveaus der früher bewilligten Vergütung naturgemäß nicht (BayObLGZ 2001 Nr. 26).

(2) Im vorliegenden Fall trägt die Entscheidung des Landgerichts diesen Grundsätzen nicht in vollem Umfang Rechnung. Die Ermessensausübung des Landgerichts (vgl. BGH2000, 3709NJW/3711; BayObLGZ 1998, 65/69 m.w.N.) lässt Rechtsfehler insoweit nicht erkennen, als es unter dem Gesichtspunkt der Schwierigkeit der Betreuung für die Tätigkeit der Betreuerin einen höheren Stundensatz als 60 DM zzgl. Mehrwertsteuer verneint hat. Die Kammer hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt insoweit verfahrensfehlerfrei und damit für den Senat bindend festgestellt (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 561 ZPO) und hierbei die dargelegten Grundsätze beachtet. Anhaltspunkte dafür, dass es insoweit die aus den Berichten und der dem Vergütungsantrag beigegebenen Aufstellung ersichtlichen Tätigkeiten der Betreuerin nicht umfassend berücksichtigt hat, sind nicht ersichtlich.

Dabei war die Kammer nicht an die vom Erben erwähnten Stundensätze gebunden. Soweit der Erbe in seiner Erstbeschwerde von einem Stundensatz von 75 DM ausgegangen ist, lag darin keine Beschränkung seines Rechtsmittels. Auch musste sich das Landgericht nicht an den Stundensatz halten, mit dem sich der Erbe ursprünglich einverstanden erklärt hatte. Dabei kann dahinstehen, ob die Höhe der Vergütung überhaupt der Vereinbarung zwischen Betreuer und Leistungspflichtigen zugänglich ist. Denn eine solche Vereinbarung liegt hier nicht vor. Der Erbe hatte den von der Betreuerin geforderten Stundensatz lediglich für das Vergütungsfestsetzungsverfahren "akzeptiert", ersichtlich ohne eine weitere Bindung eingehen zu wollen. Jedenfalls in einem solchen Fall richtet sich die Höhe der Vergütung weiterhin nach den im Gesetz aufgeführten Kriterien. Allenfalls kann die Erklärung als Indiz für das Vorliegen im Rahmen dieser Kriterien zu beachtende Umstände herangezogen werden. Sie verpflichtet das Gericht aber nicht, derartige Zugeständnisse (hier: die ein Einvernehmen signalisierende Stellungnahme zu einem Stundensatz von 120 DM) ungeprüft hinzunehmen (§ 12 FGG; vgl. BayObLGZ 1992, 181/184; Keidel/Kayser § 12 Rn. 21).

Nicht fehlerfrei ist jedoch die angefochtene Entscheidung bezüglich der Frage des Härteausgleichs. Die Kammer hat nicht berücksichtigt, dass die Beschränkung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BvormVG hier nicht gilt. Da insoweit die erforderlichen Feststellungen fehlen, vermag der Senat nicht selbst zu entscheiden.

Ende der Entscheidung

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