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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 15.01.2003
Aktenzeichen: 3Z BR 187/02
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 46 Abs. 3
Redaktioneller Leitsatzz

Unter die Vorschrift Unter § 46 Abs. 3 KostO fallen sowohl der Abschluss als auch die Aufhebung eines Erbvertrags.


Gründe:

I.

Die Beteiligten heirateten am 14.8.1992. Am 16.9.1992 schlossen sie zu Urkunde des Amtsvorgängers des beteiligten Notars einen Ehe- und Erbvertrag. Darin vereinbarten sie Gütertrennung und für den Fall der Scheidung eine Abfindung desjenigen, der seinen Beruf zur Kindererziehung aufgegeben hat, den Verzicht auf Rückforderung von unentgeltlichen Zuwendungen sowie den Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Kinderlosigkeit bzw. seine Einschränkung beim Vorhandensein von Kindern. Im erbrechtlichen Teil der Vereinbarung widerriefen die Beteiligten alle bisherigen Verfügungen von Todes wegen und setzten sich gegenseitig in dem bei Zugewinngemeinschaft gesetzlich geltenden Umfang zu Erben ein. Bei Vorhandensein von Abkömmlingen sollten diese ebenfalls in dem bei Zugewinn gesetzlich geltenden Umfang erben; im anderen Falle sollte der Bruder bzw. die Schwester des jeweils Erstversterbenden den Rest erben, wobei auch Ersatzerben benannt wurden. Daneben wurde der Fall des gleichzeitigen Ablebens beider Parteien geregelt, Vermächtnisse zugunsten der genannten Geschwister bzw. deren Ersatzpersonen errichtet und bestimmte Befreiungen von der erbvertraglichen Bindung gegeben.

Am 1.12.1999 ließen die Beteiligten vom beteiligten Notar einen Nachtrag zu dem genannten Ehe- und Erbvertrag beurkunden. Darin hoben die Beteiligten alle seinerzeit getroffenen Verfügungen von Todes wegen auf. Im ehevertraglichen Teil wurde im Wesentlichen die Gütertrennung rückwirkend auf den Tag der Eheschließung aufgehoben. Bei Beendigung der Ehe durch Tod sollte der gesetzliche Zugewinnausgleich stattfinden. Für den Fall einer Scheidung wurde der Zugewinnausgleich ausgeschlossen.

Für die Nachtragsbeurkundung stellte der Notar den Beteiligten 1212 DM in Rechnung. Der Betrag setzt sich aus einer 20/10-Gebühr für den Ehevertrag, einer 5/10-Gebühr für die Aufhebung des Erbvertrags, den Schreib- und Telekommunikationsauslagen sowie der Mehrwertsteuer hierauf zusammen. Zur Beseitigung etwaiger Formmängel überstellte der Notar den Beteiligten unter dem 19.11.2001 eine ergänzte, im wesentlichen Inhalt jedoch unveränderte Kostenrechnung, die dem Verfahren nunmehr zugrunde liegt.

Auf eine Prüfung hin beanstandete die Notarkasse die Erhebung der 5/10-Gebühr für die Aufhebung des Erbvertrags neben der 20/10-Gebühr für die Änderung des Ehevertrags; dies verstoße gegen § 46 Abs. 3 KostO. Der beteiligte Notar trat dem entgegen.

Auf Ersuchen des Präsidenten der Notarkasse wies die Präsidentin des Landgerichts den beteiligten Notar an, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen. Das Landgericht hat hierauf am 13.8.2002 die genannte Kostenrechnung bestätigt.

Hiergegen richtet sich die ebenfalls auf Anweisung erhobene weitere Beschwerde des beteiligten Notars.

II.

Die auf Weisung der Präsidentin des Landgerichts erhobene (§ 156 Abs. 6 Satz 1 KostO) weitere Beschwerde ist zulässig (§ 156 Abs. 2 Satz 1 und 2 KostO). Sie führt, da sie auch begründet ist, zur Streichung der 5/10-Gebühr für die Aufhebung des Erbvertrags.

1. Das Landgericht legt § 46 Abs. 3 KostO dahin aus, dass die Fälle, in denen die Aufhebung eines Erbvertrags gleichzeitig mit dem Abschluss oder der Änderung eines Ehevertrags beurkundet werden, nicht von der Vorschrift erfasst werden, weil die Aufhebung des Erbvertrags bereits in § 46 Abs. 2 Satz 1 KostO durch die Reduzierung auf eine 5/10-Gebühr privilegiert wird. Mit § 46 Abs. 3 KostO habe der Gesetzgeber lediglich das Zusammentreffen zweier 20/10-Gebühren, nicht aber das der 20/10-Gebühr für den Ehevertrag mit der reduzierten Gebühr des § 46 Abs. 2 KostO ausschließen wollen.

2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO) nicht stand.

a) Ein Teil der Literatur spricht sich für die Auslegung des § 46 Abs. 3 KostO aus, wie sie das Landgericht vorgenommen hat. Ackermann (Rpfleger 1965, 136/137) begründete diese Ansicht damit, die Vorschrift sei bloße Wertbestimmung, die offenbar davon ausgehe, dass der Gebührensatz der beiden zusammen beurkundeten Verträge gleich hoch ist. Rohs/Wedewer (KostO 79. ErgLfg zur 2. Aufl. § 46 Rn. 26) führen aus, "dieser Ansicht dürfte beizutreten sein". Assenmacher/Mathias (KostO 14. Aufl. "Ehevertrag" S. 247) meinen, die Gebühr des § 46 Abs. 2 Satz 1 KostO für die Aufhebung eines Erbvertrags und, im Falle gleichzeitiger Aufhebung auch des Ehevertrags, die des § 36 Abs. 2 KostO hierfür müssten nebeneinander angesetzt werden.

b) Gegenteiliger Ansicht sind, außer der Notarkasse (vgl. deren Streifzug durch die Kostenordnung 5. Aufl. "Ehe- und Erbvertrag" Rn. 230), Korintenberg/Reimann (KostO 15. Aufl. § 46 Rn. 45): Das Nebeneinander der 20/10- und der 5/10-Gebühr stelle ein inadäquates Ergebnis dar. Daher werde bei Gegenstandsgleichheit der beiden Verträge auf die Aufhebung des Erbvertrags bei gleichzeitiger Änderung des Ehevertrags hinsichtlich des Gebührensatzes § 46 Abs. 3 KostO von seinem Normzweck her entsprechend an zuwenden sein.

c) Letzterem schließt sich der Senat an. § 46 Abs. 3 KostO begünstigt aus sozialen Gründen Verlobte und Eheleute, um ihnen hierdurch die umfassende Regelung ihrer Vermögensverhältnisse unter Lebenden und von Todes wegen zu erleichtern (BayObLGZ 1966, 432/434). Diesem Zweck entspricht es, die Vorschrift auch anzuwenden, wenn ein Ehevertrag (oder dessen Abänderung) und die Aufhebung eines Erbvertrags zusammen beurkundet werden. Hierfür spricht auch folgende Überlegung: Beurkundet der Notar einen Ehevertrag und einen neuen Erbvertrag, durch den ein früherer Erbvertrag ohne ausdrückliche Aufhebung inhaltlich beseitigt wird (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 190/191), so ist zweifelsfrei § 46 Abs. 3 KostO anzuwenden. Es fällt nur eine 20/10-Gebühr aus dem höheren Geschäftswert an. Es wäre kaum nachvollziehbar, wenn bei einer gemeinsamen Beurkundung eines Ehevertrags und der schlichten Aufhebung des Erbvertrags, wie der Fall hier liegt, gleichwohl eine gesonderte Gebühr für die Aufhebung des Erbvertrags angesetzt würde.

3. Der Senat kann nach Streichung der 5/10-Gebühr selbst die Kostenrechnung berichtigen:

20/10-Gebühr Ehevertrag 820,00 DM Auslagen 20,00 DM __________ 840,00 DM 16 %- MwSt 134,40 DM ___________ 974,40 DM

Ende der Entscheidung

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