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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 13.11.2002
Aktenzeichen: 3Z BR 182/02
Rechtsgebiete: FGG, ZPO


Vorschriften:

FGG § 22 Abs. 2;
ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2
Fehlt in der Rechtsmittelbelehrung der Hibweis auf die Befristung des Rechtsmittels, kann auch ohne ausdrücklichen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
Gründe:

I.

Für den Betroffenen wurde am 4.12.2000 ein Vereinsbetreuer für die Aufgabenkreise Vermögenssorge sowie Vertretung gegen über Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt für Willenserklärungen angeordnet, die den Aufgabenkreis Vermögenssorge betreffen. Mit Schreiben vom 15.5.2002 beantragte der Betroffene zum wiederholten Mal, die Betreuung aufzuheben. Diesen Antrag wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 12.7.2002 zurück; gleichzeitig verlängerte es die Betreuung mit den bestehenden Aufgabenkreisen und dem Einwilligungsvorbehalt bis längstens 10.7.2004.

Das hiergegen von dem Betroffenen eingelegte Rechtsmittel hat das Landgericht am 12.8.2002 zurückgewiesen. Die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses lautet: "Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde zulässig".

Gegen diesen ihm am 21.8.2002 zugestellten Beschluss wendet sich der Betroffene mit seiner am 5.9.2002 bei Gericht eingegangenen sofortigen weiteren und weiteren Beschwerde, für welche er Prozesskostenhilfe beantragt.

II.

Die Rechtsmittel sind zulässig, aber nicht begründet. Wegen der fehlenden Erfolgsaussicht konnte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.

1. a) Soweit sich der Betroffene gegen die Verlängerung der Betreuung und damit auch gegen die Ablehnung der Aufhebung der Betreuung wendet, liegt eine weitere Beschwerde vor, welche form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im übrigen zulässig ist (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG).

b) Soweit sich der Betroffene gegen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Aufgabenkreis Vermögenssorge wendet, liegt eine sofortige weitere Beschwerde (§ 69i Abs. 6 Satz 5 i.V.m. § 69g Abs. 4 Nr. 1 FGG) vor. Auch diese ist im Ergebnis zulässig.

aa) Die sofortige weitere Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei Gericht einzulegen (§ 27 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 69g Abs. 4 Nr. 1 FGG). Der Beschluss des Landgerichts ist dem Betreuer (§ 69g Abs. 4 Satz 2 FGG) bereits am 19.8.2002, dem Betroffenen (§ 69g Abs. 4 Satz 3 FGG) am 21.8.2002 zugestellt worden. Die Beschwerde ist am 5.9.2002 und damit mehr als zwei Wochen nach der letzten Zustellung bei Gericht eingegangen.

bb) Es kann dahinstehen, ob der Lauf der Frist mit diesen Zustellungen begonnen hat, obwohl das Landgericht die gesetzlich vorgeschriebene (§ 69i Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 69 Abs. 1 Nr. 6 FGG) Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft erteilt hat, weil es nicht auf die Befristung hingewiesen hat (vgl. BGH AgrarR 1979, 313; s.a. BayObLGZ 1999, 232 f. und Keidel/Schmidt FGG 14. Aufl. § 16 Rn. 60). Jedenfalls schadet eine etwaige Fristversäumung nicht, weil dem Betroffenen gegebenenfalls auch ohne ausdrücklichen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 22 Abs. 2 FGG, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu gewähren ist (vgl. Senatsbeschluss vom 23.10.2002 Az. 3Z BR 186/02). Die Gründe für eine Wiedereinsetzung sind aktenkundig. Das Landgericht hat seinem Beschluss vom 12.8.2002 eine unvollständige Rechtsmittelbelehrung beigefügt, nämlich nur die Belehrung über die einfache weitere und nicht zusätzlich die Belehrung über die sofortige weitere Beschwerde, mit welcher die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts angegriffen werden kann. Die hinsichtlich der Befristung unvollständige und damit unrichtige Rechtsmittelbelehrung rechtfertigt die Wiedereinsetzung (vgl. Senatsbeschluss aaO; OLG Celle FamRZ 1999, 1374; OLG Naumburg FamRZ 2001, 569; Keidel/Kahl § 22 Rn. 23). Der Adressat einer von Richtern unterschriebenen Rechtsmittelbelehrung darf darauf vertrauen, dass diese der Rechtslage entspricht.

cc) Der Wiedereinsetzung steht nicht entgegen, dass der Betroffene bei Rechtsmitteleinlegung durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Zwar wird dem Betroffenen ein Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten nach § 22 Abs. 2 Satz 2 FGG zugerechnet und kann von einem Rechtsanwalt die Kenntnis der einschlägigen Rechtsmittel und deren Voraussetzungen erwartet werden. Doch hatte der Betroffene zum Zeitpunkt der Zustellung noch keinen Anwalt beauftragt. Geschützt wird aber sein Vertrauen auf die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung. Die fehlende Belehrung über die Frist kann dazu führen, dass der Betroffene nicht unverzüglich, sondern möglicherweise erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder kurz vor Ablauf der Frist sich um Rechtsbeistand bemüht. Es wäre nicht gerechtfertigt, denjenigen Betroffenen, der sich noch innerhalb der Frist an einen Rechtsanwalt gewandt hat, anders zu behandeln als denjenigen Betroffenen, der erst nach Ablauf der Frist einen Rechtsanwalt aufgesucht hat. Denn dann würde derjenige Betroffene, welcher sich zeitnah um eine Rechtsvertretung bemüht hat, schlechter gestellt als derjenige, der sich weniger zügig um seine Angelegenheiten gekümmert hat. Ob auch in Fällen, in denen der Betroffene bereits bei Zustellung des Beschlusses oder bei Erteilung der Rechtsmittelbelehrung durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, gleichfalls Wiedereinsetzung gewährt werden kann, kann im vorliegenden Fall offen bleiben.

2. Die weitere und sofortige weitere Beschwerde sind aber unbegründet. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Aufhebung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt abgelehnt und die Verlängerung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt gebilligt.

a) Das Landgericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:

Der Betroffene leide an einer seelischen Behinderung im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB. Dies ergebe sich aufgrund der Sachverständigengutachten vom 1.7.2000, 28. 9.2001 und 17.6.2002. Im letztgenannten Gutachten werde das Zustandsbild des Betroffenen als asthenische und emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Alkoholabhängigkeit und Diabetes mellitus bei erheblichem Übergewicht beschrieben. Zwar sei die Alkoholabhängigkeit allein kein Grund für die Bestellung eines Betreuers, weil der Betroffene über längere Zeiten hinweg abstinent leben könne, doch liege bei ihm eine krankheitsbedingte Störung der Willensbildungsfreiheit vor. Diese äußere sich in einem sprunghaften Verhalten und der Unfähigkeit, die finanziellen Realitäten bei seinen Entscheidungen zu berücksichtigen. Die Verlängerung der Betreuung in den bestehenden Aufgabenkreisen sei daher erforderlich. Dies gelte auch für die Verlängerung des Einwilligungsvorbehalts. Es sei gerade Krankheitssymptom, dass der Betroffene, sich selbst überlassen, sich finanziell schädigen würde. Auch hierfür sei es gleichgültig, ob der Betroffene geschäftsfähig sei oder nicht. Eine nochmalige Anhörung des Betroffenen sei nicht erforderlich, weil dieser zeitnah vom Amtsrichter am 15.7.2002 angehört worden sei.

b) Das Landgericht hat den Sachverhalt verfahrensfehlerfrei festgestellt.

(1) Es war nicht dazu verpflichtet, den Betroffenen nochmals persönlich anzuhören, nachdem dieser wenige Wochen vor der Beschwerdeentscheidung durch den Amtsrichter angehört worden ist (§ 69i Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 69g Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 FGG). Dass diese Anhörung erst nach dem Beschluss des Amtsgerichts stattgefunden hat, steht dem nicht entgegen. Der Amtsrichter hat das Ergebnis der Anhörung noch zur Grundlage seiner Nichtabhilfeentscheidung gemacht.

(2) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht kein weiteres Sachverständigengutachten erholt hat. Dies war durch die Amtsermittlungspflicht gemäß § 12 FGG nicht gefordert. Die Erholung eines weiteren Sachverständigengutachtens steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und kann dann erforderlich sein, wenn das vorliegende Gutachten an gravierenden Mängeln leidet, in unauflösbarem Widerspruch zu anderen gutachtlichen Äußerungen steht, Zweifel an der Sachkunde des Gutachters bestehen oder ein anderer Gutachter über Überlegene Diagnosemittel und Fachkenntnisse verfügen würde (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 921; Bassenge/Herbst/Roth § 15 FGG Rn. 30; Keidel/Schmidt § 15 Rn. 46). Diese Voraussetzungen durfte das Landgericht verneinen. Drei Gutachten, die im Zeitraum 1.7.2000 bis zum 17.6.2002 von zwei verschiedenen Gutachtern erstellt worden sind, kommen übereinstimmend im Kern hinsichtlich der Persönlichkeitsprobleme des Betroffenen zum gleichen Ergebnis. Weder liegen also widersprechende Gutachten vor noch bestehen Zweifel an der Sachkunde der Sachverständigen, welche beide der Kammer als Gutachter mit langjähriger Erfahrung bekannt sind.

c) Aufgrund der fehlerfrei festgestellten und damit für den Senat bindenden Tatsachen ist die rechtliche Würdigung des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden.

aa) Voraussetzung für die Bestellung eines Betreuers ist die Tatsache, dass ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen, also ohne Antrag des Betroffenen und gegen seinen willen, setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (vgl. BayObLGZ 1995, 146/148 m. w. N.; BayObLG FamRZ 1998, 454/455; FamRZ 2000, 189; Palandt/Diederichsen BGB 61. Aufl. vor § 1896 Rn. 11). Diese Grundsätze gelten nicht nur bei der ersten Betreuerbestellung, sondern auch dann, wenn über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung zu entscheiden ist (vgl. § 1908d Abs. 1 Satz 1 BGB; § 69i Abs. 6 Satz 1; BayObLG NJWE-FER 20011 234; FGPrax 2002, 117; OLG Hamm FGPrax 2000, 196; Palandt/Diederichsen § 1896 Rn. 24). Nach § 1896 Abs. 2 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist (vgl. BayObLGZ 1994, 209/211; BayObLG FamRZ 1995, 1085). Dies bedarf für jeden einzelnen Aufgabenkreis der Konkretisierung (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 454/455).

bb) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, setzen die Ablehnung der Aufhebung sowie die Verlängerung dieser Maßnahme voraus, dass der Betroffene im Bereich des Einwilligungsvorbehaltes zu einer freien Willensbestimmung nicht imstande ist, dass die erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betroffenen, die zur Anordnung des Einwilligungsvorbehalts geführt hat, nach wie vor besteht und dass zur Abwendung dieser Gefahr die Aufrechterhaltung des Einwilligungsvorbehalts erforderlich ist (§ 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. BayObLGZ 1993, 63; BayObLG FamRZ 1999, 681; FamRZ 2000, 567/568; FamRZ 2000, 1327, OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1171). Auch für den Einwilligungsvorbehalt gilt der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1517/1518; OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1171/1172).

cc) Diese Grundsätze hat das Landgerichtbeachtet.

(1) Es durfte das von ihm erholte Sachverständigengutachten dahingehend würdigen, dass der Betroffene an einer seelischen Behinderung leidet. Die Würdigung ist Sache des Tatrichters. Dieser darf allerdings das Ergebnis eines Gutachtens nicht kritiklos übernehmen, sondern ist zu einer kritischen Würdigung verpflichtet (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1402/1404). Diesen Anforderungen hat das Landgericht entsprochen. Es hat das letzte Gutachten vom 17.6.2002 unter Berücksichtigung früherer Gutachten nachvollziehbar gewürdigt. Die Äußerung des Gutachters vom 17.6.2002 zu Fragen der Erwerbsunfähigkeitsrente betreffen nicht die Persönlichkeitsstörung des Betroffenen. Die durch den Betroffenen behaupteten Widersprüche zwischen den Gutachten vom 1.7.2000 und vom 17.6.2002 sind nicht erkennbar; in beiden Gutachten wurde dem Betroffenen eine Persönlichkeitsstörung und Geschäftsunfähigkeit im Bereich Vermögenssorge attestiert. Gegen die Einstufung dieser Persönlichkeitsstörung als seelische Behinderung bestehen gleichfalls keine Bedenken. Seelische Behinderung beschreibt eine bleibende oder jedenfalls lang andauernde psychische Beeinträchtigung als Folge einer psychischen Krankheit (vgl. Jürgens Betreuungsrecht 2. Aufl. § 1896 BGB Rn. 6).

(2) Das Landgericht hat auch rechtsfehlerfrei die Erforderlichkeit der Aufgabenkreise Vermögenssorge sowie Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern begründet und darauf abgestellt, dass in diesen Bereichen der Betroffene durch die Störung der Willensbildungsfreiheit an sachgerechten Entscheidungen gehindert ist. Eine weniger einschneidende Maßnahme ist nicht ersichtlich. Das Verbot einer Kontoüberziehung allein könnte das bestehende Problem nicht lösen. Notwendig ist ein Betreuer, der das Geld so einteilt, dass auch am Ende des Monats noch Mittel zur Verfügung stehen.

(3) Auch die Ablehnung der Aufhebung und die Verlängerung des Einwilligungsvorbehalts sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dieser ist erforderlich, um Gefahren für die finanzielle Lage des Betroffenen durch dessen eigene Handlungen von diesem abzuwehren. Auf die Frage der Geschäftsunfähigkeit in diesem Bereich kommt es nicht an (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1518; FamRZ 2000, 567/568). Zwar sind die Geschäfte eines Geschäftsunfähigen gemäß § 105 Abs. 1 BGB nichtig. Der Einwilligungsvorbehalt dient aber auch dazu, den Betroffenen vor den Verwicklungen zu schützen, die sich aus den Folgen und Rückabwicklungen solcher Geschäfte ergeben können. Auch kann die Grenzziehung zwischen Geschäftsfähigkeit und Geschäftsunfähigkeit im Einzelfall schwierig sein, so dass die Wirksamkeit des von ihm abgeschlossenen Geschäfts unklar ist. Deshalb hat der Einwilligungsvorbehalt gerade im Grenzbereich zwischen Geschäftsunfähigkeit und Geschäftsfähigkeit seine Bedeutung (vgl. Jürgens § 1903 Rn. 4; BayObLG BtPrax 1994, 136; FamRZ 1995, 1518; BtPrax 2000, 123).

3. Dem Betroffenen konnte keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil sein Rechtsmittel von Anfang an keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (§ 14 FGG, § 114 ZPO).

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